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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vollzitat: Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) 1

Vom 11. November 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird verordnet:

§ 1
Zuführungssätze

(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des SächsGFEG betragen bei:

Höhe der Zuführungen
Nummer Empfänger Prozentsatz
1. Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 36 Prozent und
2. Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 45 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.

Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei

Prozentsätze
Nummer Empfänger Prozentsatz
1. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 30 Prozent,
2. Beamten des gehobenen Dienstes 33 Prozent und
3. Beamten des höheren Dienstes sowie Richtern 37 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.

(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist

1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um   50 %,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 %. 2

§ 2
Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 6 Abs. 1 und 2 des SächsGFEG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten. 3

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.

Dresden, den 11. November 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 10, S. 313
    Fsn-Nr.: 520-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012