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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.07.1994 bis 17.07.2000

Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. 1994 S. 1282), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV)

Vom 5. Juli 1994

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281),
2.
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Grundsatz

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit nachfolgend keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

1.
für Anordnungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung,
2.
für Anordnungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
3.
für Überwachungsaufgaben bei den in Nummer 1.6.2 und 3.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
4.
im übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.

§ 2
Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt ist. Landkreis und Kreisfreie Stadt werden nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhoben haben.

(2) Gehören nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so ist die jeweils höhere Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung zuständig.

(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind (unselbständige Anordnungen), erläßt

1.
die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befaßte Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Benzinbleigesetzes (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810), handelt,
2.
die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, ausgenommen die in Nummer 1 genannten Fälle,
3.
die untere Immissionsschutzbehörde im übrigen.

(4) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug können das Staatliche Umweltfachamt und das Bergamt selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 3
Übergangsregelung

Soweit sich durch das Inkrafttreten dieser Verordnung Zuständigkeitsänderungen ergeben, werden Genehmigungsverfahren, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, und sonstige Verwaltungsverfahren von der Behörde zu Ende geführt, von der sie begonnen wurden.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage
(zu § 1)

Gliederung
Nr. Gliederung des nachfolgenden Verzeichnisses
I. Gliederung des nachfolgenden Verzeichnisses
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz
2. Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1 Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
2.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
2.3 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
2.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
2.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
2.6 Rasenmäherlärm-Verordnung
2.7 Verordnung über das Genehmigungsverfahren
2.8 Emissionserklärungsverordnung
2.9 Störfall-Verordnung
2.10 Verordnung über Großfeuerungsanlagen
2.11 Baumaschinenlärm-Verordnung
2.12 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
2.13 Sportanlagenlärmschutzverordnung
2.14 Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz
2.15 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
2.16 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
2.17 Verordnung über Immissionswerte
3. Benzinbleigesetz
II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
SMU Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung
LfUG Landesamt für Umwelt und Geologie
RP Regierungspräsidium
LK Landkreis
KS Kreisfreie Stadt
StUFA Staatliches Umweltfachamt
OBA Oberbergamt
BA Bergamt
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort „oder“ das Oberbergamt oder das Bergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörden in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.
Verzeichnis
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
III. Verzeichnis
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz –BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)    
1.1 Zweiter Teil,
Erster Abschnitt
Maßnahmen in bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1.1 §§ 6,15 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen hinsichtlich  
    1. Der in Spalte 1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586 geändert durch Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), in Nummer 1.7 genannten Kühltürme, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S . 1565), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), errichtet oder betrieben werden SMU
    2. Der in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV im übrigen genannten Anlagen RP oder OBA
    3. Der in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen LK oder KS oder BA
1.1.2 § 8 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 2 Fristverlängerung Genehmigungsbehörde nach Nummer1.1.1
1.1.5 § 10 Abs. 1, 3, 5 und 6a, § 15 Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 15 a Abs. 3 Verlangen einer Sicherheitsleistung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 16 Abs. 1 Entgegennahme von Änderungsmitteilungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 16 Abs. 2 Entgegennahme der Einstellungsmitteilung Genehmigungsbehörde nach Nummer l.l.l
1.1.9 § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Nachträgliche Anordnungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 20 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.2 Zweiter Teil,
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen in bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.2.1 § 24 Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen LK oder KS oder BA
1.2.2 § 25 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage LK oder KS oder BA
1.3 Zweiter Teil,
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen  
1.3.1 § 26 Abs. 1 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlaß  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    3. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen LK oder KS oder BA
1.3.2 § 27 Abs. 1 und 3 Entgegennahme der Emissionserklärung und Fristsetzung StUFA oder BA
1.3.3 § 28 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlung durch den Immissionsschutz-beauftragten  
    1. Im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Im übrigen StUFA oder BA
1.3.4 29 Abs. 1 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. Im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Im übrigen StUFA oder BA
1.3.5 § 29 Abs. 2 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. Bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. Im übrigen LK oder KS oder BA
1.3.6 § 29a Abs. 1 und 4 Anordnung sicherheits-technischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse  
    1. Im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Im übrigen StUFA oder BA
1.3.7 § 31 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen und Vorschreiben der Art der Übermittlung  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen StUFA oder BA
    3. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    4. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen LK oder KS oder BA
1.3.8 § 31a Abs. 4 Anhörung durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit SMU
1.4 Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen  
1.4.1 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen RP
1.4.2 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung RP
1.5 Fünfter Teil Überwachung der Luftverunreinigung, Emissionskataster, Luftreinhaltepläne, Lärmminderungspläne  
1.5.1. § 44 Abs. 1 Feststellungen über Luftverunreinigungen LfUG
1.5.2 § 46 Abs. 1 Satz 1 und 4 Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters LfUG
1.5.3 § 46 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben StUFA
1.5.4 § 47 Abs. 1 Aufstellung eines Luftreinhalteplans RP
1.5.5 § 47a Abs. 1 Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt Gemeinde im Einvernehmen mit LfUG
1.5.6 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen Gemeinde im Einvernehmen mit StUFA
1.6 Sechster Teil    
1.6.1 § 51b Entgegennahme von Mitteilungen über die Bestellung des Bevollmächtigten zur Zustellung von Schriftstücken StUFA oder BA
1.6.2 § 52 Abs. L, 2, 3 und 6 Überwachung  
    1. Von genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. Von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    3. Von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen LK oder KS oder BA
    4. Im übrigen StUFA oder BA
1.6.3 § 52a Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation StUFA oder BA
1.6.4 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter    
1.6.4.1 § 53 Abs. 2 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
1.6.4.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Immissionsschutzbeauftragten  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden StUFA oder BA
    3. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen LK oder KS oder BA
1.6.4.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutz-beauftragten  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
1.6.4.4 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.4.5 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Störfallbeauftragten StUFA oder BA
1.6.4.6 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.5 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.6 § 67 Abs. 7 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über Abfallentsorgungsanlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.7 § 67a Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes    
2.1 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), geändert durch Artikel 6 Abs. 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)    
2.1.1 § 12 Verlangen der Herstellung einer Meßöffnung  
    1. Im Zusammenhang mit einer Anordnung im Einzelfall LK oder KS oder BA
    2. Bei Anlagen , die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen, im übrigen StUFA oder BA
    3. Im übrigen LK oder KS oder BA
2.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung einer Prüfstelle SMU
2.1.3 § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters  
    1. Bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. Im übrigen LK oder KS oder BA
2.1.4 § 14 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Verlangen der Vorlage von Unterlagen  
    1. Bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. Im übrigen LK oder KS oder BA
2.1.5 § 20 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS oder BA
2.2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni1991 (BGBl. I S. 1218)    
2.2.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über bestehende Anlagen StUFA oder BA
2.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts StUFA oder BA
2.2.4 § 12 Abs. 7 Verlangen der Vorlage von Unterlagen StUFA oder BA
2.2.5 § 17 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS oder BA
2.3 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671)    
2.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen SMU
2.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern StUFA oder BA
2.3.3 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Erklärung, Fristsetzung StUFA oder BA
2.3.4 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Meldung StUFA oder BA
2.4 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433)    
2.4.1 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer l. 1. l
2.4.2 § 4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.3 § 5 Abs. 1 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.4 § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer l. 1.1
2.4.5 § 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.6 § 8 Abs. 1 Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.4.7 8 Abs. 2 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder BA
2.4.8 § 9 Abs. 2 Verlangen des Nachweises durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgänge  
    1. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden StUFA oder BA
    3. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im übrigen LK oder KS oder BA
2.5 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)    
2.5.1 § 6 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.6. Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm–Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)    
2.6.1 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.7 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494)    
2.7.1 § 11a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Unterrichtung von Behörden in einem Nachbarstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist SMU
2.8 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)    
2.8.1 § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Fristverlängerungen StUFA oder BA
2.8.2 § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festlegung der Art der Formulare, Zulassung von Abweichungen StUFA oder BA
2.8.3 § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Zustimmung zur Erklärungsweise auf elektronischen Datenträgern StUFA oder BA
2.8.4 § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung und der Bestimmung ihrer Form auf elektronischen Datenträgern, Zulassung von Ausnahmen StUFA oder BA
2.8.5 § 5 Zustimmung zu Änderungen der Untergliederung und der Bezeichnungen StUFA oder BA
2.8.6 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung zu Abweichungen bei der Ermittlung der Emissionen, Bestimmung der Art der Ermittlung StUFA oder BA
2.8.7 § 6 Abs. 2 Verlangen von Angaben zu Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens StUFA oder BA
2.8.8 § 7 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung StUFA oder BA
2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)    
2.9.1 § 1 Abs. 3 Auferlegung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Anordnung der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer Stelle der öffentlichen Verwaltung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über eine Person oder Stelle StUFA oder BA
2.9.4 § 6 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen StUFA oder BA
2.9.5 § 6 Abs. 3 Satz 4 Verlangen der Lesbarmachung von auf elektronischen Datenträgern bereitgehaltenen Verzeichnissen StUFA oder BA
2.9.6 § 9 Satz 1 Entgegennahme einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.7 § 9 Satz 2 Verlangen der Ergänzung der Sicherheitsanalyse Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.8 § 10 Abs. 1 Befreiung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.9 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über Störungen StUFA oder BA
2.9.10 § 11 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Bestätigung über Störungen StUFA oder BA
2.9.11 § 11 Abs. 3 Festlegung der Form und des Inhalts der schriftlichen Bestätigung, Weiterleitung der schriftlichen Bestätigung StUFA oder BA
2.9.12 § 11a Festlegungen zu Informationen für die Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.13 § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.14 § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.15 § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Fristverlängerung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)    
2.10.1 § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.2 § 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen StUFA oder BA
2.10.3 § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.4 § 20 Abs. 6 Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung und der Restnutzung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.5 § 21 Nähere Bestimmung über die Einrichtung von Meßstellen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.6 § 22 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Nachweisen StUFA oder BA
2.10.7 § 24 Abs. 1 Entgegennahme von Meßberichten StUFA oder BA
2.10.8 § 25 Abs. 5 Nähere Bestimmung der Art des Nachweises der Schwefelemissionsgrade Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.9 § 26 Abs. 5 Entgegennahme der Bescheinigung über den Einbau von Meßeinrichtungen StUFA oder BA
2.10.10 § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Meßberichten StUFA oder BA
2.10.11 § 28 Abs. 3 Entgegennahme von Prüfberichten StUFA oder BA
2.10.12 § 32 Abs. 1 Nähere Bestimmungen über Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.13 § 33 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.14 § 36 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.11 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm- Verordnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27.April 1993 (BGBl. I S. 512)    
2.11.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zu gelassenen Stelle zuständige RP
2.11.2 § 4 Abs. 5 und 6 Entgegennahme von Mitteilungen bei Produktionsabweichungen, vorübergehende Außerkraftsetzung oder Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene Maßnahmen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.4 § 7 Abs. 3 Überwachung der zugelassenen Stellen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.12 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe -17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832)    
2.12.1 § 3 Abs. 1 und 4 Nähere Bestimmung von Maßnahmen hinsichtlich Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.2 § 4 Abs. 3 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen, Vorlage der Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.3 § 5 Abs 3 Festsetzung der Gesamtbegrenzung der Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.4 § 9 Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Meßplätzen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.5 § 10 Abs. 1 Nähere Bestimmung zu Meßverfahren und Meßeinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.6 § 10 Abs. 3 Entgegennahme von Prüfberichten StUFA oder BA
2.12.7 § l1 Abs. 2 Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Berechnung  
    1. Im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. Im übrigen StUFA oder BA
2.12.8 § 11 Abs. 5 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung  
    1. Im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer l .l. l
    2. Im übrigen StUFA oder BA
2.12.9 § 12 Abs. 2 Entgegennahme eines Meßberichts StUFA oder BA
2.12.10 § 14 Abs. 1 Entgegennahme eines Meßberichts StUFA oder BA
2.12.11 § 16 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über Nichterfüllung von Anforderungen StUFA oder BA
2.12.12 § 16 Abs. 2 Festlegungen für Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.13 § 17 Abs. 4 Satz 5 Nähere Bestimmung zur Führung von Nachweisen Genehmigungsbehörde nach Nummer l. 1.1
2.12.14 § 17 Abs. 4 Satz 6 Entgegennahme von Nachweisen StUFA oder BA
2.12.15 § 18 Festlegung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.16 § 19 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.13 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)    
2.13.1 § 5 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen, Festsetzung von Betriebszeiten LK oder KS
2.13.2 § 5 Abs. 6 Fristsetzung LK oder KS
2.14 Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz – 19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75)    
2.14.1 § 3 Abs. 1 und 2 Bewilligung von Ausnahmen SMU
2.15 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727)    
2.15.1 § 6 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.15.2 § 7 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen StUFA oder BA
2.15.3 § 7 Abs. 4 Entgegennahme der Durchschrift des Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage des Berichts über ortsveränderliche Anlagen StUFA oder BA
2.15.4 § 8 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS oder BA
2.16 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen – 21. BimSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)    
2.16.1 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.16.2 § 6 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen StUFA oder BA
2.16.3 § 6 Abs. 4 Entgegennahme der Durchschrift des Berichts StUFA oder BA
2.16.4 § 6 Abs. 5 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.16.5 § 7 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS oder BA
2.17 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte – 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095)    
2.17.1 § 3 Einrichtung und Betrieb von Meßstationen LfUG
3. Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (BenzinbleigesetzBzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810)    
3.1 § 5 Abs. 1 und 3 Verlangen von Auskünften, Beauftragen von Personen mit der Einholung von Auskünften zur Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen StUFA

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 44, S. 1282

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 17. Juli 2000