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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.04.2002 bis 02.05.2003

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSGZuVO)

Vom 19. März 2002

Aufgrund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 54 und § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, 2969) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Landkreise und kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2
Meldewesen, Übermittlungspflichten

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 IfSG ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.

(2) Die in § 12 Abs. 1 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Meldung von Erkrankungsfällen nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wahr.

(3) Zuständige Landesbehörden für die Entgegennahme von Meldungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 IfSG sind die Regierungspräsidien.

§ 3
Sentinel-Erhebungen, Verhütung übertragbarer Krankheiten

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 3 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

(2) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 3 IfSG.

§ 4
Schutzimpfungen

Die in § 34 Abs. 11 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen wahr.

§ 5
Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Zuständige Behörden im Sinne des 9. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes sind die Regierungspräsidien.

§ 6
Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG ist das Amt für Familie und Soziales Chemnitz.

(2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 IfSG ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG zuzurechnen ist.

§ 7
Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

(2) Örtlich zuständig für die vom Freistaat Sachsen zu gewährende Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 IfSG ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Freistaates Sachsen, ist das Amt für Familie und Soziales Chemnitz zuständig.

§ 8
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die der Staatsregierung durch § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie übertragen.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchGZuVO) vom 21. September 1993 (SächsGVBl. S. 862) außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 114
    Fsn-Nr.: 250-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003