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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.10.2006 bis 14.07.2008

Sächsisches Ingenieurgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist

Gesetz
des Freistaates Sachsen
zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
(Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) 1

Vom 23. Februar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Oktober 2006

Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berufsbezeichnung „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“, allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

1.
wer
 
a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen universitären Hochschule, an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Sektor oder
 
b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
 
c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule oder
 
d)
das Studium einer technischen Fachrichtung von mindestens 6 Semestern Dauer an einer Fachschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet
 
mit Erfolg abgeschlossen hat;
2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)“ zu führen;
3.
wer hierzu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

(2) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

§ 2
Anzeigepflicht

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu fuhren, wenn er dies innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Empfang der Anzeige ist schriftlich zu bestätigen. 2

§ 3
Untersagung

Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach § 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und deswegen durch die Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen oder wesentliche Sachwerte erheblich gefährdet sind. Ein Versagungsgrund liegt ferner vor, wenn ein Abschluß an einer nichtöffentlichen Schule, insbesondere an einem Industrieinstitut erworben worden ist, das einer Hochschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet angeschlossen war.

§ 4
Ausländische Abschlüsse

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger). 3

§ 5
EU-Abschlüsse

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Unionsbürger ist und

a)
ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geändert worden ist, oder ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission vom 28. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 32 S. 15) geändert worden ist, in einem Mitgliedstaat erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, für dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ‚Ingenieur‘ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
b)
den Beruf eines Ingenieurs als Vollzeittätigkeit mindestens in zwei von den zehn Jahren, welche dem Antrag vorausgehen, in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ‚Ingenieur‘ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an die Innehabung eines Diploms bindet, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise oder ihnen gleichgestellter Prüfungszeugnisse im Sinne von Artikel 3 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG war.
Eine zweijährige Berufserfahrung ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. Reglementiert ist eine Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchst. d a der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 1 Buchst. g der Richtlinie 92/51/EWG.

(2) Diplome im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a sind nur Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgestellt wurden; dem gleichgestellt sind Diplome aufgrund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in der Europäischen Union stattgefunden hat, wenn der Inhaber rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur erworben hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

(3) Ausbildungsnachweise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b sind Unterlagen, die bestätigen, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges, überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

(4) Unionsbürger, die ein Diplom im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchst. a erworben haben oder die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Buchst. b oder Satz 2 erfüllen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. 2001 II S. 810) eine Gleichstellung ergibt. 4

§ 6
Verfahren von Unionsbürgern

Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Unionsbürgers (§ 5) muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. 5

§ 7
Übergangsregelung

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort.

§ 8
Befreiung von der Genehmigung

Einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf nicht, wer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen.

§ 9
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von Fällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Regierungspräsidien. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Im Falle länderübergreifender Zuständigkeit bestimmt diese der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes.

§ 10
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach diesem Gesetz dazu berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Entscheidung nach § 3 die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Regierungspräsidien.

§ 11
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt entgegenstehendes Recht der DDR außer Kraft, insbesondere die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278).

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 23. Februar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 236
    Fsn-Nr.: 604-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2008