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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Ehrungen

Vollzitat: VwV Ehrungen vom 26. September 2001 (SächsABl. S. 1058), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Ehrung von verstorbenen Beschäftigten des Freistaates Sachsen
(VwV Ehrungen)

Vom 26. September 2001

1
Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Ehrung anlässlich des Todes von:
 
a)
Beschäftigten des Freistaates Sachsen, die bis zum Todestag in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gestanden haben,
 
b)
Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen versorgungsberechtigt sind,
 
c)
früheren Angestellten und Arbeitern, die wegen Erreichens der Altersgrenze, Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen ausgeschieden sind.
2
Nachruf
2.1
Ein Nachruf der letzten Dienststelle wird anlässlich des Todes der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen veröffentlicht. Die für den Verstorbenen zuständig gewesene oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen bestimmen, dass auch anlässlich des Todes einer unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Person ein Nachruf veröffentlicht wird. Der Nachruf ist vom Dienststellenleiter und dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrates zu unterzeichnen.
2.2
Der als Traueranzeige zu gestaltende Nachruf soll in einer am Dienst- oder Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung erscheinen. Er soll sich auf kurze Worte des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. Das Format soll nicht größer als 96 x 80 mm sein. Ausnahmen kommen nur in Betracht bei Beschäftigten, die in Ausübung ihres Dienstes ihr Leben eingesetzt haben oder die wegen ihrer innegehabten besonderen Stellung oder ihrer besonderen Leistungen eine Hervorhebung in der Öffentlichkeit verdienen.
3
Kranz- beziehungsweise Geldspende
3.1
Eine Kranzspende wird anlässlich des Todes der in Nummer 1 genannten Personen gewährt. Die Kranzspende ist mit einer Schleife in den Landesfarben zu versehen; die Bestimmung des Aufdrucks bleibt der letzten Dienststelle des Verstorbenen überlassen.
3.2
Der für eine Kranzspende aufzuwendende Betrag kann auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen an eine Organisation, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommensteuerrechts verfolgt, als Geldspende gezahlt werden.
4
Kosten
4.1
Für einen Kranz mit Schleife einschließlich aller Nebenkosten dürfen in den Monaten Mai bis Oktober höchstens 70 EUR, in den Monaten November bis April höchstens 80 EUR aufgewendet werden. In besonderen Fällen können die Höchstsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienststellenleiters überschritten werden.
4.2
Die Kosten für Nachrufe und Spenden sind von der letzten Dienststelle des Verstorbenen zu bestreiten. Sie sind bei Titel 546 49 zu buchen.
5
Unterlassung der Ehrung
Von einer Ehrung des Verstorbenen ist abzusehen, wenn dies dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen entspricht oder der Verstorbene wegen erheblicher Verfehlungen einer Ehrung nicht würdig ist.
6
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bediensteten des Freistaates Sachsen vom 7. April 1992 (SächsABl. S. 495) außer Kraft.

 

Dresden, den 26. September 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 43, S. 1058
    Fsn-Nr.: 242-V01.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Oktober 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013