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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 14. Januar 2014 (SächsABl. S. 335), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vom 14. Januar 2014

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte, die die demokratische Kultur in Sachsen fördern und die freiheitliche demokratische Grundordnung stärken. Zweck ist weiterhin auch eine Verstärkung solcher Projekte durch lokale und regionale Vernetzung sowie wissenschaftliche und beratende Begleitung.
2.
Die Gewährung erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Projekten nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgeprojekten.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden können grundsätzlich Projekte, die
 
a)
Extremismus, insbesondere Rassismus und Antisemitismus, in unserer Gesellschaft abbauen helfen,
 
b)
demokratische Werte stärken, demokratische Handlungskompetenzen fördern sowie bürgerschaftliches Engagement motivieren,
 
c)
Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher religiöser, kultureller, ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierungen fördern und stärken,
 
d)
zum interkulturellen und interreligiösen Austausch beitragen,
 
e)
Opfer von politisch motivierter Kriminalität qualifiziert beraten und unterstützen,
 
f)
Multiplikatoren und Fachkräfte ausbilden, fortbilden und deren Arbeit inhaltlich und methodisch betreuen,
 
g)
zu einem lokal oder regional vernetzten Gemeinwesen unter Beteiligung maßgeblicher staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen sowie relevanter Akteure beitragen oder
 
h)
durch beratende und wissenschaftliche Begleitung von Projekten eine nachhaltige Entwicklung innovativer Handlungskonzepte initiieren.
2.
Es sollen insbesondere Projekte gefördert werden, die an den lokalen und gemeinwesenorientierten Erfordernissen ausgerichtet und in lokale oder regionale Netzwerke eingebunden sind.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
eingetragene Vereine und Verbände,
2.
staatlich anerkannte freie Träger,
3.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
4.
kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe,
5.
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft mit Mehrheit beteiligt ist,
6.
Fachhochschulen, Hochschulen und Berufsakademien oder
7.
Träger öffentlicher Schulen und staatlich anerkannter oder genehmigter Ersatzschulen.

Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890, 891) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und an denen mehrheitlich Bürgerinnen und Bürger Sachsens teilnehmen.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
3.
Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
 
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II werden als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
 
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
3.
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
 
b)
Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Projekte nach Ziffer II handelt und
 
 
bb)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Verfahren

1.
Antragsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, Geschäftsstelle des Landespräventionsrates im Freistaat Sachsen. Bewilligende Stelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Antragsverfahren
 
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der Antragsbehörde bis spätestens 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Für Projekte, die ab dem 1. Mai oder später beginnen sollen, können Anträge bis 28. Februar des jeweiligen laufenden Jahres eingereicht werden. Antragsformular und Merkblätter werden unter der Internet-Adresse „www.lpr.sachsen. de“ zur Verfügung gestellt. 1 Die Antragsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Im Antrag ist die Angabe des Fördergegenstandes erforderlich. Auch wenn mehrere Fördergegenstände Bestandteil des beantragten Projektes sind, ist das Projekt im Rahmen der Antragstellung einem Fördergegenstand als Schwerpunkt zuzuordnen.
Anträge für Projekte, die einen Höchstförderbetrag von 1 000 EUR nicht überschreiten und kurzfristig auf konkrete regionale Bedarfe unter Bezug auf politisch relevante Rahmenbedingungen, anlassbezogene lokale Ereignisse oder empirische Befunde reagieren, können außerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Antragsfristen gestellt werden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Projektes bei der Antragsbehörde einzureichen. Die Projekte müssen den Grundsätzen und Fördervoraussetzungen dieser Förderrichtlinie entsprechen. Über die eingereichten Anträge entscheidet die Antragsbehörde.
3.
Demokratieerklärung
 
a)
Der Antragsteller hat bei der Antragstellung eine Erklärung folgenden Wortlauts zu unterzeichnen:
„Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen.
Als Träger der geförderten Maßnahmen haben wir dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Satz eins abgeben.“
 
b)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Sachsen haben abweichend von Buchstabe a nur dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Buchstabe a abgeben.
4.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Die Antragsbehörde nimmt eine Vorprüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln vor. Ferner wird die Förderfähigkeit anhand der in Ziffer II aufgeführten Förderziele und der ergänzenden Projektkriterien gemäß Buchstabe b geprüft.
Nicht förderfähig sind
 
 
aa)
Projekte, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
 
 
bb)
Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können und
 
 
cc)
interkulturelle, musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen einbinden.
 
b)
Ergänzend zu den unter Ziffer II genannten Förderzielen ist in die Bewertung des Antrages einzubeziehen, ob der Projektträger
 
 
aa)
über das konkrete Projekt hinaus eine nachhaltige Wirkung erzielen kann,
 
 
bb)
mit örtlichen Strukturen verbunden ist und diese in die Konzeption oder Realisierung des Projekts einbezieht,
 
 
cc)
die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten unterstützt und die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen anstrebt oder diese schon hergestellt hat,
 
 
dd)
Erfahrungen im zu bearbeitenden Förderschwerpunkt nachweisen kann oder nachvollziehbar darlegt, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
 
 
ee)
nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vorsieht,
 
 
ff)
innovative und modellhafte Arbeitsinhalte und Arbeitsmethoden erschließt und
 
 
gg)
bei der Konzeption seiner Projekte die Einbindung bildungsferner Schichten sowie Aspekte des Gender-Mainstreaming beachtet.
 
c)
Durch die Antragsbehörde werden alle vorgeprüften Anträge den fachlich zuständigen Staatsministerien mit der Möglichkeit der Stellungnahme vorgelegt.
 
d)
Auf Grundlage der Stellungnahme der betroffenen Ressorts gibt die Antragsbehörde daraufhin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderempfehlung in der Sache und der Höhe nach ab und leitet diese an die SAB weiter.
 
e)
Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderempfehlungen die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab. Die SAB ist berechtigt, von den Antragstellern weitere Unterlagen anzufordern.
 
f)
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich längstens für die Dauer des laufenden Haushaltsjahres. Im begründeten Ausnahmefall kann der Bewilligungszeitraum auf Antrag über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen.
5.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung der bewilligten Mittel und die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt für alle Projekte durch die SAB.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen. Für Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“ (Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS) vom 1. März 2011 (SächsABl. S. 419), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

1
Zur Antragstellung stehen überdies Online-Antragsverfahren unter www.amt24.sachsen.de sowie www.sab.sachsen.de zur Verfügung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 335
    Fsn-Nr.: 5571-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Februar 2014

    Fassung gültig bis: 23. März 2017