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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.04.2002 bis 30.11.2004

VwV Berufsständische Richter

Vollzitat: VwV Berufsständische Richter vom 3. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 33), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie der Anwaltsgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen
(VwV Berufsständische Richter)

Vom 3. Mai 2000

[Geändert durch VwV vom 25. März 2002 (SächsJMBl. S. 56)]

I.
Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare

1.
Die Vorschlagsliste für die Beisitzer aus den Reihen der Notare (Notarbeisitzer) gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 BNotO reicht der Vorstand der Notarkammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
2.
Die Ernennung der Notarbeisitzer gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

II.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte

3.
Die Vorschlagsliste für die Mitglieder des Anwaltsgerichts gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie für die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Satz 2 BRAO reicht der Vorstand der Rechtsanwaltskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
4.
Die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 BRAO, ihre Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BRAO, die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BRAO sowie die Bestellung und Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Satz 1 BRAO, ihre Entlassung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 BRAO und die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 1 BRAO erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

III.
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

5.
Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 StBerG reicht der Vorstand der Berufskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
6.
Die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 StBerG erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

 

IV.
In-Kraft-Treten

7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 5, S. 33
    Fsn-Nr.: 301-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. April 2002

    Fassung gültig bis: 30. November 2004