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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.07.2004 bis 31.07.2008

Betreuungsangeboteverordnung

Vollzitat: Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 3 und § 45c Abs. 6 SGB XI
(Betreuungsangeboteverordnung)1

Vom 10. Juli 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. Juli 2004

Aufgrund von § 45b Abs. 3 Satz 2 und § 45c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058) geändert worden ist, wird verordnet: 2

Teil 1
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote 3

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Für die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales zuständig.

(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 2
Niedrigschwellige Betreuungsangebote

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

(2) Anerkennungsfähige niedrigschwellige Angebote sind insbesondere

1.
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
2.
durch bürgerschaftliches Engagement getragene Gruppen sowie Betreuungsgruppen zur stundenweisen Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
3.
Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung,
4.
durch bürgerschaftliches Engagement getragene Vermittlungsdienste für Betreuungsleistungen sowie
5.
ambulante familienentlastende Dienste. 4

§ 3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Anbieter, die Erfahrungen im Bereich der Betreuung von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben sowie über Kenntnisse in der Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger verfügen.

§ 4
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass der Antragsteller bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag stellt und

1.
der Antragsteller
 
a)
ein Konzept seines Betreuungsangebotes und dessen Qualitätssicherung vorlegt, aus dem sich ergibt, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist (§ 45c Abs. 3 Satz 4 SGB XI) und dass er nach diesem Konzept verfährt;
 
b)
nachweist, dass er zur Deckung der Schäden, die durch das Betreuungsangebot entstehen können, ausreichend versichert ist, und
 
c)
sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis zum 1. April einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft gibt über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die dafür eingesetzten Kräfte;
2.
eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer, sozialpädagogischer oder heilpädagogischer Ausbildung mit der fachlichen Leitung betraut ist;
3.
die Betreuung unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten Helfern erfolgt und
4.
regelmäßig und verlässlich mindestens vier Hilfebedürftige betreut werden.

(2) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 2 durch zugelassene Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen gelten als anerkannt.

Teil 2
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben 5

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 5
Grundlagen der Förderung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie von Modellvorhaben. Die Förderung wird ergänzt durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach § 45c Abs. 2 SGB XI.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

§ 6
Durchführung des Förderverfahrens

(1) Förderanträge sind an das Landesamt für Familie und Soziales als Bewilligungsbehörde zu richten. Dieses entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Angebot, Vorhaben oder Projekt förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Über die Förderentscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der sächsischen Pflegekassen und bei Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zusätzlich mit dem für das Angebot zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt herzustellen. In den an den Antragsteller zu richtenden Bescheid ist aufzunehmen, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der sächsischen Pflegekassen erfolgt.

(2) Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Freistaates Sachsen sowie gegebenenfalls des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt.

(3) Die Förderung ist jährlich schriftlich zu beantragen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Bei verspätet eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Jahres. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.

(4) Dem Antrag sind die notwendigen Nachweise entsprechend den Fördervoraussetzungen beizufügen.

(5) Für die Auszahlung der Fördermittel nach Absatz 2 ist die Bewilligungsbehörde zuständig.

(6) Die Verwendungsnachweise für die Zuwendung des Freistaates Sachsen sind sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Förderung nach Absatz 1 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, in dem die erbrachten Leistungen unter Vorlage entsprechender Nachweise in einem Sachbericht ausführlich dargestellt sind.

Abschnitt 2
Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 7
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können freie, kommunale und private Anbieter, deren Angebote nach Teil 1 anerkannt worden sind. 

§ 8
Art und Umfang der Förderung 

(1) Zuschüsse der öffentlichen Hand werden zu 50 Prozent vom Freistaat Sachsen und zu 50 Prozent vom jeweils zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt getragen.

(2) Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Gefördert werden können grundsätzlich bis zu vier Anbieter von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten je Landkreis und Kreisfreier Stadt. Bei der Entscheidung sind Einwohnerzahl, Infrastruktur und demographische Entwicklung sowie die Trägervielfalt angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft bis zu 50 Prozent der anfallenden Personalausgaben, höchstens jedoch 12 000 EUR. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften reduziert sich dieser entsprechend des Teilzeitanteils.

Abschnitt 3
Förderung von Modellvorhaben

§ 9
Art und Umfang der Förderung

(1) Zuschüsse der öffentlichen Hand werden vom Freistaat Sachsen getragen. Bestehende oder neue Betreuungsangebote haben Vorrang vor Modellvorhaben.

(2) Modellvorhaben können mit einem Personal- und Sachkostenzuschuss gefördert werden. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent einzubringen.

(3) Der Antragsteller prüft, ob Zuschüsse der Landkreise, der Kreisfreien Städte oder Mittel der Arbeitsförderung zur Verfügung stehen. Soweit diese eingesetzt werden, sind sie einem vom Freistaat Sachsen geleisteten Zuschuss gleichgestellt.

Teil 3
Schlussvorschriften 6

§ 10
Ausnahmeregelung

Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2 zulassen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass ansonsten das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann. 7

§ 11
Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2004 übernimmt der Freistaat Sachsen abweichend von § 8 Abs. 1 die gesamte Förderung. 8

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 9

Dresden, den 10. Juli 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
In Vertretung
Steffen Flath
Staatsminister

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 197
    Fsn-Nr.: 842-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008