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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2005 bis 31.07.2007

VwV Klassenarbeiten Mittelschulen

Vollzitat: VwV Klassenarbeiten Mittelschulen vom 1. August 2005 (MBl. SMK S. 226), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Mai 2007 (MBl. SMK S. 148) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen
(VwV Klassenarbeiten Mittelschulen)

Az.: 34-6613.00/28

Vom 1. August 2005

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen.

II.
Regelungsgegenstand

Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert die Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen –  SOMIAP ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325) zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, insbesondere § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2.

III.
Grundsätze

Nach § 21 Abs. 1 SOMIAP geben Klassenarbeiten Aufschluss über den Unterrichtserfolg und den Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sofern andere schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen diese Anforderungen erfüllen, werden sie als komplexe Leistungen bezeichnet und können gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 SOMIAP den Klassenarbeiten gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.

Klassenarbeiten und komplexe Leistungen sollen auf Anwendungsfähigkeit des Gelernten, Transfer von Wissen und auf Beurteilungs- und Problemlösefähigkeiten zielen.

Klassenarbeiten und komplexe Leistungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

IV.
Klassenarbeiten

Klassenarbeiten werden in der Regel in allen Fächern geschrieben. Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen festgelegt. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Mindestanzahlen von Klassenarbeiten pro Klassenstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Schuljahr sollen nicht unterschritten werden. In den einzelnen Fächern kann pro Schuljahr eine Klassenarbeit durch eine komplexe Leistung ersetzt werden.

Mindestanzahlen von Klassenarbeiten
Fächer Klassenstufe 5 Klassenstufe 6 Klassenstufe 7 Klassenstufe 8 Klassenstufe 9 Klassenstufe 10
Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen
  5 6 7 8 9 10
Deutsch 4 4 4 4 4 3
Mathematik 4 4 4 4 4 3
Englisch 3 3 3 3 3 3

Die Dauer einer Klassenarbeit soll in der Regel 45 Minuten betragen. Ab der Klassenstufe 8 sollte in mehrstündigen Fächern mindestens eine Klassenarbeit mit einem größeren Zeitumfang geschrieben werden. In den Abschlussklassen der Bildungsgänge soll mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden, die in Aufgabenstellung und Zeitumfang einem Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung bzw. einer Prüfungsarbeit der Realschulabschlussprüfung entspricht.

V.
Komplexe Leistungen

Von den Schülern sollen mindestens zwei komplexe Leistungen im Schuljahr erbracht werden. Die Entscheidung, in welchen Fächern komplexe Leistungen gefordert werden, trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

Bei fachübergreifenden komplexen Leistungen ist vorab eine Abstimmung zwischen den Fachkonferenzen erforderlich.

Komplexe Leistungen können zum Beispiel sein:

a)
die Erarbeitung, Dokumentation und Präsentation von Ergebnissen aus Projekten;
b)
umfangreiche schriftliche Arbeiten, wie Jahresarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen;
c)
anforderungsbezogene Berichte, zum Beispiel über Betriebspraktika und Exkursionen oder
d)
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.

Das Erheben komplexer Leistungen setzt voraus, dass die Schüler innerhalb des Unterrichts mit derartigen Anforderungen vertraut gemacht worden sind, so dass sie in der Lage sind, diese anspruchsvollen Aufgaben weitestgehend selbstständig zu bewältigen. Dazu gehört das Vertrautsein mit den dazu erforderlichen Arbeitstechniken und dem Gebrauch von Hilfsmitteln.

Für eine komplexe Leistung im Fach wird in der Regel eine Gesamtnote vergeben, die sich aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen kann. Auf Notentransparenz, Eigenständigkeit und Individualisierbarkeit der Leistungen ist zu achten, insbesondere wenn die Ergebnisse der komplexen Leistung in Teamarbeit, wie zum Beispiel in Projekten, entstanden sind. Die Beurteilungskriterien müssen bekannt und für den Schüler nachvollziehbar sein. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von komplexen Leistungen folgt allgemeinen pädagogischen Grundsätzen und liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

Bei fächerübergreifenden komplexen Leistungen muss jeder Fachlehrer entscheiden, welche Leistung fachbezogen ist und mit welcher Gewichtung sie in das jeweilige Fach einfließt. Von der Bildung einer Gesamtnote kann in diesen Fällen abgewichen werden.

Die Bewertung einer komplexen Leistung muss einer Überprüfung standhalten können. Deshalb ist es notwendig, die komplexen Leistungen der Schüler zu dokumentieren und die Dokumentationen wie Klassenarbeiten aufzubewahren.

Die Bewertung und die Berücksichtigung von komplexen Leistungen bei der Notenbildung sind den Schülern und Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.

VI.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen vom 29. Mai 2001 außer Kraft.

Dresden, den 1. August 2005

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 9, S. 226
    Fsn-Nr.: 710-V05.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007