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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung und die Verlängerung der Geltungsdauer des Ministerialerlasses Festsetzung von Umzugskostenvergütungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung und die Verlängerung der Geltungsdauer des Ministerialerlasses Festsetzung von Umzugskostenvergütungen vom 30. Oktober 1998 (MBl. SMF S. 220)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung und die Verlängerung der Geltungsdauer des Ministerialerlasses Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung

Vom 30. Oktober 1998

I.

Das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung mit Rechtsstand 30. Oktober 1998 wird als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift bekanntgemacht. Es ersetzt das bisherige Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung (Anlage 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 8. Juni 1998 – SächsMBl. SMF S. 86).

Die personalverwaltenden Stellen sollen den Beschäftigten, die aus Anlass einer Personalmaßnahme die Umzugskostenvergütung nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz zugesagt bekommen, das Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung gleichzeitig mit der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aushändigen.

II.

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen gilt der Ministerialerlass Festsetzung von Umzugskostenvergütungen; Zuständigkeitsregelung vom 10. August 1994 (ABl. d. SMF S. 242). Die Geltungsdauer des Ministerialerlasses wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

Dresden, den 30. Oktober 1998

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Heffter
Ministerialdirigent

Merkblatt
zur Gewährung von Umzugskostenvergütung

I.
Allgemeines

Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Umzugskostengesetzes (SächsUKG) vom 23.11.1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21.04.1994 (SächsABl. S. 769, ABl. d. SMF S. 63) und 22.06.1995 (SächsABl. S. 889, ABl. d. SMF S. 176).

Die Obersten Dienstbehörden regeln die Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz für ihren Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit. Nach der Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung vom 17. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1590, ABl. d. SMF S. 241) in Verbindung mit dem Ministerialerlass vom 10. August 1994 (ABl. d. SMF S. 242) ist das Landesamt für Finanzen zuständig für die Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage.

II.
Die Umzugskostenvergütung

1.
Umfang der Umzugskostenvergütung
Die Umzugskostenvergütung umfasst:
 
a)
Beförderungsauslagen,
 
b)
Reisekosten,
 
c)
Mietentschädigung,
 
d)
andere Auslagen und
 
e)
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
2.
Beförderungsauslagen (§ 6 SächsUKG)
Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Dazu gehören auch die Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.
2.1
Verfahren bei Inanspruchnahme eines Speditionsunternehmens
Vor der Durchführung des Umzuges hat der Berechtigte mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlages zu beauftragen. Das Einholen eines Konkurrenzangebotes durch einen Spediteur ist nicht zulässig. Die Besichtigung des Umzugsgutes ist vom Berechtigten im Antrag auf Zahlung eines Abschlages und in der Umzugskostenabrechnung zu bestätigen.
Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten. Art und Umfang der einzelnen Leistungen müssen in den Kostenvoranschlägen enthalten sein. Dazu gehören insbesondere:
 
a)
Umfang des Umzugsgutes, Fracht von Haus zu Haus
 
b)
Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen
 
c)
Nebenleistungen für
 
 
Ab- und Aufschlagen von Möbeln
 
 
Ein- und Auspacken
 
 
Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials
 
Wird der benötigte Laderaum ausnahmsweise anhand einer Umzugsgutliste ermittelt, ist das diesem Merkblatt beigefügte Muster zu verwenden.
Der Berechtigte hat die Kostenvoranschläge so rechtzeitig bei der zuständigen Dienststelle einzureichen, dass eine Kostenprüfung vor der Auftragserteilung erfolgen kann und gegebenenfalls erforderliche Vergleichsangebote eingeholt werden können. Hat die zuständige Dienststelle nach Prüfung der Kostenvoranschläge dem Berechtigten mitgeteilt, welches Angebot erstattungsfähig ist, kann dieser mit dem Umzug beginnen.
Der Berechtigte ist zwar grundsätzlich in der Wahl des Möbelspediteurs frei, erstattet werden jedoch nur die Beförderungsauslagen nach dem von der Dienststelle bestätigten Kostenvoranschlag unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist dennoch nur der Festpreis erstattungsfähig.
2.2
Umzüge ohne Inanspruchnahme einer Spedition
Erstattet werden nur die nachgewiesenen notwendigen Auslagen. Dies gilt nicht für die vom Berechtigten oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen selbst ausgeführten Arbeiten.
3.
Reisekosten (§ 7 SächsUKG)
Reisekosten für die Umzugs-, Besichtigungs- und Umzugsvorbereitungsreisen werden wie folgt erstattet:
 
a)
Die Umzugsreise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Fahrkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Benutzt der Berechtigte sein Kraftfahrzeug, dann wird Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 SächsRKG gewährt.
 
b)
Wohnungsbesichtigungsreisen
Die Auslagen für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt werden. Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
 
c)
Umzugsvorbereitungsreise
Für eine Reise vom neuen Dienstort zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden die Fahrkosten wie bei einer Wohnungsbesichtigungsreise erstattet.
4.
Mietentschädigung (§ 8 SächsUKG)
Mietentschädigung wird nur gewährt, wenn für dieselbe Zeit Miete aus zwei Mietverhältnissen (Miete für die bisherige Wohnung und Miete für die neue Wohnung) zu zahlen ist, wobei nur jeweils eine Miete nach den im Gesetz genannten Voraussetzungen erstattet wird.
5.
Andere Auslagen (§ 9 SächsUKG)
Erstattet werden:
 
a)
die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung bzw. für den Erwerb eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird,
 
b)
die Auslagen für durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (Bescheinigung der Schule ist erforderlich),
 
c)
Auslagen für einen Kochherd (Höchstbetrag 450,00 DM) bzw. Öfen oder andere Heizungseinrichtungen (Höchstbetrag 320,00 DM) unter der Voraussetzung, dass deren Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
6.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 SächsUKG)
Mit der zu gewährenden Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 SächsUKG berücksichtigten Umzugsauslagen pauschal abgegolten. Sie wird, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne Nachweis bestimmter Aufwendungen gewährt. Die Pauschvergütung beträgt für Verheiratete 1.600,00 DM und für Ledige 800,00 DM.
Dem Verheirateten sind die in § 10 Abs. 2 SächsUKG genannten Berechtigten gleichgestellt. Leben im Haushalt des Berechtigten ledige Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder oder andere in § 6 Abs. 3 Satz 3 SächsUKG genannte Personen erhöht sich dieser Betrag um jeweils 400,00 DM. Berechtigte, die unmittelbar vor dem Umzug keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug nicht eingerichtet haben, erhalten eine verminderte Pauschvergütung nach § 10 Abs. 4 SächsUKG.

III.
Verfahren

1.
Antragsfrist
Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung eines Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
2.
Form des Antrages
Die zu verwendenden Vordrucke sind in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 22.06.1995 (SächsABl. S. 889, ABl. d. SMF S. 176) veröffentlicht. Dem Antrag auf Gewährung der Umzugskostenvergütung sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
Versetzungsverfügung oder. andere Personalverfügung,
 
b)
Umzugskostenzusage,
 
c)
Kostenvoranschläge,
 
d)
für alle mit dem Antrag geltend gemachten Kosten die entsprechenden Belege und Nachweise.
3.
Abschlagszahlung
Zur Bestreitung der anfallenden Umzugsauslagen kann eine Abschlagszahlung bei der für die Gewährung zuständigen Stelle beantragt werden. Sie kann bis zur Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Umzugskostenvergütung, abgerundet auf volle Hundert Deutsche Mark, gewährt werden.
4.
Umzugskostenvergütung bei Bezug einer vorläufigen Wohnung
Wird vor dem Umzug in eine endgültige Wohnung eine vorläufige Wohnung bezogen, können die Umzugskosten auch für diesen Umzug erstattet werden, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher als vorläufige Wohnung schriftlich anerkannt hat. Ein entsprechender Antrag ist durch den Berechtigten rechtzeitig zu stellen und zu begründen. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung kann eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1998 Nr. 12, S. 220

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001