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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.03.1992 bis 31.08.1992

Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Gesetz über Kindertageseinrichtungen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573) geändert worden ist

Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG)

Vom 3. Juli 1991

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 1992

Erster Abschnitt
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen und Kindergärten (Kindertageseinrichtungen) von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Landkreisen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt gefördert, erzogen, gebildet und betreut werden. Es gilt nicht für Horte.

(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

(4) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Insbesondere können Kindergärten auch Kinder im dritten Lebensjahr aufnehmen, in der Regel jedoch nicht mehr als drei Kinder dieser Altersstufe je Gruppe (Mischgruppen).

§ 2
Aufgabe der Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte. Kindertageseinrichtungen sollen ihre Aufgabe auch darin sehen, soziale Verhaltensweisen bewußt zu machen, Toleranz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen zu vermitteln und geschlechtsspezifischer Rollenfixierung entgegenwirken.

(2) Das Angebot der Kindertageseinrichtungen orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien. Der Besuch der Einrichtungen ist freiwillig; die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob und welches Angebot sie für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen. Den Wünschen der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung des Angebots soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(3) Die Mitarbeiter der Tageseinrichtungen sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten.

(4) Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet sollen dazu beitragen, daß die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.

§ 3
Aufnahmegrundsätze

(1) In Kindertageseinrichtungen sollen alle Kinder aufgenommen werden, deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) vom 26. Juni 1990, (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes dient.

(2) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren zu sorgen. Die Verpflichtung kann in Ausnahmefallen auch durch Tagespflege (§§ 23, 24 SGB VIII) erfüllt werden.

(3) Kinder mit Behinderungen sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und sie nicht einer Förderung in besonderen Einrichtungen bedürfen. In der Regel können bis zu drei Kinder mit Behinderungen in einer Gruppe aufgenommen werden; Gruppengröße und personelle Besetzung müssen entsprechend den besonderen Anforderungen bemessen sein.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.

(5) Näheres zu Absatz 1 bis 4 kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung regeln.

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offenzuhalten. Ist für Kinder eine durchgehende Betreuung erforderlich, ist der Kindergarten auch über Mittag offenzuhalten; die Bereitstellung eines warmen Mittagessens sowie von Ruhegelegenheiten ist zu sichern.

(2) Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtungen nach Anhörung des Elternbeirats in Abstimmung mit dem Jugendamt festgesetzt.

(3) Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung regeln.

§ 5
Elternmitwirkung

(1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit.

(2) Die Elternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertageseinrichtung betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen der Elternversammlung die erforderlichen Auskünfte.

(3) Der gewählte Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die Zusammenarbeit der Tageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten. Er ist vom Träger der Kindertageseinrichtung in den in diesem Gesetz genannten Fällen sowie vor anderen wichtigen Entscheidungen anzuhören.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann einen Ausschuß bilden, dem zu gleichen Teilen Vertreter des Trägers, des Elternbeirats und der pädagogischen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung angehören. Der Ausschuß soll gebildet werden, wenn die Elternversammlung dies wünscht. Der Ausschuß berät, mit dem Ziel, möglichst das Einvernehmen aller seiner Mitglieder zu erreichen, wesentliche organisatorische, rechtliche, finanzielle und pädagogische Fragen, die die Kindertageseinrichtung betreffen. Näheres regelt der Träger nach Bildung des Ausschusses mit dessen Zustimmung.

(5) Näheres über die Bildung und Aufgaben der Elternversammlung und des Elternbeirates kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung regeln.

§ 6
Ärztliche Untersuchung

(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, daß das Kind ärztlich untersucht worden ist. Aus der Bescheinigung muß sich ergeben, daß gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

(2) Während des Besuchs der Kindertageseinrichtung bietet der Träger für die Kinder die Durchführung der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U8, U9), die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, durch Kassenärzte in der Einrichtung an. Die Träger sollen Angebote der Zahnmedizinischen Vorsorge annehmen. Die Aufgaben der sozial-medizinischen Betreuung der Kinder durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften einschließlich des Angebotes von Schutzimpfungen bleiben unberührt.

(3) Werden in Kindertageseinrichtungen an einem Kinde Anzeichen von Mißhandlung oder grober Vernachlässigung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit wahrgenommen, ist das Jugendamt umgehend in Kenntnis zu setzen.

Zweiter Abschnitt
Planung und Betrieb

§ 7
Bedarfsplanung

(1) Das örtlich zuständige Jugendamt gewährleistet, daß in seinem Bezirk die nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes erforderlichen Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Es stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf.

(2) Der Bedarfsplan muß, getrennt nach Gemeinden sowie in kreisfreien Städten nach Gemeindeteilen, folgende Festsetzungen enthalten:

1.
Den Bestand an Kindertageseinrichtungen nach Art, Anzahl und Größe; dabei sind auch Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt, die in § 1 nicht genannt sind, zu berücksichtigen,
2.
die Kindertageseinrichtungen, die unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen in den nächsten drei Jahren vorhanden sein müssen,
3.
an welchen Standorten neue Kindertageseinrichtungen oder zusätzliche Plätze in vorhandenen Kindertageseinrichtungen einzurichten sind oder Einrichtungen oder Plätze abgebaut werden müssen.

Der Bedarfsplan ist erstmals zum 31. Dezember 1991 aufzustellen und jährlich fortzuschreiben. Die erste Bestandsaufnahme ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(3) Plätze in Kindergärten sind getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und nachmittags angeboten werden, und Ganztagsplätzen mit warmen Mittagessen und Ruhegelegenheiten auszuweisen. Für alle Kindertageseinrichtungen sind die Bedürfnisse erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Erziehungsberechtigter zu berücksichtigen.

(4) Der Bedarfsplan wird mit der Genehmigung des Landesjugendamtes verbindlich. Er ist Grundlage der Betriebskostenfinanzierung nach § 13. Solange der Bedarfsplan nicht aufgestellt, genehmigt oder fortgeschrieben ist, tritt an seine Stelle die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 letzter Satz, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1992.

§ 8
Trägerschaft

(1) Das zuständige Jugendamt hat darauf hinzuwirken, daß die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Die Hinwirkungspflicht des Jugendamtes erstreckt sich darauf, daß ein durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Ausrichtung geprägtes Gesamtangebot an Kindertageseinrichtungen erreicht wird.

(2) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf der Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertageseinrichtung haben, können eigene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben. Sie werden im Bedarfsplan ausgewiesen, soweit an anderen Standorten Plätze in Kindertageseinrichtungen entbehrlich werden; in diesem Fall können solche Betriebe und öffentlichen Einrichtungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die der Zustimmung des Landesjugendamtes bedarf, in Anlehnung an § 13 gefördert werden. Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift

§ 9
Aufsicht

(1) Jede Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis. Eine nach dem 2. Oktober 1990 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis hat weiter Bestand.

(2) Alle Kindertageseinrichtungen unterliegen der örtlichen Überprüfung durch das Landesjugendamt

(3) Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, dem Landesjugendamt Meldungen gemäß § 47 SGB VIII zu erstatten, soweit das Landesjugendamt nicht auf Meldungen verzichtet hat.

§ 10
Räumliche Anforderungen

(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

(2) Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 11
Baukosten

(1) Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

(2) Der Freistaat Sachsen kann freien Trägern Zuwendungen zu den Baukosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans gewähren. Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 12
Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Unter den Voraussetzungen der §§ 7 Absatz 4, 8 Absatz 1 und 2 richtet sich ihre Aufbringung nach § 13 dieses Gesetzes.

(2) Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten. Aufwendungen für den Kapitaldienst und Abschreibungen sind nicht Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes.

§ 13
Aufbringung der Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, von den Gemeinden und durch Elternbeiträge aufgebracht. Ist Träger der Tageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen; insoweit vermindert sich der Beitrag der Gemeinde.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, daß die ungekürzten Elternbeiträge

1.
in Kinderkrippen 20 vom Hundert
2.
im Kindergarten 25 vom Hundert

der durchschnittlichen Betriebskosten decken.
Der Träger hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, des Einkommens der Eltern und des Familienstandes zu staffeln. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge wegen der Berücksichtigung der Zahl der Kinder und des Familienstandes herabgesetzt werden; er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

(3) Wird in Kindertageseinrichtungen Essen verabreicht, haben die Eltern der Kinder. die davon Gebrauch machen, dafür neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz aufzubringen, der vom Jugendamt, getrennt nach Einrichtungsarten, für diese jeweils einheitlich festgesetzt wird.

(4) Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag des Trägers einen Zuschuß

1.
in Höhe von 40 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten für Kinderkrippen
2.
in Höhe von 37,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten für Kindergärten.

(5) Die übrigen Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Der Anteil der Gemeinde vermindert sich gemäß Absatz 1 Satz 2, wenn der freie Träger entsprechend leistungsfähig ist.

(6) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über

1.
die Ermittlung und Feststellung der durchschnittlichen Betriebskosten,
2.
die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder, des Einkommens der Eltern und des Familienstandes sowie die Festsetzung des Verpflegungskostenersatzes,
3.
das Verfahren und die Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen,
4.
das Verfahren und die Auszahlung der Leistungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe,·
5.
das Verfahren und die Auszahlung des Finanzierungsanteils der Gemeinde,
6.
die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe.

(7) Die finanziellen Leistungen gemäß Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sind Pflichtleistungen der Gemeinden und Landkreise. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen.

§ 14
Personal

(1) Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in den Gruppen verfügen; die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden. Wirtschafts- und technisches Personal muß in dem zum Betrieb der Kindertageseinrichtung unerläßlichen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Geeignet für die Leitung der Kindertageseinrichtung und der Gruppen sind

1.
in Krippen: Erzieher, Erzieherinnen;
2.
in Kindergärten:
a)
Diplom-Sozialpädagogen (FH),
b)
Erzieher, Erzieherinnen.

(3) Als geeignet für die in Absatz 2 genannten Aufgaben gelten ferner

1.
in Krippen:
a)
Diplom-Pädagogen,
b)
Krippenerzieher, Krippenerzieherinnen
c)
befähigte Säuglings- und Kinderkrankenschwestern
2.
in Kindergärten:
a)
Diplom-Pädagogen,
b)
Kindergärtner, Kindergärtnerinnen
c)
Kinderdiakone, Kinderdiakoninnen

(4) Die Leitung einer Einrichtung soll einer Fachkraft erst übertragen werden, wenn sie nach Abschluß der Ausbildung mindestens zwei Jahre lang eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. Umfaßt eine Tageseinrichtung Gruppen verschiedener Altersstufen im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 (kombinierte Kindertageseinrichtung), kann die Leitung dieser Einrichtung jeder Fachkraft übertragen werden, die über die Eignung für die Leitung einer Einrichtung einer dieser Altersstufen verfügt.

(5) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie trifft nach Dringlichkeit im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über

1.
die erforderliche personelle Besetzung der Gruppen einschließlich der Zahl der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2.
Personalschlüssel, die, getrennt nach Altersstufen, Ober- und Untergrenzen enthalten und insoweit für die Träger der Kindertageseinrichtungen verbindlich sind; die Durchschnittswerte der Personalschlüssel sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach§ 13 Absatz 6 Nr. 1 zugrunde zu legen,
3.
die Frage, ob und inwieweit eine Fachkraft, die eine Kindertageseinrichtung mit mehreren Gruppen leitet, von der Arbeit in der Gruppe freigestellt werden kann,
4.
den Termin, bis zu dem die gemäß Absatz 3 als geeignet geltenden Fachkräfte Leitungsaufgaben wahrnehmen dürfen, und die Voraussetzungen (z. B. Fortbildung, Prüfungen), unter denen sie dauerhaft zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben befugt sind,
5.
in Absatz 2 und 3 nicht genannte berufliche Qualifikationen, die für sich oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Eignung zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben begründen,
6.
Ausnahmen von Absatz 2, die im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte zugelassen werden können, einschließlich der Bestimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde.

§ 15
Fachberatung

Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem Jugendamt dafür Sorge, daß die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen ausreichende Fachberatung erhalten.

§ 16
Fort- und Weiterbildung

(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe von Landesjugendamt und Jugendamt (§ 89 Absatz 2, 3 SGB VIII). Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.

(2) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen an mindestens fünf Tagen jährlich an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen. Ihre Anstellungsträger sind verpflichtet, sie hierzu ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizustellen.

§ 17
Modellmaßnahmen

Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen.

Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 18
Förderung in Tagespflege

Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII).

§ 19
Sondereinrichtung für Kinder mit Behinderungen

(1) Dieses Gesetz ist mit der Maßgabe, daß dem besonderen Förderungsbedarf der Kinder mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist, auf Sondereinrichtungen für Kinder mit Behinderungen anzuwenden, soweit diese nicht der Schule zugeordnet sind.

(2) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie trifft in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Regelungen über die Anforderungen an Sondereinrichtungen für Kinder mit Behinderungen.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 können Kindertageseinrichtungen weitergeführt werden, auch wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt sind; die Bestimmungen des SGB VIII bleiben unberührt. Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen aufgrund dieses Gesetzes besteht nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Eine am 3. Oktober 1990 bestehende Einrichtung darf ohne Erlaubnis weiter betrieben werden, sofern die Erlaubnis beantragt worden ist. Bis zum Abschluß des Erlaubnisverfahrens kann das Landesjugendamt den Betrieb untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(3) Freie Träger können bei Übernahme von Kindertageseinrichtungen Fördermittel beim Land beantragen.

(4) Die Weitergeltung der Berufsabschlüsse ist im Einigungsvertrag geregelt. Das Staatsministerium für Kultus erstellt ein Programm zur berufsbezogenen Weiterbildung der in § 14 Absatz 3 genannten Berufsgruppen.

(5) Ist Arbeitgeber des pädagogischen Personals nicht der Träger der Kindertageseinrichtung, so hat dieser dem Arbeitgeber die Personalkosten zu erstatten.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 (GBl I, Nr. 63, S. 1577), die Verordnung über die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 18. September 1990 (GBl I, Nr. 63, S. 1579), die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher Kindergärten und polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen vom 6. Juni 1990 (GBl I. Nr. 32, S. 297), die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher und betriebseigener Kinderkrippen vom 4. Juli 1990 (GBl I, Nr. 42, S. 662) außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Sächsische Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 16, S. 237
    Fsn-Nr.: 814-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 1992