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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.04.1991 bis 31.08.2004

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Waffengesetzes
(DVOWaffG)

Vom 16. April 1991

Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird verordnet:

§ 1
Allgemeine Zuständigkeit

Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG sind zuständig:

  1.  
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
  2.  
das Landeskriminalamt für seine Bediensteten,
  3.  
die Bereitschaftspolizeidirektion und die Landespolizeidirektionen für ihre Bediensteten sowie für die Bediensteten der nachgeordneten Polizeidienststellen,
  4.  
die Regierungspräsidien
 
a) 
für ihre Bediensteten,
 
b) 
für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und
 
c) 
für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  5.  
im übrigen das Staatsministerium des Innern

(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2a Waffe ist auch das Staatsministerium des Innern zuständig.

§ 3
Prüfungen

(1) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 9 WaffG ) ist das Regierungspräsidium Chemnitz zuständig; die Geschäftsführung kann einer Industrie- und Handelskammer übertragen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz – 1. WaffV – in der Fassung vom 10. März 1987 BGB1. I S. 777)

(2) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 31 WaffG) sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 4
Ortspolizeibehörden

Für die Sicherstellung verbotener Gegenstände (§ 37 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und für die Erteilung der Erlaubnis zum Böllerschießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) sind neben den Kreispolizeibehörden auch die Ortspolizeibehörden zuständig.

§ 5
Freistellung

Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf:

  1.  
die Polizeidienststellen,
  2.  
die Ausbildungseinrichtungen der Polizei,
  3.  
die Beschaffungseinrichtungen der Polizei,
  4.  
die Justizvollzugsanstalten,
  5.  
die staatlichen und körperschaftlichen Forstbehörden sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 16. April 1991

Die Sächsische Staatsregierung:

I. V. Dr. Krause

Dr. Krause

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler

Dr. Weise

Vaatz

Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 8, S. 61
    Fsn-Nr.: 605-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. April 1991

    Fassung gültig bis: 31. August 2004