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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 01.03.2012

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Waffengesetzes
(DVOWaffG)

Vom 16. April 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt Sachsen.

(3) Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Abs. 3 WaffG ist das Staatsministerium des Innern.

(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind die Landesdirektionen. 1

§ 2
Waffenrechtliche Bescheinigungen

(1) Für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind zuständig:

1.
das Staatsministerium der Justiz für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs,
2.
das Landeskriminalamt für seine Bediensteten,
3.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine und die Bediensteten der ihm nachgeordneten Dienststellen sowie die Polizeipräsidien, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, die Polizeidirektionen und die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen der Polizei für ihre Bediensteten,
4.
die Landesdirektionen
 
a)
für ihre Bediensteten,
 
b)
für die Bediensteten der ihnen nachgeordneten Landesbehörden und
 
c)
für die Bediensteten der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
5.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern

(2) Für die Erteilung, Rücknahme und den Widerruf von Bescheinigungen nach § 56 WaffG ist das Staatsministerium des Innern zuständig. 2

§ 3
Prüfungen

(1) Für die Prüfung der Fachkunde (§ 22 Abs. 1 WaffG) ist die Landesdirektion Chemnitz zuständig.

(2) Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 Abs. 1 WaffG) sind die Landesdirektionen zuständig. 3

§ 4
Freistellung

Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf

1.
staatliche Behörden,
2.
Gerichte,
3.
Landkreise,
4.
Gemeinden
und deren Bedienstete, soweit sie in Erfüllung ihnen obliegender Aufgaben dienstlich tätig werden. 4

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 5

Dresden, den 16. April 1991

Die Sächsische Staatsregierung:

I. V. Dr. Krause

Dr. Krause

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler

Dr. Weise

Vaatz

Dr. Ermisch

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 8, S. 61
    Fsn-Nr.: 605-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 1. März 2012