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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 2. März 2015 (SächsABl. SDr. S. S 166), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen
(VwV LTB)

Vom 2. März 2015

I.

1.
Aufgrund des § 3 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, werden die in der als Anlage angefügten Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen (LTB) eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
2.
Wesentliche inhaltliche Änderungen in dieser LTB gegenüber der LTB vom 11. Februar 2014 (SächsABl. SDr. S. S 70 ff.) sind durch Fettdruck hervorgehoben.
3.
Die Anhänge C und F (SächsABl. SDr. 2002 S. S 66), Anhang E (SächsABl. SDr. 2006 S. S 82), Anhang G (SächsABl. SDr. 2014 S. S 70) und der Anhang H (SächsABl. SDr. 2011 S. S 1450) gelten fort.

II.

Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 1 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

III.

Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des EWR sowie der Schweiz und der Türkei¹ erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen.

IV.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden (in der aktuellen Fassung abrufbar im Internet unter www.eur-lex.europa.eu).

V.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (VwV LTB) vom 11. Februar 2014 (SächsABl. SDr. S. S 70) außer Kraft.

Dresden, den 2. März 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

Anhang J

1
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 3, S. 166
    Fsn-Nr.: 423-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2015

    Fassung gültig bis: 11. Januar 2018