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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL

Vollzitat: FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2003 (SächsABl. S. 610)

Bekanntmachung
der Neufassung der Förderrichtlinie
über die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern

Vom 6. Juni 2003

Nachstehend wird der Wortlaut der Förderrichtlinie über die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern (FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL) in der ab 4. Juli 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL vom 9. Juli 1999 (SächsABl. S. 631);
  2. die Förderrichtlinie zur Änderung der FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 3);
  3. die Förderrichtlinie zur Änderung der FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL vom 6. Juni 2003.

Dresden, den 6. Juni 2003

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern
(FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und DEL)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl S. 154) und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen zu Weiterbildungsmaßnahmen von Führungskräften aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern.
1.2
Der Freistaat Sachsen verfolgt mit der Unterstützung der Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 das Ziel, wirtschaftliche Kooperationen mit mittel- und osteuropäischen Staaten und dynamischen Entwicklungsländern aufzubauen und zu festigen. Hierin sieht die Sächsische Staatsregierung ein wichtiges Element der Wirtschafts- und Außenwirtschaftsförderung für die einheimische Wirtschaft.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus mittel- und osteuropäischen Staaten sowie aus dynamischen Entwicklungsländern, für die Zuwendungen gewährt werden, sollen ausgewählte, auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmte Sachthemen zu Struktur und Funktionsweise eines marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystems vermitteln.
2.2
Thematische Schwerpunkte der Weiterbildungsmaßnahmen:
 
a)
Vermittlung von ausgewählten betriebswirtschaftlichen Kenntnissen über die Funktionsweise eines marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftssystems,
 
b)
Vermittlung von Informationen über die Führung eines Unternehmens insgesamt oder in Teilbereichen (zum Beispiel Marketing, Vertrieb, Finanzierung),
 
c)
Vermittlung von Kenntnissen in ausgesuchten Technologiebereichen.
 
Darüber hinaus können Maßnahmen mit anderen Schwerpunkten gefördert werden, wenn der Freistaat Sachsen hieran ein wirtschaftspolitisches Interesse hat.
2.3
Dauer und Elemente der Weiterbildungsmaßnahmen:
 
Als Maßnahme werden im Regelfall Seminare mit mindestens einwöchiger und höchstens vierwöchiger Dauer angesehen. Eine Maßnahme besteht im Regelfall aus Vorbereitungs-, Haupt- und Nachbereitungskurs.
 
a)
Der Vorbereitungskurs dient der fachtheoretischen Vorbereitung der Teilnehmer im Partnerland und dauert bis zu einer Woche.
 
b)
Der Hauptkurs ist die fachtheoretische und fachpraktische Schulung der Teilnehmer im Freistaat Sachsen und dauert bis zu zwei Wochen. Dabei ist eine enge Verzahnung der Seminarinhalte mit Unternehmensbesuchen beziehungsweise Praktika in ausgewählten sächsischen Unternehmen anzustreben.
 
c)
Der Nachbereitungskurs dauert bis zu einer Woche und soll sicherstellen, dass das erworbene Know-how in den Unternehmen des Partnerlandes umgesetzt werden kann.
2.4
Teilnehmerkreis der Weiterbildungsmaßnahmen:

Für eine Maßnahme sind grundsätzlich mindestens zehn ausländische Teilnehmer zu akquirieren. Teilnehmen können:

 
a)
Führungskräfte der Wirtschaft (im Sinne von Entscheidungsträgern),
 
b)
Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft und
 
c)
Führungskräfte aus Organisationen der Wirtschaft, Gewerkschaften sowie kommunalen und staatlichen Institutionen (im Sinne von Multiplikatoren).
 
Die Teilnehmer sollen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Wenn dies nicht gewährleistet ist, hat der Zuwendungsempfänger eine erfolgreiche Seminardurchführung in der Muttersprache der Teilnehmer oder einer anderen Sprache zu garantieren.
2.5
Zu dieser Förderrichtlinie wird jährlich ein Merkblatt zu regionalen und thematischen Schwerpunkten sowie zu den Grundsätzen der Kalkulation erarbeitet. Dieses kann bei der Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH (im Folgenden WFS), Berthold-Brecht-Allee 22 in 01309 Dresden angefordert werden.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Förderung ist möglich, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass mit der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme das Zustandekommen von Kooperationen zwischen Unternehmen des Herkunftslandes der Seminarteilnehmer und sächsischen Unternehmen erreicht werden kann.
4.2
Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, die eine entsprechende Qualifikation für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen und über umfassende Kenntnisse über das Herkunftsland der Seminarteilnehmer verfügen.
4.3
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. In der Regel sollen mindestens 10 vom Hundert der Ausgaben durch Eigenmittel des Zuwendungsempfängers gedeckt werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
 
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart:
 
Zuwendungen sind im Wege der Anteilfinanzierung zu gewähren. Grundsätzlich beträgt die Zuwendung nicht mehr als 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei sollen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Weiterbildungsmaßnahme 50 000 EUR nicht überschreiten.
5.3
Form der Zuwendung:
 
Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage:
 
a)
Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen:
  • Teilnehmerbezogene Ausgaben,
  • Fahrtkosten am Schulungsort im Freistaat Sachsen,
  • Versicherungskosten,
  • Unterkunftskosten,
  • Verpflegungskosten und
  • sonstige Kosten im begründeten Ausnahmefall;
 
b)
Seminarbezogene Ausgaben:
  • Reise- und Fahrtkosten der Dozenten und Betreuer,
  • Honorar- und Personalausgaben für Dozenten und Tutorentätigkeiten und
  • sonstige Sachausgaben (für die Erstellung von Seminarunterlagen, Übersetzungen, Kopien sowie für die Anmietung von Seminarräumen und für die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und Lehrbüchern);
 
c)
Allgemeine Verwaltungsausgaben, die bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger anfallen bis zu einer Höhe von 10 vom Hundert der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach a) und b).
 
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind solche, die für Unterbringung und Verpflegung der sächsischen Ausbilder und Berater im Ausland, für die Akquisition der Seminarteilnehmer, für Dolmetscher und für die Reise der Teilnehmer nach Sachsen sowie für die Rückreise der Teilnehmer ins Herkunftsland anfallenden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Fördermittel des Bundes, der Europäischen Union beziehungsweise sonstige Mittel Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6.2
Zuwendungen sind nur für solche Weiterbildungsmaßnahmen zu bewilligen, die noch nicht begonnen haben. Als Beginn der Maßnahme gilt der erste Seminartag.
7
Verfahren
7.1
Anträge auf Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie beziehungsweise die Projektanzeigen sind in der Regel bis zum Ende des 3. Quartals des Vorjahres für das Folgejahr bei der WFS einzureichen. Für Anträge ist das Formular aus der Anlage zu verwenden. Abweichend davon können im Jahr 2003 Anträge auf Zuwendungen noch bis zum 31. Juli 2003 eingereicht werden.
7.2
Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
7.3
Die WFS nimmt im Verfahren folgende Aufgaben wahr:
 
a)
Unterrichtung und Beratung der Träger von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
 
b)
Prüfung der Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
 
c)
Überwachung der Auszahlung und
 
d)
Vorprüfung der Verwendungsnachweise.
7.4
Bei Maßnahmen, die in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten realisiert werden, erfolgt die Auszahlung in Teilbeträgen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8
In-Kraft-Treten
8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Gewährung von Zuwendungen zu Weiterbildungsmaßnahmen von Führungskräften aus den Ländern Ost- und Mitteleuropas sowie Südostasiens (FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und SOA) vom 10. April 1995 (SächsABl. S. 629), zuletzt geändert am 4. Januar 1996 (SächsABl. S. 118) außer Kraft.
8.2
Für bereits begonnene Maßnahmen gilt bis zum Abschluss, einschließlich der Prüfung der Verwendungsnachweise und der Erstellung der Prüfvermerke, weiterhin die FRL zu Weiterbildungsmaßnahmen für Führungskräfte aus MOE und SOA.

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 27, S. 610

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004