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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.08.2003 bis 23.07.2004

Betreuungsangeboteverordnung

Vollzitat: Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 3 SGB XI
(Betreuungsangeboteverordnung)

Vom 10. Juli 2003

Auf Grund von § 45b Abs. 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Für die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales zuständig.

(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2
Niedrigschwellige Betreuungsangebote

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

(2) Anerkennungsfähige niedrigschwellige Angebote sind insbesondere

1.
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
2.
durch bürgerschaftliches Engagement getragene Gruppen sowie Betreuungsgruppen zur stundenweisen Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
3.
Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung,
4.
durch bürgerschaftliches Engagement getragene Vermittlungsdienste für Betreuungsleistungen sowie
5.
ambulante familienentlastende Dienste.

§ 3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Anbieter, die Erfahrungen im Bereich der Betreuung von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben sowie über Kenntnisse in der Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger verfügen.

§ 4
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass der Antragsteller bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag stellt und

1.
der Antragsteller
 
a)
ein Konzept seines Betreuungsangebotes und dessen Qualitätssicherung vorlegt, aus dem sich ergibt, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist (§ 45c Abs. 3 Satz 4 SGB XI) und dass er nach diesem Konzept verfährt;
 
b)
nachweist, dass er zur Deckung der Schäden, die durch das Betreuungsangebot entstehen können, ausreichend versichert ist, und
 
c)
sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis zum 1. April einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft gibt über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die dafür eingesetzten Kräfte;
2.
eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer, sozialpädagogischer oder heilpädagogischer Ausbildung mit der fachlichen Leitung betraut ist;
3.
die Betreuung unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten Helfern erfolgt und
4.
regelmäßig und verlässlich mindestens vier Hilfebedürftige betreut werden.

(2) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 2 durch zugelassene Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen gelten als anerkannt.

§ 5
Ausnahmeregelung

Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zulassen.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
In Vertretung
Steffen Flath
Staatsminister

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 197
    Fsn-Nr.: 842-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2003

    Fassung gültig bis: 23. Juli 2004