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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 vom 26. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1541), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020
(RINA 2014 – 2020)

Vom 26. Oktober 2015

Inhalt

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art und Umfang der Zuwendung
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1:
 
Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Anlage 2:
 
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft zinsverbilligte Nachrangdarlehen nach Maßgabe
 
a)
des Sächsischen Förderfondsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
 
c)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 – 2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1),
 
d)
der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 8, S. 9),
 
e)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
 
f)
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), in der jeweils geltenden Fassung,
 
g)
der Entscheidung der Europäischen Kommission Nr. SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 (Genehmigung dieser Richtlinie) und
 
h)
dieser Richtlinie.
2.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens entsprechend. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung (Darlehenszusage) durch die Bewilligungsstelle.

II.
Gegenstand der Förderung

Mit dem Nachrangdarlehen werden produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, entsprechend Ziffer IV Nummer 2 oder 3 dieser Richtlinie gefördert.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (Anlage 1) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen.
2.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Unternehmen, die über kein eigenes Rating verfügen,
 
b)
Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
 
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randziffer 18 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 – 2020,
 
d)
Grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind.
3.
Über die nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 – 2020 bestimmten sektorspezifischen Ausnahmen und die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese Ausschlüsse und Einschränkungen sind in der Anlage 2 aufgeführt.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die entweder ausgehend vom Investitionsvolumen und der Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze (siehe Nummer 2) oder ausgehend von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebes (siehe Nummer 3) erfordern.
Im Folgenden sind Dauerarbeitsplätze zu verstehen als Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen.
Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze berücksichtigt.
Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.
Soweit für ein Investitionsvorhaben sowohl ein Nachrangdarlehen als auch ein GRW-Zuschuss gewährt werden, gelten für das Nachrangdarlehen die Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummer 2 bis 6 als erfüllt.
2.
Die Förderfähigkeit eines Investitionsvorhabens ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt und die in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionsvorhaben, wenn die Zahl der bei Antragsstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer IV Nummer 2 und IV Nummer 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Zu den förderfähigen Investitionsvorhaben gehören:
 
a)
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
 
b)
Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
 
c)
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher nicht hergestellte Produkte; hier müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte im Geschäftsjahr vor Investitionsbeginn liegen,
 
d)
grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte, hier müssen die förderfähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu verändernden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte,
 
e)
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
6.
Für Investitionsvorhaben des Tourismus gelten entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1013), in der jeweils geltenden Fassung, die dort genannten zusätzlichen Anforderungen.
7.
Das antragstellende Unternehmen muss darlegen, dass die geplante Investition einen Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalleitlinien hat.
8.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 70 000 Euro betragen.
9.
Zu den förderfähigen Kosten 1 gehören:
 
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen, Kosten des Grundstückserwerbs),
 
b)
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse, soweit diese aktiviert werden und
 
 
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
 
 
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden
10.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
 
b)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
 
c)
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder der Antragsteller befindet sich in der Gründungsphase gemäß Teil II Buchstabe A Nummer 1.1.3 des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind dann nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder anderweitig wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft oder bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
 
d)
geringwertige Wirtschaftsgüter,
 
e)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
 
f)
der alleinige Erwerb von Vermögensanteilen,
 
g)
Bauzeitzinsen,
 
h)
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.

V.
Art und Umfang der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten in Form eines zinsvergünstigten Nachrangdarlehens gewährt.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) besteht nicht. Die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Nummer 3.2 der NBest-SF bleibt davon unberührt.
3.
Darlehenshöhe
Das Nachrangdarlehensvolumen muss mindestens 20 000 Euro betragen und wird begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 Euro pro Investitionsvorhaben. Außerdem kommt es nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der unter Einbeziehung anderer öffentlicher Mittel je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250 000 Euro nicht übersteigt (Darlehenshöchstbetrag).
Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Beitrag des Darlehensnehmers zur Finanzierung der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
4.
Darlehenskonditionen
 
a)
Laufzeit
Die Laufzeit beträgt maximal 15 Jahre, davon maximal fünf tilgungsfreie Jahre. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist jederzeit – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – möglich.
 
b)
Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der von der Hausbank ermittelten 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit des Darlehensnehmers. Das Nachrangdarlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Zinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Die aktuellen Konditionen und weitere Details können in der programmspezifischen „Konditionenübersicht“ unter www.sab.sachsen.de abgerufen werden.
 
c)
Zinsbindung
Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des Nachrangdarlehens festgeschrieben. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende zu entrichten.
 
d)
Besicherung
Das Nachrangdarlehen wird von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) nachrangig vergeben. Sicherheiten werden nicht bestellt.
5.
Beihilfewert
Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zugrunde gelegt, wobei die Beihilfewerte anderer öffentlicher Fördermittel, wie zum Beispiel GRW-Investitionszuschüsse, angerechnet werden müssen.
Die Berechnung des Beihilfewertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze in Verbindung mit der Entscheidung SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 der Europäischen Kommission.
Sollte eine Absenkung des Beihilfewertes des Darlehens erforderlich werden, wird die Absenkung so begrenzt, dass mindestens noch eine Zinsverbilligung von einem Prozent-Punkt gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten gemäß Entscheidung SA.38674 (N/2014) vom 27. November 2014 der Europäischen Kommission.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von Nummer 5.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Förderung ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
 
a)
der Antrag auf Gewährung eines Nachrangdarlehens vom Darlehensnehmer über die Hausbank unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsvordrucks bei der SAB gestellt wurde und
 
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb mit Ausnahme des Erwerbs einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte ist nicht als Beginn des Vorhabens zu sehen, es sei denn, die Kosten des Grunderwerbs sind in die Förderung einbezogen. Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechts entspricht. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt nicht. Nachrangdarlehen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
3.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Investitionsvorhaben begleitenden Hausbank des Antragstellers, über die der Antrag bei der SAB eingereicht wird, zu bestätigen.
4.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

VII.
Verfahren

1.
Die SAB ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Anträge werden vom Darlehensnehmer auf dem dafür vorgesehenen Vordruck über ein Kreditinstitut mit Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (Hausbank) bei der SAB eingereicht. Dabei sind der Anreizeffekt der Förderung, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, das Unternehmenswachstum und der Arbeitsplatzeffekt darzulegen. Dem Antrag sind die im Antragsvordruck benannten Unterlagen beizufügen. Die Beteiligung der Hausbank ersetzt nicht die vollständige Prüfung der SAB im Antrags- und Bewilligungsverfahren.
3.
Die SAB prüft die in dem dafür vorgesehenen Vordruck gemachten Angaben des Antragstellers zum Anreizeffekt im Sinne von Abschnitt 3.5 der Regionalleitlinien auf Plausibilität.
4.
Über die Gewährung des Nachrangdarlehens entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit nimmt sie eine Priorisierung anhand der in Ziffer II genannten Kriterien vor. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Nachrangdarlehens besteht nicht.
5.
Das Nachrangdarlehen wird von der SAB über die Hausbank in privatrechtlicher Form an den Darlehensnehmer ausgereicht. Nach Erteilung der schriftlichen Zusage durch die SAB schließt die Hausbank mit dem Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag ab. Die Hausbank ist verpflichtet, in diesem Darlehensvertrag mit dem Darlehensnehmer die in der Zusage der SAB genannten Bestimmungen zu nennen und die darin aufgeführten Regelungen zu vereinbaren.
6.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Darlehensnehmers über die Hausbank. Abweichend von Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie erfolgt die Auszahlung immer als Vorauszahlung. Nachrangdarlehen mit einem Volumen bis 150 000 Euro werden nach schriftlicher Zusage der SAB vollständig zum Abruf bereitgestellt. Nachrangdarlehen mit einem Volumen über 150 000 Euro werden regelmäßig in drei gleichmäßig hohen Tranchen nach Kostenanfall ausgezahlt. Ab der zweiten Auszahlung ist mit dem Auszahlungsantrag eine Belegliste, in der sämtliche Teilrechnungen zur Nachweisführung enthalten sind, vorzulegen. Der Darlehensnehmer hat die Belegliste über den gesamten Vorhabenszeitraum kontinuierlich fortzuschreiben. Die SAB zahlt die abgerufenen Darlehensbeträge an die Hausbank zur Weiterleitung an den Darlehensnehmer aus.
7.
Der Bereitstellungszinssatz beträgt 0,25 Prozent pro Monat bis zur Erstauszahlung auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend ab der dreizehnten Woche nach Zusage der SAB. Für nach Erstauszahlung noch nicht abgerufene Darlehensteilbeträge werden keine weiteren Bereitstellungszinsen erhoben. Die Zahlung angefallener Bereitstellungszinsen darf nicht mit den jeweiligen Auszahlungen verrechnet werden.
8.
Dem Darlehensnehmer entstehen keine Bearbeitungskosten.
9.
Der Verwendungsnachweis und die Belegliste sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke vom Darlehensnehmer über die Hausbank bei der SAB einzureichen. Die Hausbank hat sich die bestimmungsgemäße Verwendung des Nachrangdarlehens vom Darlehensnehmer nachweisen zu lassen und dies auf dem Verwendungsnachweisformular zu bestätigen.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB. Ihr sind auf Verlangen Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen, die Verträge und gegebenenfalls Unterlagen zum geförderten Investitionsvorhaben vorzulegen.
10.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der Hausbank während der gesamten Darlehenslaufzeit seine Jahresabschlüsse vorzulegen. Die Hausbank ist verpflichtet, einmal jährlich die SAB über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren und ihr die ermittelte 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit mitzuteilen sowie nach Aufforderung die Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers vorzulegen.
11.
Ab dem 1. Juli 2016 werden entsprechend der Transparenzmitteilung 2 Informationen über die gewährten Darlehen veröffentlicht. Für Darlehen mit einem Beihilfewert von unter 500 000 Euro kann davon abgesehen werden.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Darlehen für entsprechend der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vom 14. März 2011 (SächsABl. S. 477), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), außer Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines und mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Nummer 1 – Mitarbeiteranzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Nummer 2).

1. Definition der KMU

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 10 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 50 Mitarbeiter haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger der für das Unternehmen tätige Personen – auch Leiharbeiter –, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Nummer 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2. Definition der Unternehmenstypen

Verbundene Unternehmen (VU) sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Partnerunternehmen (PU) sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen Euro nicht überschreitet,
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.

3. Beurteilung – Folgen bei Veränderungen

Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen Euro oder die addierte Bilanzsummen höchstens 43 Millionen Euro betragen.

In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Anlage 2

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung wie folgt eingeschränkt:
 
1.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Verarbeitung eine nachhaltige Veränderung von Konsistenz und äußerem Erscheinungsbild neue Produkte hergestellt und diese überregional abgesetzt werden.
 
1.2
Logistische Dienstleistungen (Nummer 47 der Positivliste) können gefördert werden, wenn sie von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind.
2.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
 
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegeln, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
 
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
 
 
Nummer 36: Import-/Exportgroßhandel,
 
 
Nummer 39: Veranstaltung von Kongressen,
 
 
Nummer 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung,
 
 
Nummer 43: Markt- und Meinungsforschung,
 
 
Nummer 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
 
 
Nummer 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
 
2.3
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen)
 
2.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
 
2.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
 
2.6
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
 
2.7
Herstellung von biogenen Brennstoffen
 
2.8
Gaststätten
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
 
3.1
Go-Kart-Bahnen
 
3.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
 
3.3
Fitnesscenter
 
3.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
 
3.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
 
3.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
 
3.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
 
3.8
Bars, Diskotheken
 
3.9
mobile Dienstleistungen
 
3.10
Errichtung von Ganzjahresbädern
 
3.11
Separate Saunaanlagen/-landschaften
1
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
2
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 46, S. 1541
    Fsn-Nr.: 552-V15.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. November 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    4. Dezember 2019