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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.07.2000 bis 27.09.2002

Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 20. Juni 2000

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 296) wird nachstehend der Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der ab 18. Juli 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 5. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1282),
2.
den am 18. Juli 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) und des § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89).

Dresden, den 20. Juni 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV)

§ 1
Grundsatz

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit nachfolgend keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

1.
für Entscheidungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung,
2.
für Entscheidungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
3.
für Überwachungsaufgaben bei den in Nummer 1.6.2 und 3.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
4.
im Übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.

Ist die Zuständigkeit der höheren Immissionsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 4 für Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, nicht zweckmäßig, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Diese Bestimmungen werden mit einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung unwirksam; sie gelten längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren.

§ 2
Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt ist. Landkreis und Kreisfreie Stadt werden nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhoben haben.

(2) In Fällen, in denen

1.
mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
2.
zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189), in der jeweils geltenden Fassung lediglich einer Genehmigung bedarf,

obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 3 Nr. 2 und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung der jeweils höheren Genehmigungsbehörde, wenn Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen zuständig wären.

(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind (unselbständige Anordnungen), erlässt

1.
die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Benzinbleigesetzes (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung handelt,
2.
die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, ausgenommen die in Nummer 1 genannten Fälle,
3.
die untere Immissionsschutzbehörde im Übrigen.

(4) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug können das Staatliche Umweltfachamt und das Bergamt selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung sind

1.
das Landesamt für Umwelt und Geologie für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle,
2.
die Staatlichen Umweltfachämter für alle übrigen Flugplätze.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Oberbergamt oder dem Bergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

§ 3
Übergangsregelung

Soweit sich durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung Zuständigkeitsänderungen ergeben, werden Genehmigungsverfahren, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, und sonstige Verwaltungsverfahren von der Behörde zu Ende geführt, von der sie begonnen wurden.

Anlage
(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)

I.
Gliederung des nachfolgenden Verzeichnisses
1.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.
Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
2.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
2.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
2.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
2.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
2.6
Rasenmäherlärm-Verordnung
2.7
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
2.8
Emissionserklärungsverordnung
2.9
Störfall-Verordnung
2.10
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
2.11
Baumaschinenlärm-Verordnung
2.12
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
2.13
Sportanlagenlärmschutzverordnung
2.15
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
2.16
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
2.17
Verordnung über Immissionswerte
2.18
Verordnung über elektromagnetische Felder
2.19
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
3.
Benzinbleigesetz
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.
Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
SMUL
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
LfUG
Landesamt für Umwelt und Geologie
RP
Regierungspräsidium
LK
Landkreis
KS
Kreisfreie Stadt
StUFA
Staatliches Umweltfachamt
OBA
Oberbergamt
BA
Bergamt
2.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort „oder“ das Oberbergamt oder das Bergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörden in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.
3.
Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
III.
Verzeichnis
Verzeichnis
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde

1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)    
1.1 Zweiter Teil, Erster Abschnitt Maßnahmen in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
    1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Nummer 1.7 genannten Kühltürme, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), errichtet oder betrieben werden SMUL
    2. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Übrigen genannten Anlagen RP oder OBA
    3. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS
oder
BA
1.1.2 § 8 Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 8a Abs. 2 Verlangen einer Sicherheitsleistung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 1 Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.5 § 9 Abs. 2 Verlängerung der Frist zur Beantragung einer Genehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 10 Abs. 1, 3, 6a und 9,
§ 16 Abs. 2 bis 4
Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 12 Abs. 2b Entgegennahme einer Mitteilung zur erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage, Aufgaben der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren, Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.9 § 15 Abs. 3 Entgegennahme einer Anzeige zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 16 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 16 Abs. 4 Erteilung einer Genehmigung für anzeigebedürftige Änderungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 17 Abs. 1 und 5 Treffen nachträglicher Anordnungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.13 § 20 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.14 § 20 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.15 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.16 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.2 Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.2.1 § 24 Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen LK oder KS
oder
BA
1.2.2 § 25 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
BA
1.2.3 § 25 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage LK oder KS
oder
BA
1.2.4 § 25 Abs. 2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
BA
1.3 Zweiter Teil, Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen  
1.3.1 § 26 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
1.3.1a § 26 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle SMUL
1.3.2 § 27 Abs. 1 und 3 Entgegennahme der Emissionserklärung und Fristsetzung StUFA oder BA
1.3.3 § 28 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlung durch den Immissionsschutzbeauftragten  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen StUFA oder BA
1.3.4 § 29 Abs. 1 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen StUFA oder BA
1.3.5 § 29 Abs. 2 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    3. im Übrigen LK oder KS
oder
BA
1.3.6 § 29a Abs. 1 und 3 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen StUFA oder BA
1.3.6a § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe eines Sachverständigen SMUL
1.3.7 § 31 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen und Vorschreiben der Art der Übermittlung  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen StUFA oder BA
    3. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    4. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    5. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
1.3.8 § 31a Abs. 4 Anhörung durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit SMUL
1.4 Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen  
1.4.1 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen LfUG
Anmerkung:
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.4.2 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung RP
1.5 Fünfter Teil Überwachung der Luftverunreinigung, Emissionskataster, Luftreinhaltepläne, Lärmminderungspläne  
1.5.1 § 44 Abs. 1 Feststellungen über Luftverunreinigungen, Untersuchung der für Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände LfUG
1.5.1a § 44 Abs. 4 Auswertung von Feststellungen und Emissionskatastern LfUG
1.5.2 § 46 Abs. 1 Satz 1 und 4 Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters LfUG
1.5.3 § 46 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben StUFA
1.5.4 § 47 Abs. 1 Aufstellung eines Luftreinhalteplans LfUG
1.5.5 § 47a Abs. 1 Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt Gemeinde im Benehmen mit StUFA
1.5.6 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen Gemeinde im Einvernehmen mit StUFA
1.6 Sechster Teil    
1.6.1 § 51b Entgegennahme von Mitteilungen über die Bestellung des Bevollmächtigten zur Zustellung von Schriftstücken StUFA oder BA
1.6.2 § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6 Überwachung  
    1. von genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    3. von Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
    5. im Übrigen StUFA oder BA
1.6.3 § 52a Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation StUFA oder BA
1.6.4   Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter  
1.6.4.1 § 53 Abs. 2 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
1.6.4.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden StUFA oder BA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
1.6.4.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach

Nummer 1.1.1

    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
1.6.4.4 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.4.5 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Störfallbeauftragten StUFA oder BA
1.6.4.6 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7 Siebenter Teil    
1.7.1 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.2 § 67 Abs. 7 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über Abfallentsorgungsanlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.3 § 67a Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes    
2.1 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490)    
2.1.1 § 12 Verlangen der Herstellung einer Messöffnung  
    1. im Zusammenhang mit einer Anordnung im Einzelfall LK oder KS
oder
BA
    2. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen, im Übrigen StUFA oder BA
    3. im Übrigen LK oder KS
oder
BA
2.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung einer Prüfstelle SMUL
2.1.3 § 14 Abs. 4, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
BA
2.1.4 § 14 Abs. 5, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Verlangen der Vorlage von Unterlagen  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen StUFA oder BA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
BA
2.1.5 § 20 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
oder
BA
2.2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218)    
2.2.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über bestehende Anlagen StUFA oder BA
2.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts StUFA oder BA
2.2.4 § 12 Abs. 7 Verlangen der Vorlage von Unterlagen StUFA oder BA
2.2.5 § 17 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
oder
BA
2.3 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)    
2.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen SMUL
2.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern StUFA oder BA
2.3.3 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Erklärung, Fristsetzung StUFA oder BA
2.3.4 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Meldung StUFA oder BA
2.4 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433)    
2.4.1 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.2 § 4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.3 § 5 Abs. 1 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.4 § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.5 § 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.6 § 8 Abs. 1 Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
2.4.7 § 8 Abs. 2 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
2.4.8 § 9 Abs. 2 Verlangen des Nachweises durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgänge  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen StUFA oder BA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden StUFA oder BA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung StUFA
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
BA
2.5 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)    
2.5.1 § 6 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.6 Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)    
2.6.1 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.7 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren  – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494)    
2.7.1 § 11a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Unterrichtung von Behörden in einem Nachbarstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist SMUL
2.8 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064)    
2.8.1 § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Fristverlängerungen StUFA oder BA
2.8.2 § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festlegung der Art der Formulare, Zulassung von Abweichungen StUFA oder BA
2.8.3 § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Zustimmung zur Erklärungsweise auf elektronischen Datenträgern StUFA oder BA
2.8.4 § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung und der Bestimmung ihrer Form auf elektronischen Datenträgern, Zulassung von Ausnahmen StUFA oder BA
2.8.5 § 5 Zustimmung zu Änderungen der Untergliederung und der Bezeichnungen StUFA oder BA
2.8.6 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung zu Abweichungen bei der Ermittlung der Emissionen, Bestimmung der Art der Ermittlung StUFA oder BA
2.8.7 § 6 Abs. 2 Verlangen von Angaben zu Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens StUFA oder BA
2.8.8 § 7 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung StUFA oder BA
2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Störfall-Verordnung12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)    
2.9.1 § 1 Abs. 3 Auferlegung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 Anordnung der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung zu einer Stelle der öffentlichen Verwaltung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 5 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung über eine Person oder Stelle StUFA oder BA
2.9.4 § 6 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen StUFA oder BA
2.9.5 § 6 Abs. 3 Satz 4 Verlangen der Lesbarmachung von auf elektronischen Datenträgern bereitgehaltenen Verzeichnissen StUFA oder BA
2.9.6 § 9 Satz 1 Entgegennahme einer Ausfertigung der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.7 § 9 Satz 2 Verlangen der Ergänzung der Sicherheitsanalyse Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.8 § 10 Abs. 1 Befreiung von Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.9 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über Störungen StUFA oder BA
2.9.10 § 11 Abs. 2 Entgegennahme der schriftlichen Bestätigung über Störungen StUFA oder BA
2.9.11 § 11 Abs. 3 Festlegung der Form und des Inhalts der schriftlichen Bestätigung, Weiterleitung der schriftlichen Bestätigung StUFA oder BA
2.9.12 § 11a Festlegungen zu Informationen für die Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.13 § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.14 § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Entgegennahme der Sicherheitsanalyse StUFA oder BA
2.9.15 § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Fristverlängerung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)    
2.10.1 § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.2 § 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen StUFA oder BA
2.10.3 § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.4 § 20 Abs. 6 Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung und der Restnutzung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.5 § 21 Nähere Bestimmung über die Einrichtung von Messstellen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.6 § 22 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Nachweisen StUFA oder BA
2.10.7 § 24 Abs. 1 Entgegennahme von Messberichten StUFA oder BA
2.10.8 § 25 Abs. 5 Nähere Bestimmung der Art des Nachweises der Schwefelemissionsgrade Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.9 § 26 Abs. 5 Entgegennahme der Bescheinigung über den Einbau von Messeinrichtungen StUFA oder BA
2.10.10 § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Messberichten StUFA oder BA
2.10.11 § 28 Abs. 3 Entgegennahme von Prüfberichten StUFA oder BA
2.10.12 § 32 Abs. 1 Nähere Bestimmungen über Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.13 § 33 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.14 § 36 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.11 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)    
2.11.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.2 § 4 Abs. 5 und 6 Entgegennahme von Mitteilungen bei Produktionsabweichungen, vorübergehende Außerkraftsetzung oder Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene Maßnahmen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.4 § 7 Abs. 3 Überwachung der zugelassenen Stellen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.12 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)    
2.12.1 § 3 Abs. 1 und 4 Nähere Bestimmung von Maßnahmen hinsichtlich Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.2 § 4 Abs. 3 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen, Vorlage der Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.3 § 5 Abs. 3 Festsetzung der Gesamtbegrenzung der Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.4 § 9 Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.5 § 10 Abs. 1 Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.6 § 10 Abs. 3 Entgegennahme von Prüfberichten StUFA oder BA
2.12.7 § 11 Abs. 2 Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Berechnung  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen StUFA oder BA
2.12.8 § 11 Abs. 5 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen StUFA oder BA
2.12.9 § 12 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts StUFA oder BA
2.12.10 § 14 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts StUFA oder BA
2.12.11 § 16 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über Nichterfüllung von Anforderungen StUFA oder BA
2.12.12 § 16 Abs. 2 Festlegungen für Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.13 § 17 Abs. 6 Satz 5 Nähere Bestimmung zur Führung von Nachweisen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.14 § 17 Abs. 6 Satz 6 Entgegennahme von Nachweisen StUFA oder BA
2.12.15 § 18 Festlegung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.16 § 19 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.13 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)    
2.13.1 § 5 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen, Festsetzung von Betriebszeiten LK oder KS
2.13.2 § 5 Abs. 6 Fristsetzung LK oder KS
2.15 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)    
2.15.1 § 5 Abs. 2 Erteilung einer Erlaubnis zur Ventilierung RP oder OBA
2.15.2 § 8 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige StUFA oder BA
2.15.3 § 8 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des jeweiligen Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage eines Berichts oder einer Berichtsausfertigung bei beweglichen Behältnissen StUFA oder BA
2.15.4 § 11 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
BA
2.15.5 § 11 Abs. 2 Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Messungen  
    1. bei einer genehmigungsbedürftigen An-lage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage LK oder KS
oder
BA
2.16 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)    
2.16.1 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.16.2 § 6 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen StUFA oder BA
2.16.3 § 6 Abs. 4 Entgegennahme der Durchschrift des Berichts StUFA oder BA
2.16.4 § 6 Abs. 5 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen StUFA oder BA
2.16.5 § 7 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS

oder

BA

2.17 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte – 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095)    
2.17.1 § 3 Einrichtung und Betrieb von Messstationen LfUG
2.17.2 § 6a Unterrichtung der Öffentlichkeit LfUG
2.18 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)    
2.18.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anlagenanzeigen StUFA oder BA
2.18.2 § 8 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen StUFA oder BA
2.18.3 § 10 Abs. 2 Anordnung der früheren Erfüllung von Anforderungen StUFA oder BA
2.18.4 § 10 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme zur Nachrüstung einer Anlage StUFA oder BA
2.19 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545)    
2.19.1 § 6 Entgegennahme einer Anlagenanzeige StUFA
2.19.2 § 7 Abs. 3 Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen StUFA
2.19.3 § 8 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.19.4 § 10 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts StUFA
2.19.5 § 12 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften LK oder KS
3. Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (BenzinbleigesetzBzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421)    
3.1 § 5 Abs. 1 und 3 Verlangen von Auskünften, Beauftragen von Personen mit der Einholung von Auskünften zur Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen StUFA

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 9, S. 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 27. September 2002