Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Waffengesetzes
(DVOWaffG)
Vom 16. April 1991
Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Zuständigkeit
Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Waffenrechtliche Bescheinigungen
(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG sind zuständig:
- 1.
- das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
- 2.
- das Landeskriminalamt für seine Bediensteten,
- 3.
- die Bereitschaftspolizeidirektion und die Landespolizeidirektionen für ihre Bediensteten sowie für die Bediensteten der nachgeordneten Polizeidienststellen,
- 4.
- die Regierungspräsidien
- a)
- für ihre Bediensteten,
- b)
- für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und
- c)
- für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 5.
- im übrigen das Staatsministerium des Innern
(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2a Waffe ist auch das Staatsministerium des Innern zuständig.
§ 3
Prüfungen
(1) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 9 WaffG ) ist das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig; die Geschäftsführung kann einer Industrie- und Handelskammer übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz – 1. WaffV – in der Fassung vom 10. März 1987 BGB1. I S. 777)
(2) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 31 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 4
Ortspolizeibehörden
Für die Sicherstellung verbotener Gegenstände (§ 37 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und für die Erteilung der Erlaubnis zum Böllerschießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) sind neben den Kreispolizeibehörden auch die Ortspolizeibehörden zuständig.
§ 5
Freistellung
Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:
- 1.
- die Polizeidienststellen,
- 2.
- die Ausbildungseinrichtungen der Polizei,
- 3.
- die Beschaffungseinrichtungen der Polizei,
- 4.
- die Justizvollzugsanstalten,
- 5.
- die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. April 1991
Die Sächsische Staatsregierung:
I. V. Dr. Krause
Dr. Krause
Heitmann
Prof. Dr. Milbradt
Rehm
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
Dr. Jähnichen
Dr. Geisler
Dr. Weise
Vaatz
Dr. Ermisch