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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Pflegeausschussverordnung

Vollzitat: Pflegeausschussverordnung vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 170) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Landespflegeausschuss gemäß § 92 Satz 3 SGB XI
(Pflegeausschussverordnung – PflegeAVO)

Vom 17. Mai 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. März 2012

Aufgrund von § 92 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:

§ 1
Bildung und Aufgabe

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung im Freistaat Sachsen wird von den Beteiligten nach § 2 Abs. 1 ein Landespflegeausschuss gebildet.

(2) Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses wird beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet.1

§ 2
Beteiligte am Landespflegeausschuss

(1) 1Am Landespflegeausschuss sind beteiligt:

1.
die Verbände der Pflegeeinrichtungen mit sieben Vertretern,
2.
die Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit sieben Vertretern,
3.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe mit einem Vertreter,
4.
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit einem Vertreter,
5.
der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag als Vertreter der Gebietskörperschaften mit einem gemeinsamen Vertreter,
6.
der Sächsische Pflegerat mit einem Vertreter,
7.
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mit einem Vertreter.

2Die Beteiligten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden nach der Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Landespflegeausschuss vertreten.

(2) Die Verbände der Pflegeeinrichtungen werden durch vier von der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu bestellende und drei von den Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste zu bestellende Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.

(3) Die Pflegekassen werden durch je einen von

1.
der AOK PLUS-Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
2.
dem BKK Landesverband Mitte,
3.
der IKK classic,
4.
dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Sachsen,
5.
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die Landwirtschaftliche Krankenversicherung im Land Sachsen,
6.
der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz, sowie
7.
dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e.V.

zu bestellenden Vertreter im Landespflegeausschuss vertreten.

(4) Jeder Vertreter hat bis zu zwei Stellvertreter.

(5) Über die Berufung weiterer Beteiligter entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz nach Anhörung des Landespflegeausschusses.2

§ 3
Bestellung der Vertreter

(1) 1Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Beteiligten bestellen ihre Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. 2Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des betroffenen Vertreters. 3Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung von Vertretern ist das Einvernehmen der an der Bestellung Beteiligten erforderlich.

(2) Wird bis spätestens vier Wochen nach Beginn einer Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters kein neuer Vertreter bestellt, erfolgt die Bestellung des neuen Vertreters auf Antrag eines Beteiligten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bestellung der Stellvertreter.3

§ 4
Stimmrecht und Beschlussfassung

(1) Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(2) 1Der Landespflegeausschuss fasst seine Beschlüsse, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.4

§ 5
Beschlussfähigkeit

Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vertreter ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vertreter einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.5

§ 6
Wahl und Aufgabe des Vorsitzenden
und der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Die Vertreter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Sofern der gewählte Vorsitzende nicht binnen zweier Tage im Anschluss an den Wahlvorgang gegenüber der Geschäftsstelle erklärt, die Wahl anzunehmen, gilt die Wahl als abgelehnt.

(3) 1Wird kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt, erfolgt dessen Benennung durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 2Kommt nach der Benennung des Kandidaten bis zum letzten Tag des darauffolgenden Monats eine Wahl des Vorsitzenden nicht zustande, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag eines Beteiligten den Vorsitzenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und bereitet die Sitzungen vor.6

§ 7
Abberufung

(1) 1Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter abberufen werden. 2Der Vorsitzende hat hierbei kein Stimmrecht. 3Dem Vorsitzenden ist auf sein Verlangen hin Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag auf Abberufung vor dem Landespflegeausschuss zu äußern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Beteiligten können aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung abberufen.

(4) 1Die Abberufung des Vorsitzenden, eines Vertreters oder Stellvertreters ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Abberufung.7

§ 8
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der Vertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung der Vertreter der nächsten Amtsperiode weiter.

(3) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 9
Amtsniederlegung

(1) Der Vorsitzende und die Vertreter (Mitglieder) können ihr Amt aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(2) 1Die Erklärung wird mit dem Zugang bei der Geschäftsstelle wirksam. 2Die Geschäftsstelle benachrichtigt die Beteiligten.

(3) Für Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.8

§ 10
Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 3Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.

(2) Für Stellvertreter gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11
Geschäftsordnung

Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.9

§ 12
Sitzungen

Der Landespflegeausschuss berät und beschließt nichtöffentlich.10

§ 13
Unterausschüsse

1Der Landespflegeausschuss kann Unterausschüsse bilden. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.11

§ 14
Sachverständige, Gutachten und Studien

Durch einstimmigen Beschluss kann der Landespflegeausschuss Sachverständige hinzuziehen sowie Studien und Gutachten in Auftrag geben.12

§ 15
Entschädigung für Zeitaufwand, Auslagen und Reisekosten

(1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(2) 1Soweit Sachverständige hinzugezogen werden, erhalten sie eine Vergütung und Auslagenersatz nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Ansprüche auf Vergütung sind bei der Geschäftsstelle schriftlich geltend zu machen.13

§ 16
Kosten

1Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. 2Vergütungen und Auslagenersatz nach § 15 Abs. 2 trägt, wer die Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt oder sonst veranlasst; mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.14

§ 17
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. April 1995.15

Dresden, den 17. Mai 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 15, S. 165
    Fsn-Nr.: 842-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2012