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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1993 bis 31.07.1996

Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573) geändert worden ist

Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG)

Vom 3. Juli 1991

Der Sächsische Landtag hat am 20. Juni 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 1993

Erster Abschnitt
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Landkreisen, in denen Kinder bis zum Ende der vierte Klasse gefördert, erzogen, gebildet und betreut werden.

(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse, die auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden können.

(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.

§ 2
Aufgabe der Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte. Kindertageseinrichtungen sollen ihre Aufgabe auch darin sehen, soziale Verhaltensweisen bewußt zu machen, Toleranz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen zu vermitteln und geschlechtsspezifischer Rollenfixierung entgegenwirken.

(2) Das Angebot der Kindertageseinrichtungen orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien. Der Besuch der Einrichtungen ist freiwillig; die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob und welches Angebot sie für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen. Den Wünschen der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung des Angebots soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Der Hort hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, zu berücksichtigten. Der Hort hat einen eigenständigen Bildungsauftrag.

(4) Die Mitarbeiter der Tageseinrichtungen sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten.

(5) Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet sollen dazu beitragen, daß die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden. Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, werden sorbischsprachige und zweisprachige Gruppen gebildet. Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet zu treffen.

§ 3
Aufnahmegrundsätze

(1) In Kindertageseinrichtungen sollen alle Kinder aufgenommen werden, deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) vom 26. Juni 1990, (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes dient.

(2) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Die Verpflichtung kann in Ausnahmefallen auch durch Tagespflege (§§ 23, 24 SGB VIII) erfüllt werden.

(3) Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer Sondereinrichtung bedarf. In der Regel können bis zu drei Kinder mit nicht nur vorübergehenden wesentlichen Behinderungen in einer Gruppe aufgenommen werden; Gruppengröße und personelle Besetzung müssen entsprechend den besonderen Anforderungen bemessen sein. Sind für Kinder Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Sozialleistungsträger die dafür erforderlichen Leistungen, soweit diese die Leistungen für die Kinder nach diesem Gesetz übersteigen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.

(5) Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung behinderter Kinder regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung.

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offenzuhalten. Ist für Kinder eine durchgehende Betreuung erforderlich, sind Kinderkrippe und Kindergarten auch über Mittag offenzuhalten; die Bereitstellung eines vollwertigen warmen Mittagessens sowie von Ruhegelegenheiten ist zu sichern.

(2) Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtungen nach Anhörung des Elternbeirats in Abstimmung mit dem Jugendamt festgesetzt.

(3) Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung regeln.

§ 5
Elternmitwirkung

(1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit.

(2) Die Elternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertageseinrichtung betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen der Elternversammlung die erforderlichen Auskünfte.

(3) Der gewählte Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die Zusammenarbeit der Tageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten. Er ist vom Träger der Kindertageseinrichtung in den in diesem Gesetz genannten Fällen sowie vor anderen wichtigen Entscheidungen anzuhören.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann einen Ausschuß bilden, dem zu gleichen Teilen Vertreter des Trägers, des Elternbeirats und der pädagogischen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung angehören. Der Ausschuß soll gebildet werden, wenn die Elternversammlung dies wünscht. Der Ausschuß berät, mit dem Ziel, möglichst das Einvernehmen aller seiner Mitglieder zu erreichen, wesentliche organisatorische, rechtliche, finanzielle und pädagogische Fragen, die die Kindertageseinrichtung betreffen. Näheres regelt der Träger nach Bildung des Ausschusses mit dessen Zustimmung.

(5) Näheres über die Bildung und Aufgaben der Elternversammlung und des Elternbeirates kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung regeln.

§ 6
Ärztliche Untersuchung

(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, daß das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie sollen ferner nachweisen, daß der Impfstatus den Impfempfehlungen des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie entspricht.

(2) Während des Besuchs der Kindertageseinrichtung achtet auch der Träger der Einrichtung auf die termingerechte Durchführung der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U 8, U 9) und das Schließen etwa noch bestehender Impflücken. Die Träger sollen Angebote der Zahnmedizinischen Vorsorge annehmen. Die Aufgaben der sozial-medizinischen Betreuung der Kinder durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften einschließlich des Angebotes von Schutzimpfungen bleiben unberührt.

(3) Werden in Kindertageseinrichtungen an einem Kinde Anzeichen von Mißhandlung oder grober Vernachlässigung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit wahrgenommen, ist das Jugendamt umgehend in Kenntnis zu setzen.

Zweiter Abschnitt
Planung und Betrieb

§ 7
Bedarfsplanung

(1) Das örtlich zuständige Jugendamt gewährleistet, daß in seinem Bezirk die nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes erforderlichen Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Es stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf.

(2) Der Bedarfsplan muß, getrennt nach Gemeinden sowie in kreisfreien Städten nach Gemeindeteilen, folgende Festsetzungen enthalten:

1.
Den Bestand an Kindertageseinrichtungen nach Art, Anzahl und Größe; dabei sind auch Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt, die in § 1 nicht genannt sind, zu berücksichtigen,
2.
die Kindertageseinrichtungen, die unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen in den nächsten drei Jahren vorhanden sein müssen,
3.
an welchen Standorten neue Kindertageseinrichtungen oder zusätzliche Plätze in vorhandenen Kindertageseinrichtungen einzurichten sind oder Einrichtungen oder Plätze abgebaut werden müssen.

(3) Der Bedarfsplan ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben. Die Aufnahme des Bestandes an Horten hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals bis zum 30. August 1993 vorzunehmen. Die Bedarfsplanung für Horte ist erstmals bis zum 31. Dezember 1993 aufzustellen. Im übrigen gilt Absatz 5.

(4) Plätze in Kinderkrippen und Kindergärten sind getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und nachmittags angeboten werden, und Ganztagsplätzen mit warmen Mittagessen und Ruhegelegenheiten auszuweisen. Für alle Kindertageseinrichtungen sind die Bedürfnisse erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Erziehungsberechtigter zu berücksichtigen.

(5) Der Bedarfsplan wird mit der Genehmigung des Landesjugendamtes verbindlich. Er ist Grundlage der Betriebskostenfinanzierung nach § 13. Solange der Bedarfsplan nicht aufgestellt, genehmigt oder fortgeschrieben ist, tritt an seine Stelle die Bestandsaufnahme nach Absatz 3 Satz 2, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1994.

§ 8
Trägerschaft

(1) Das zuständige Jugendamt hat darauf hinzuwirken, daß die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Die Hinwirkungspflicht des Jugendamtes erstreckt sich darauf, daß ein durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Ausrichtung geprägtes Gesamtangebot an Kindertageseinrichtungen erreicht wird.

(2) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf der Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertageseinrichtung haben, können eigene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben. Sie werden im Bedarfsplan ausgewiesen, soweit an anderen Standorten Plätze in Kindertageseinrichtungen entbehrlich werden; in diesem Fall können solche Betriebe und öffentlichen Einrichtungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die der Zustimmung des Landesjugendamtes bedarf, in Anlehnung an § 13 gefördert werden. Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift

§ 9
Aufsicht

(1) Jede Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis. Eine nach dem 2. Oktober 1990 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis hat weiter Bestand.

(2) Alle Kindertageseinrichtungen unterliegen der örtlichen Überprüfung durch das Landesjugendamt

(3) Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, dem Landesjugendamt Meldungen gemäß § 47 SGB VIII zu erstatten, soweit das Landesjugendamt nicht auf Meldungen verzichtet hat.

§ 10
Räumliche Anforderungen

(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

(2) Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Finanzen und für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

§ 11
Baukosten

(1) Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

(2) Der Freistaat Sachsen kann freien Trägern Zuwendungen zu den Baukosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans gewähren. Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 12
Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2 richtet sich ihre Aufbringung nach § 13.

(2) Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten. Aufwendungen für den Kapitaldienst und Abschreibungen sind nicht Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes.

§ 13
Aufbringung der Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, von den Gemeinden, durch Elternbeiträge sowie sonstige Einnahmen aufgebracht. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen; insoweit vermindert sich der Beitrag der Gemeinde.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, daß der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes

1.
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden 20 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kinderkrippen,
2.
von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden 25 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kindergärten,
3.
von dessen Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse für die Betreuungszeit von täglich fünf Stunden, bei bedarfsnotwendiger Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden, 25 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Horten im Monat nicht überschreitet. Erfolgt die Aufnahme des Kindes über diese Betreuungszeiten hinaus, kann der Träger insoweit einen zusätzlichen Elternbeitrag erheben. Ist das Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in die Kinderkrippe oder in den Kindergarten aufgenommen, ist der Elternbeitrag um 50 vom Hundert zu mindern. Wird einem behinderten Kind Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer Kindertageseinrichtung gewährt, bleibt § 43 Abs. 1 und 2 BSHG unberührt.

der durchschnittlichen Betriebskosten decken.
Der Träger hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort besuchen, des Einkommens der Eltern und des Familienstandes zu staffeln. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge wegen der Berücksichtigung der Zahl der Kinder und des Familienstandes herabgesetzt werden; er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, und der besonderen Situation von Alleinerziehenden zu staffeln.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 3 herabgesetzt werden. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung der Eltern gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Ermäßigt der Träger die Elternbeiträge aus anderen Gründen, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(5) Wird in Kindertageseinrichtungen Essen verabreicht, haben die Eltern der Kinder. die davon Gebrauch machen, dafür neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz aufzubringen, der vom Träger der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung des Jugendamtes, getrennt nach Einrichtungsarten, für diese jeweils einheitlich festgesetzt wird.

(6) Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag des Trägers der Kindertageseinrichtung einen Zuschuß für jedes aufgenommene Kind

1.
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Höhe von 40 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kinderkrippen,
2.
von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in Höhe von 37,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Kindergärten,
3.
vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse in Höhe von 37,5 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz in Horten.

Ist das Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten aufgenommen, beträgt der Zuschuß des Freistaates Sachsen 50 vom Hundert des Zuschusses gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Gewährung des Zuschusses ist an die Einhaltung der Personalschlüssel gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 2 gebunden.

(7) Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält für jedes Kind, dem in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, neben dem Elternbeitrag für das behinderte Kind das Zweifache des Zuschusses nach Absatz 6.

(8) Die übrigen Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 gegen die Gemeinde Anspruch auf Erstattung der übrigen Betriebskosten, soweit diese angemessen sind.

(9) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über

1.
die Ermittlung und Festsetzung der durchschnittlichen Betriebskosten,
2.
die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder, der besonderen Situation von Alleinerziehenden sowie die Festsetzung des Verpflegungskostenersatzes,
3.
das Verfahren und die Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen,
4.
das Verfahren und die Auszahlung der Leistungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe,·
5.
das Verfahren und die Auszahlung des Finanzierungsanteils der Gemeinde,
6.
die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe.

(10) Die finanziellen Leistungen gemäß Absatz 4 und 8 sind Pflichtleistungen der Gemeinden und Landkreise. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen.

(11) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächlichen Betriebskosten und die Einnahmen für das Vorjahr ergeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Ergebnisse dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bis zum 30. September.

§ 14
Personal

(1) Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in den Gruppen verfügen; die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden. Wirtschafts- und technisches Personal muß in dem zum Betrieb der Kindertageseinrichtung unerläßlichen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Geeignet für die Leitung der Kindertageseinrichtung und der Gruppen sind

1.
in Krippen: Erzieher, Erzieherinnen;
2.
in Kindergärten:
a)
Diplom-Sozialpädagogen (FH),
b)
Erzieher, Erzieherinnen;
3.
in Horten:
a)
Erzieher, Erzieherinnen
b)
Diplomsozialpädagogen.

(3) Als geeignet für die in Absatz 2 genannten Aufgaben gelten ferner

1.
in Krippen:
a)
Diplom-Pädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
b)
Krippenerzieher, Krippenerzieherinnen,
c)
befähigte Säuglings- und Kinderkrankenschwestern;
2.
in Kindergärten:
a)
Diplom-Pädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
b)
Kindergärtner, Kindergärtnerinnen,
c)
Kinderdiakone, Kinderdiakoninnen;
3.
In Horten:
a)
Erzieher, Erzieherinnen in Heimen und Horten,
b)
Horterzieher, Horterzieherinnen,
c)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort,
d)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.

(3a) Der Personalschlüssel für die Betreuungszeit beträgt:

1.
in Kinderkrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
2.
in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 12 Kinder und
3.
in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder.

(4) Die Leitung einer Einrichtung soll einer Fachkraft erst übertragen werden, wenn sie nach Abschluß der Ausbildung mindestens zwei Jahre lang eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. Umfaßt eine Tageseinrichtung Gruppen verschiedener Altersstufen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 (kombinierte Kindertageseinrichtung), kann die Leitung dieser Einrichtung jeder Fachkraft übertragen werden, die über die Eignung für die Leitung einer Einrichtung einer dieser Altersstufen verfügt.

(5) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Kultus und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über

1.
die erforderliche personelle Besetzung der Gruppen einschließlich der Zahl der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2.
Personalschlüssel, die, getrennt nach Altersstufen, Ober- und Untergrenzen enthalten und insoweit für die Träger der Kindertageseinrichtungen verbindlich sind; die Durchschnittswerte der Personalschlüssel sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach§ 13 Abs. 9 Nr. 1 zugrunde zu legen,
3.
die Frage, ob und inwieweit eine Fachkraft, die eine Kindertageseinrichtung mit mehreren Gruppen leitet, von der Arbeit in der Gruppe freigestellt werden kann,
4.
den Termin, bis zu dem die gemäß Absatz 3 als geeignet geltenden Fachkräfte Leitungsaufgaben wahrnehmen dürfen, und die Voraussetzungen (z. B. Fortbildung, Prüfungen), unter denen sie dauerhaft zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben befugt sind,
5.
in Absatz 2 und 3 nicht genannte berufliche Qualifikationen, die für sich oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Eignung zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben begründen,
6.
Ausnahmen von Absatz 2, die im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte zugelassen werden können, einschließlich der Bestimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde.

§ 15
Fachberatung

Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem Jugendamt dafür Sorge, daß die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen ausreichende Fachberatung erhalten.

§ 16
Fort- und Weiterbildung

(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe von Landesjugendamt und Jugendamt (§ 89 Abs. 2, 3 SGB VIII). Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.

(2) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen an mindestens fünf Tagen jährlich an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen. Ihre Anstellungsträger sind verpflichtet, sie hierzu ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizustellen.

§ 17
Modellmaßnahmen

Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen.

Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 18
Förderung in Tagespflege

Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII).

§ 19
(aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 können Kindertageseinrichtungen weitergeführt werden, auch wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt sind; die Bestimmungen des SGB VIII bleiben unberührt.

(2) Eine am 3. Oktober 1990 bestehende Kinderkrippe oder ein Kindergarten sowie ein am 1. September 1992 bestehender Hort dürfen ohne Erlaubnis weiter betrieben werden, sofern die Erlaubnis beantragt worden ist. Bis zum Abschluß des Erlaubnisverfahrens kann das Landesjugendamt den Betrieb untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(3) Freie Träger können bei Übernahme von Kindertageseinrichtungen Fördermittel beim Land beantragen.

(4) Die Weitergeltung der Berufsabschlüsse ist im Einigungsvertrag geregelt. Das Staatsministerium für Kultus erstellt ein Programm zur berufsbezogenen Weiterbildung der in § 14 Abs. 3 genannten Berufsgruppen.

(5) Ist Arbeitgeber des pädagogischen Personals nicht der Träger der Kindertageseinrichtung, so hat dieser dem Arbeitgeber die Personalkosten zu erstatten.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 (GBl I, Nr. 63, S. 1577), die Verordnung über die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 18. September 1990 (GBl I, Nr. 63, S. 1579), die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher Kindergärten und polytechnischer und berufsbildender Einrichtungen vom 6. Juni 1990 (GBl I. Nr. 32, S. 297), die Verordnung über die Aufrechterhaltung von Leistungen betrieblicher und betriebseigener Kinderkrippen vom 4. Juli 1990 (GBl I, Nr. 42, S. 662) außer Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Sächsische Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 46, S. 999
    Fsn-Nr.: 814-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1996