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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2005 (SächsABl. 2003 S. 944), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
„Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“

Az.: 36-6668.50/115

Vom 2. September 2003

[geändert durch RL vom 15. Juli 2005 (SächsABl. S. 772) mit Wirkung vom 1. Mai 2005]

1.
Ziele

Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten unterstützt in Ergänzung zum Unterricht die Umsetzung des in § 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, festgeschriebenen Erziehungs- und Bildungsauftrages.
Sie leistet einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung von Schulqualität, insbesondere zur Entfaltung von Schulkultur. Schulkultur umfasst ein anregungs- und erfahrungsreiches Schulleben, das eng mit dem Lehren und Lernen verbunden ist und über den Unterricht hinaus vielfältige Angebote und die Pflege von Traditionen einschließt. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort entwickeln Schulen damit auch ein spezifisches Schulprofil. Die Initiativen der Schuljugendarbeit eröffnen vielfältige Möglichkeiten der Verantwortungsübernahme und Schülermitwirkung und sind damit ein wichtiges Feld für demokratisches Lernen.
Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten dient der Gestaltung der Schule als Lern-, Lebens- und Erfahrungsraum. Durch Projekte der Schuljugendarbeit wird die Schule zu einem Ort, an dem mehr stattfindet als Unterricht. Es werden Möglichkeiten für Kommunikation, Partizipation, aber auch Erfahrungsräume geschaffen, die sich an den Interessen der Kinder und Jugendlichen orientieren. Die Projekte der Schuljugendarbeit bieten sehr oft die Möglichkeit, das im Unterricht erworbene Wissen praktisch anzuwenden, Kompetenzen und Werteorientierungen zu festigen und weiter zu entwickeln. Schuljugendarbeit heißt auch, gemeinsam etwas aufbauen, miteinander umgehen, Schwierigkeiten meistern, zusammen lachen, sich manchmal sogar neu kennen lernen. Durch solche Prozesse identifizieren sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer in stärkerem Maße mit ihrer Schule.
Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten soll einen Beitrag zur Verbesserung des Schulklimas leisten. Durch die Aktivitäten im außerunterrichtlichen Bereich wird der Umgang zwischen den verschiedenen Schulbeteiligten positiv verändert. Der Wechsel von Unterricht und außerunterrichtlicher Arbeit während eines ganztägig strukturierten Schultages wirkt sich positiv auf die Entwicklung der sozialen Beziehungen sowohl der Schülerinnen und Schüler untereinander als auch zwischen Schülern und Lehrern aus.
Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten leistet einen Beitrag zur Öffnung der Schule. Sie ergänzt die Angebote der Jugendhilfe in der Region. Die bereits teilweise existierende Zusammenarbeit von Schulen und verschiedenen Partnern aus dem Bereich der Jugendhilfe soll ausgebaut werden.
Mit dem Förderprogramm „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ werden Schulen aller Schularten angesprochen, sich mit Angeboten zur ganztägigen Betreuung auf die unterschiedlichen Lebensbedingungen ihrer Schülerinnen und Schüler einzustellen.
Auf der Grundlage des im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule soll die Gesamtverantwortung und -koordination des Programms bei der Schule liegen. Damit sind diese Projekte schulische Veranstaltungen und unterliegen nach entsprechender Vereinbarung in Form eines Kooperationsvertrages (Muster siehe Anlage) den geltenden schul- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die erfolgreiche Kooperation der Schule mit schulischen und außerschulischen Partnern (zum Beispiel Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, Schulträger, Wirtschaft, Universitäten und Hochschulen, Volkshochschulen, Stiftungen, Landeszentrale für politische Bildung, Polizei, verschiedene Vereine der Kommune beziehungsweise der Region und so weiter) ermöglicht in besonderer Weise eine Öffnung der Schule zum Gemeinwesen und zu den Lebenswelten junger Menschen.
Im Sinne von Öffnung von Schule soll sich die Schule einen Partner suchen, mit dem sie in enger Kooperation Angebote der Schuljugendarbeit konzipiert und organisiert. Antragsteller, das heißt Träger und damit auch Empfänger der Fördermittel für Projekte der Schuljugendarbeit, können in Kooperation mit einer konkreten Schule im Jugendhilfebereich tätige Vereine, Schulträger (Gemeinden oder Landkreise), örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, aber auch eingetragene Schulfördervereine sein.
Die Gestaltung der Kooperationsvereinbarung liegt in der Verantwortung der Einzelschule. Ein Schulförderverein schafft als Projektträger für die Gestaltung des Freizeitbereichs in Gesamtverantwortung der Schule besonders günstige Rahmenbedingungen. Durch dieses Management können von der Schule aus vielfältige außerschulische Kooperationspartner (Ehrenamtliche, Vereine, Eltern, ehemalige Schülerinnen und Schüler, Sponsoren und so weiter) gezielt und bedarfsgerecht für die gemeinsame Gestaltung des Ganztagsangebotes gewonnen und somit die einzelnen Angebote besser aufeinander abgestimmt werden.

2.
Inhalte

Mit dem Programm „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ sollen Schulen motiviert werden, gemeinsam mit Kooperationspartnern eine langfristig tragfähige und verbindliche Konzeption für den außerunterrichtlichen Bereich der Schule zu entwickeln. Die Entwicklung einer solchen gemeinsamen Konzeption ist verbindliche Voraussetzung für eine Förderung. Damit soll vor allem erreicht werden, dass sozialräumliche Ressourcen gebündelt und zielgerichtet eingesetzt werden. Schuljugendarbeit kann die Entwicklung von Schulprogrammen inhaltlich und strukturell unterstützen. Ist an der Schule bereits ein Schulprogramm vorhanden, muss die Konzeption der „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ integrativer Bestandteil dieses Schulprogramms sein, um Übereinstimmungen mit den Zielen und Arbeitsschwerpunkten der Schule zu sichern.
Im Rahmen einer stärkeren Eigenverantwortung sind die am Programm „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ teilnehmenden Schulen verpflichtet, die erreichten Ergebnisse und die Umsetzung der in der Konzeption formulierten Ziele und Arbeitsschritte zu evaluieren. Schulen werden bei Bedarf in diesem Prozess durch Fortbildung, Beratung vor Ort sowie Arbeitsmaterialien unterstützt.
Damit dient Evaluation neben der Analyse einer Ausgangssituation und der daraus zu entwickelnden Praxis, auch der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Schuljugendarbeit.
Ein entsprechendes Qualitätsmanagement

  • unterstützt die Sicherung von Fachlichkeit und Professionalität,
  • stellt einen tragfähigen Konsens über Handlungsziele der Schuljugendarbeit her,
  • schafft Entscheidungsmaßstäbe für die Vergabe von Fördergeldern,
  • gibt Orientierungshilfen für Antragsteller, Schülerinnen und Schüler, Eltern und Jugendhilfe,
  • fördert Transparenz,
  • verweist auf die Ansprüche der Schuljugendarbeit
  • beschreibt handlungsleitende Qualitätsstandards,
  • und erzeugt Entwicklungsimpulse.
In Ergänzung zum Unterricht können Schulen auf freiwilliger Basis unter Berücksichtigung der lokalen Nachfrage und der regionalen Gegebenheiten ein bedarfsgerechtes Gesamtkonzept für ein Ganztagsangebot entwickeln, das in seinem außerunterrichtlichen Teil durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein soll:
  • Das Angebot kann an mindestens drei Tagen in der Woche durch die Kinder und Jugendlichen genutzt werden.
  • Das Angebot spricht viele Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Interessen, Neigungen und Fähigkeiten an.
  • Die Kinder und Jugendlichen sind in die Planung und Durchführung aktiv einbezogen. Das Projekt bietet also vielfältige Möglichkeiten für Eigeninitiative und Verantwortungsübernahme.
  • Lehrerinnen und Lehrer der Schule sind (auf der Basis von Stunden aus dem Ergänzungsbereich, über Honorare oder ehrenamtliche Tätigkeit) am Projekt beteiligt.
  • Es gibt eine inhaltliche und organisatorische Abstimmung zwischen dem Projektträger und der Schule, die durch eine Kooperationsvereinbarung verbindlichen Charakter erhält.
  • Die Schulkonferenz hat der Konzeption der Schuljugendarbeit ihre Zustimmung erteilt.
  • Im Rahmen einer stärkeren Eigenverantwortung ist die Schule zur Selbstevaluation bereit.
Da die Schule zu einem Ort werden soll, der auch außerhalb des Unterrichts für Kinder und Jugendliche offen und attraktiv ist, sollen die Projekte und Aktivitäten im Wesentlichen in den Räumlichkeiten der Schule stattfinden. Vorteilhaft ist es, wenn Räume nutzbar gemacht werden können, die nicht als Unterrichtsräume genutzt werden.
Pro Schule kann nur ein Projektantrag im Jahr gestellt werden. Das heißt, alle auf der Basis des Förderprogramms Schuljugendarbeit geplanten Aktivitäten müssen im Antrag zu einem inhaltlichen Gesamtkonzept zusammengeführt werden. Derartige Projekte haben Vorrang vor Einzelprojekten.
„Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ eröffnet den Schulen vielfältige inhaltliche und organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten unter Einbeziehung folgender Module:
  • freizeitpädagogische Bildungsangebote oder freizeitpädagogische Bildungsangebote mit einem verlässlichen Betreuungsangebot
  • Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung
  • unterrichtsergänzende Projekte.
Das Modul freizeitpädagogische Bildungsangebote oder freizeitpädagogische Bildungsangebote mit einem verlässlichen Betreuungsangebot hat die Funktion eines Basismoduls. In der Konzeption der Schule muss dieses Modul enthalten sein.
Die Module Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung und/oder unterrichtsergänzende Projekte sollen mit dem Basismodul konzeptionell vernetzt werden.
2.1
Modul freizeitpädagogische Bildungsangebote oder freizeitpädagogische Bildungsangebote mit einem verlässlichen Betreuungsangebot

Dieses Modul beinhaltet die Entwicklung von Gesamtkonzepten für den Freizeitbereich der Schule. Diese Gesamtkonzepte sollen den vielfältigen Bedürfnissen, Interessen und Neigungen einer großen Anzahl von Schülerinnen und Schülern entsprechen. Es stellt im Rahmen der Konzeption ein Basismodul dar und muss obligatorisch angeboten werden.
Die Palette der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist groß und wird durch die konkreten Möglichkeiten vor Ort und den Bedarf der jeweiligen Schule bestimmt. Bewährt haben sich solche Konzepte, die thematische Angebote und Arbeitsgemeinschaften mit offenen Freizeitmöglichkeiten wie zum Beispiel einem Schülerclub verbinden. Die Angebote bereichern insgesamt die unterrichtlichen Lernprozesse, indem sie neue Lern- und Erfahrungsfelder beinhalten. Insbesondere können hier die gestalterischen, handwerklichen, musischen und sportlichen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gefördert werden.
Das Modul freizeitpädagogische Bildungsangebote kann an Mittelschulen und Gymnasien durch ein verlässliches Betreuungsangebot ergänzt werden.
Dieses Betreuungsangebot soll vor allem auf Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 ausgerichtet werden. Eine Nutzung der Betreuungsmöglichkeiten, die Grundschülern offen stehen (Hort), besteht für diese Altersgruppe nicht mehr. Für einen Teil der Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe ist es jedoch schwer, einen Teil ihrer Freizeit sich selbst überlassen und ohne feste Bezugspersonen zu verbringen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten können Schulklubs so geöffnet werden, dass eine verlässliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen an allen Schultagen gesichert ist.

2.2
Modul Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung

Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung sind bedeutsame Elemente zur Verbesserung der Bildungschancen und zur sozialpädagogischen Profilierung von Schulen. Damit werden diese qualifiziert, Benachteiligungen abzubauen und Kindern und Jugendlichen Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu gewähren.
Bestandteile dieses Moduls sind unter anderem Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung von leistungsstarken und leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen, Hausaufgabenbetreuung sowie alle Maßnahmen zur Prävention von Schulversagen, Hilfen beim Übergang von der Grundschule in weiterführende Schulen sowie von der Schule in Ausbildung und Beruf, Beratungsangebote und Einzelfallhilfe. Zum Beispiel können spezielle Angebote für Schüler mit Teilleistungsstörungen unterbreitet werden.
Im Rahmen der Angebote zur speziellen Förderung und Unterstützung stellen die Vermittlung von Lerntechniken sowie die Hausaufgabenbetreuung eine wichtige individuelle Hilfe für viele Schülerinnen und Schüler und eine Entlastung für viele Familien dar.
Kinder und Jugendliche können in der Schule Möglichkeiten wahrnehmen, die ihnen zu Hause in dieser Weise nicht offen stehen, zum Beispiel Nutzung von Computertechnik, Mediathek, Lernwerkstätten und Lernpatenschaften.
Maßnahmen zur Sicherung des Schulerfolgs und der Förderung der sozialen Integration sind nicht allein durch schulische Angebote zu gewährleisten. Dazu bedarf es insbesondere der Vernetzung und Kooperation der Schule mit den dafür zuständigen sozialen Diensten und Leistungsträgern im Umfeld (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, freie Träger der Jugendhilfe, Berufsberatung, Schulpsychologen), um Ressourcen präventiv verfügbar zu machen und Unterstützung durch Fachkräfte zu ermöglichen. Es wird empfohlen, an den Schulen entsprechende Förderteams zu bilden, in denen unter Einbeziehung der betroffenen Eltern und Schüler Lehrkräfte, Sozialpädagogen und gegebenenfalls Mitarbeiter von externen Diensten gemeinsam individuelle Förderpläne erarbeiten und realisieren.

2.3
Modul unterrichtsergänzende Projekte

Projektarbeit ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil schulischer Bildung geworden. Projekte sind komplexe Lehr- und Lernarrangements, die den Anforderungen fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens und der Ganzheitlichkeit der Bildung in besonderem Maße entsprechen sowie die Unterrichtsqualität verbessern können.
Das Modul unterrichtsergänzende Projekte soll den Schulen ermöglichen,

  • Projekte des musisch-kulturellen Bereichs, die eine aktive und kreative Auseinandersetzung der Schülerschaft auf künstlerischem, kulturellem, musischem und darstellendem Gebiet beinhalten,
  • Projekte der Umweltbildung und -erziehung, die der Aufbereitung umweltbezogener Problembereiche für die Schule, der Entwicklung und Stärkung des Umweltbewusstseins und des umweltbewussten Verhaltens, der Wissens- und Informationsvermittlung, dem Wissensaustausch, der Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umweltschutz und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Umweltfragen dienen,
  • Projekte der Demokratieerziehung und politischen Bildung, die zu Demokratie, Toleranz und Achtung der Würde des Menschen erziehen, die zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft und zu selbstständigem, kritischem Urteilen befähigen sowie die Bereitschaft zu sozialem und eigenverantwortlichem Handeln und zu politischer Verantwortlichkeit wecken,
  • Projekte der Gesundheitserziehung und Suchtprävention, die mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Förderung einer gesunden Lebensweise und eines Gesundheitsbewusstseins der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem eigenen Körper sowie zur Förderung der Lebens- und Konfliktlösekompetenz bei den Schülerinnen und Schülern beitragen,
  • Projekte der Familien- und Sexualerziehung, die die Kinder und Jugendlichen beim Aufbau ihrer sexuellen Identität unterstützen, sie befähigen, ihr Leben, ihre Partnerschaft und ihre eigene Sexualität auf ihre Weise zu entwickeln sowie Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Partner, der eigenen Familie und der Gesellschaft zu entwickeln sowie
  • Projekte der Berufsorientierung und ökonomischen Bildung vor allem in Kooperation mit der Wirtschaft, die Schülerinnen und Schüler zum Verstehen wirtschaftlicher, technischer und sozialer Prozesse in der Wissensgesellschaft befähigen und einer systematischen Vorbereitung auf die Berufswahl dienen,
durchzuführen.
3.
Organisation
3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Programms und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Projekte der Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet das Sächsischen Staatsministerium für Kultus aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte der Schuljugendarbeit gemäß der Nummern 2.1 bis 2.3 dieses Programms.
Projekte der Schulsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 826) geändert worden ist, werden nicht gefördert.
Projekte, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen gefördert werden, bleiben von einer Förderung durch dieses Programm ausgeschlossen.
Das betrifft insbesondere die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen ( Fr-IuK-Tech-Schul) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), womit die Ausstattung der Schulen mit der erforderlichen Technik erfolgen kann.

3.3
Zuwendungsempfängerin

Zuwendungsempfänger und beauftragt mit der Vergabe der Fördermittel, die der Freistaat Sachsen bereit stellt, ist die Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe e. V. (SASJ). Die SASJ ist berechtigt und verpflichtet, die Mittel im Wege des privatrechtlichen Vertrages dem Zuwendungsletztempfänger weiterzugeben. Der Letztempfänger hat keinen Anspruch auf Fördermittel.
Letztempfänger sind Schulträger, ausgenommen Schulen in Landesträgerschaft, eingetragene Schulfördervereine oder sonstige in der Jugendhilfe tätige gemeinnützige Vereine beziehungsweise der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Letztempfänger muss seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben.

3.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Bedingungen gemäß der unter den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Module in den Projekten erfüllt werden. Dabei hat das Modul freizeitpädagogische Bildungsangebote oder freizeitpädagogische Bildungsangebote mit einem verlässlichen Betreuungsangebot die Funktion eines Basismoduls. Weitere Zuwendungsvoraussetzung ist ein zwischen der SASJ und dem Freistaat Sachsen geschlossener gültiger Zuwendungsvertrag.

3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.5.1
 
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Grundsätzlich können dabei bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der jeweilige Letztempfänger ist verpflichtet, mindestens 25 % eigene Mittel in die Finanzierung des Projektes einzubringen.
c)
Die SASJ darf höchstens 5 % der Zuwendungssumme für ihre Personal- und Verwaltungsausgaben verwenden.
3.5.2
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Weitergabe der Mittel durch die SASJ an die Letztempfänger erfolgt gemäß Nummer 12.5 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO.
3.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a)
Personal- und Verwaltungsausgaben der SASJ,
b)
projektbezogene Sachausgaben,
c)
Ausgaben für Dienstleistungen,
d)
Ausgaben zur Ausleihe von Geräten, Noten, Kostüme und so weiter
e)
Reisekostenausgaben, auch Eintrittsgelder (mit einer Eigenbeteiligung der Teilnehmer von mindestens 50 %)
f)
Personal- und Honorarausgaben:
 
aa)
Personalkostenzuschüsse können höchstens für die Vergütungsgruppe IVb BAT-Ost bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR jährlich und einem maximalen Kostenanteil von 50 % gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Höchstbetrag entsprechend. Personalkosten sind grundsätzlich nur für pädagogische/sozialpädagogische Fachkräfte beziehungsweise Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation zuwendungsfähig,
 
bb)
Honorarausgaben für projektbezogene Aktivitäten (Künstler, Journalisten, Sportler, Handwerker, Techniker und so weiter) bis zu 17,50 EUR pro Stunde,
 
cc)
Honorarausgaben für pädagogische Fachkräfte (Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen und andere), die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen, bis zu 12,50 EUR pro Stunde,
 
dd)
sofern keine andere Entlastungsmöglichkeit besteht, Honorarausgaben für pädagogische Fachkräfte (Lehrer und andere), die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stehen, bis zu 7,50 EUR pro Stunde,
 
ee)
Honorarausgaben für Studenten und Auszubildende bis zu 5,00 EUR pro Stunde.
g)
In Ausnahmefällen können Ausgaben für die Anmietung von Räumen geltend gemacht werden, wenn ohne diese das Gelingen des Projektes gefährdet wäre. Das betrifft nicht die Anmietung von Räumen von Schulträgern.
3.5.4
Die Förderung investiver Maßnahmen ist ausgeschlossen.
3.5.5
Eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze kann zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige unentgeltliche Leistungen und Überlassungen um mindestens 50 % nachweislich vermindert werden.
Eigenarbeitsleistungen können mit einem Höchstbetrag von 10,00 EUR pro Stunde für Erwachsene (bei Lehrkräften der Schule nur zutreffend, wenn keine anderweitigen Abminderungen oder Vergütungen eingebracht werden können) in Ansatz gebracht werden.
Die Höhe der Eigenarbeitsleistungen darf 75 % der Gesamtsumme aller Eigenmittel nicht überschreiten.
3.6
Verfahren

Die Letztempfänger reichen ihre Anträge bis zum 30. September des Jahres für das kommende Haushaltsjahr ein.
Die Letztempfänger richten ihre Förderanträge an die
    Sächsische Arbeitsstelle für Schule
    und Jugendhilfe e. V.
    Alaunstraße 11
    01099 Dresden
    Tel.: (03 51) 4 90 68 67
    schule.und.jugendhilfe@sasj.de
Folgende Unterlagen sind dem Antrag des Letztempfängers beizufügen:

a)
Antragsformular (mit Finanzierungsplan gemäß Anlage 1),
b)
Konzept der schulischen Projekte gemäß Nummer 3.2 (Fördergegenstand),
c)
Beschluss der Schulkonferenz,
d)
Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Partner,
e)
Satzung des Antragstellers sowie Freistellungsbescheid des Finanzamtes bei eingetragenen Vereinen,
f)
Zustimmung des Schulträgers,
g)
Stellungnahme des Regionalschulamtes (Hier erfolgt unter anderem die Prüfung der langfristigen Schulstandortsicherheit.)

Bei Antragstellung durch freie Träger der Jugendhilfe ist zusätzlich die Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzuholen.
Bei der SASJ werden die Überprüfung der Unterlagen und gegebenenfalls eine Beratung der Antragsteller vorgenommen.
Die Verwendungsnachweisprüfung der Letztempfänger wird durch die SASJ vorgenommen. Sie führt ebenfalls die erforderlichen Rückforderungsverfahren durch. Diese hat wiederum zusammengefasst alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gegenüber dem Freistaat Sachsen nachzuweisen.
Im Übrigen gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

3.7
In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für schulische Projekte unterrichtsergänzender Angelegenheiten an Schulen im Freistaat Sachsen (FRUnErAn) vom 22. Januar 2001 (SächsABl. S. 295) außer Kraft.

Dresden, den 2. September 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

 

Anlagen

Anlage 1/1

Anlage 1/2

Anlage 1/3

Anlage 1/4

Anlage 2

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 40, S. 944
    Fsn-Nr.: 5572-V03.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007