1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 28. November 2001 (SächsABl. 2002 S. 16), die durch die Richtlinie vom 16. März 2005 (SächsABl. S. 322) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und
Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien
im Freistaat Sachsen

Vom 28. November 2001

Geändert durch RL vom 16. März 2005 (SächsABl. S. 322)
mit Wirkung vom 22. April 2005

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen fördert:
 
Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz (Programmteil A),
 
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Programmteil B),
 
Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen (Programmteil C),
 
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen (Programmteil D)
 
Lärmschutzvorhaben (Programmteil E),
 
nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Zuwendungen erfolgen auf Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000–2006 und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Programmteil A
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1.1
die Umrüstung von kohlebefeuerten Feuerungsanlagen für den Einsatz von umweltfreundlichen Energieträgern (insbesondere Erdgas, Flüssiggas und Heizöl extraleicht [EL]), ausgenommen Biomasse (siehe Nummer 3.1.2 und 3.1.3), zur Wärmeerzeugung;
2.1.2
die Errichtung von Anlagen zur Kälteerzeugung mittels Sorptionskältemaschinen, sofern Solar-, Fern- oder Abwärme als Antriebsenergie verwendet wird;
2.1.3
die Errichtung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (BHKW), soweit eine Feuerungswärmeleistung von fünf Megawatt (MW) nicht überschritten wird;
2.1.4
die Erstellung von Energiepässen für den Gebäudebestand;
2.1.5
die Erarbeitung kommunaler Energie-/Klimaschutzkonzepte sowie die Einführung kommunalen Energiemanagements;
2.1.6
die Einführung eines betrieblichen Energie- und Stoffstrommanagements.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
2.2.1
für Vorhaben nach Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4
natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36). Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind auch die mit der Erstellung des Energiepasses beauftragten natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts antragsberechtigt.
2.2.2
für Vorhaben nach Nummer 2.1.5
Gebietskörperschaften;
2.2.3
für Vorhaben nach Nummer 2.1.6
KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt für:
2.3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1
wenn die Anlagen nachweislich die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Die Förderung erfolgt ausschließlich in Kur- und Erholungsorten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen ( ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145) und den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministerums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) zur ANVO SächsKurG vom 10. April 1995 (SächsABl. S. 630), geändert am 28. November 2000 (SächsABl. S. 1006), und zum SächsKurG vom 15. Februar 1999 (SächsABl. S. 250) sowie in Kommunen, die den Status eines Kur- und Erholungsortes anstreben und einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben;
2.3.2
Vorhaben nach Nummer 2.1.3
nur dann, wenn der Jahresnutzungsgrad mehr als 70 vom Hundert beträgt. Grundsätzlich ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen;
2.3.3
Vorhaben nach Nummer 2.1.5
nur in Verbindung mit der anschließenden Durchführung einer aus den Untersuchungen resultierenden investiven Maßnahme;
2.3.4
Vorhaben nach Nummer 2.1.6
nur dann, wenn die Ergebnisse ausschließlich betriebsintern verwendet werden.
2.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbare Zuwendung. Die Höhe der Förderung beträgt für:
2.4.1
Vorhaben nach Nummer 2.1.1
für Gebietskörperschaften und Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, sowie gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen bis zu 50 vom Hundert, für die übrigen in Nummer 2.2.1 genannten Zuwendungsempfänger bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Führt der Zuwendungsempfänger zugleich ein Vorhaben angemessener Größe nach Nummer 3.1.1 (Errichtung von Sonnenkollektoranlagen) durch, so erhöht sich der Fördersatz für die Umrüstung der Feuerungsanlage um 10 vom Hundert. Angemessene Größe heißt, dass durch die Sonnenkollektoranlage nachweislich (und zwar anhand einer Ertragsprognose) mindestens 50 vom Hundert des Warmwasserbedarfs oder 10 vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs des jeweiligen Nutzers gedeckt werden können;
2.4.2
Vorhaben nach Nummer 2.1.2
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.3
Vorhaben nach Nummer 2.1.3
bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.4
Vorhaben nach Nummer 2.1.4
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 260 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 1 530 EUR bei Mehrfamilienhäusern;
2.4.5
Vorhaben nach Nummer 2.1.5
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
2.4.6
Vorhaben nach Nummer 2.1.6
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Gutachter.
3
Programmteil B
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
3.1.1
die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen, deren für den Standort und die konkreten Nutzungsbedingungen nachzuweisender Energiegewinn mindestens 350 kWh je m² Kollektorfläche und Jahr beträgt;
3.1.2
die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse, ausgenommen Einzelfeuerstätten (wie zum Beispiel Heizungsherde, Kachelöfen, offene Kamine);
3.1.3
die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse, ausgenommen Einzelfeuerstätten (wie zum Beispiel Heizungsherde, Kachelöfen, offene Kamine) in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage;
3.1.4
die Umrüstung von Feuerungsanlagen für Heizöl EL auf die energetische Nutzung von Pflanzenölen in Trinkwasserschutzgebieten, ausgenommen Einzelfeuerstätten;
3.1.5
die Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biogas einschließlich der Anlagen zur Gewinnung von Biogas, ausgenommen Deponiegasanlagen;
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
3.2.1
für Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoranlagen)
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen;
3.2.2
für Vorhaben nach Nummer 3.1.2 (energetische Nutzung fester Biomasse)
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen; ausgeschlossen sind Antragsteller aus Kurorten im Sinne des SächsKurG und der ANVO SächsKurG in Verbindung mit den Bekanntmachungen des SMWA (siehe Nummer 2.3.1) sowie aus Kommunen, die den Status eines Kurortes anstreben und einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben;
3.2.3
für Vorhaben nach Nummer 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage) und Nummer 3.1.4 (Pflanzenöl)
natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen sind, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll; KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Für Nummer 3.1.3 gilt der Ausschluss aus Nummer 3.2.2 entsprechend.
3.2.4
für Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas)
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige, soziale, kirchliche und karitative Einrichtungen; KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt für:
3.3.1
Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoranlagen)
bei Einsatz typgeprüfter Kollektoren;
3.3.2
Vorhaben nach Nummer 3.1.2 und 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse)
bei Erreichen eines Kesselwirkungsgrades von mindestens 85 vom Hundert bei Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW sowie bei Einhaltung folgender Emissionswerte (bezogen auf 13 Volumenprozent Sauerstoffgehalt im Abgas):
Emissionswerte
Stoff Leistung
CO (mg/m³): 250 bei Nennwärmeleistung
  500 bei Teillast
Staub (mg/m³):   50 (Zielwert)
Bei einer Nennwärmeleistung größer als 30 kW sind eine Wärmebedarfs- und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben vorzulegen.
Bei der Verfeuerung soll naturbelassenes und aus der heimischen Land- und Forstwirtschaft stammendes Holz (Stückholz, Hackschnitzel und Presslinge entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993) oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge mit gleichwertiger Qualität eingesetzt werden;
3.3.3
Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (energetische Nutzung von Biogas)
 
bei Einhaltung der „Sicherheitsrichtlinien für landwirtschaftliche Biogasanlagen“ des Fachverbandes Biogas e. V. in der jeweils gültigen Fassung. Diese Anforderung ist von einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen;
 
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 350 kW und mehr bei Erfüllung der Anforderungen der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft),
 
bei Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Vorhaben,
 
wenn nur Gülle und Festmist mit bis zu 30 vom Hundert Kosubstrat (Originalsubstanz) bezogen auf den Gülle- und Festmisteinsatz vergast werden,
 
wenn als Kosubstrate nur Stoffe eingesetzt werden, die nach der Düngemittelverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Aufbereitung als Sekundärrohstoffdünger zulässig sind. Für die vorgesehene Stoffliste ist die Bestätigung der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft als der für die Düngemittelverkehrskontrolle in Sachsen zuständigen Behörde vorzulegen,
 
wenn das Lager für die ausgegaste Gülle mit einer Abdeckung versehen ist; eine ständig vorhandene natürliche Schwimmschicht oder eine flächendeckende Strohhäckselschicht erfüllt diese Anforderung,
 
wenn der Biogasreaktor so ausgelegt ist, dass für die vorgesehenen Ausgangsstoffe substratübliche Mindestverweilzeiten eingehalten werden; für Mischungen sind die Anteile der einzelnen Stoffgruppen, bezogen auf die Trockensubstanz zu berücksichtigen.
 
Dabei ist für einstufige mesophile Anlagen (Reaktortemperatur 30 bis 45 °C) von folgenden Richtwerten auszugehen:
Richtwerte
Stoff Anzahl Tage
Schweinegülle 25 Tage
Rindergülle 28 Tage
Hühnergülle 20 Tage
Festmist 35 Tage
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel mehrstufige oder thermophile Anlagen) sind kürzere Verweilzeiten möglich,
 
wenn Eisensalze zur Biogasentschwefelung vermieden werden;
3.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteil- beziehungsweise Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt für:
3.4.1
Vorhaben nach Nummer 3.1.1 (Sonnenkollektoren)
bis zu 200 EUR je m² installierter Kollektorfläche, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wer sich an der Durchführung eines einjährigen Messprogrammes zur Erfassung der monatlichen Ertragswerte der Sonnenkollektoranlage beteiligt, erhält nach Übergabe der Messwerte an die Bewilligungsbehörde zusätzlich einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 150 EUR;
3.4.2
Vorhaben nach Nummer 3.1.2 (energetische Nutzung fester Biomasse)
bis zu 80 EUR je kW Nennwärmeleistung bis zu 30 kW und bis zu 40 EUR je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW hinausgeht;
3.4.3
Vorhaben nach Nummer 3.1.3 (energetische Nutzung fester Biomasse in Kombination mit der Errichtung einer Sonnenkollektoranlage)
bis zu 100 EUR je kW Nennwärmeleistung bis zu 30 kW und bis zu 50 EUR je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW hinausgeht, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
3.4.4
Vorhaben nach Nummer 3.1.4 (energetische Nutzung von Pflanzenöl)
bis zu 30 kW Nennwärmeleistung 610 EUR und je kW Nennwärmeleistung, die über 30 kW Nennwärmeleistung hinausgeht, bis zu 40 EUR, jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
3.4.5
Vorhaben nach Nummer 3.1.5 (Biogas)
bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben;
4
Programmteil C
4.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen an Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen, wenn sie:
4.1.1
zu einer über den jeweiligen Stand der Technik hinausgehenden oder gegenüber den gesetzlichen Fristen deutlich vorzeitigen Emissionsminderung führen;
4.1.2
eine gegenüber dem Stand der Technik weitergehende Abfall- oder Abwasservermeidung, -verwertung oder -beseitigung ermöglichen;
4.1.3
eine über dem jeweiligen Stand der Sicherheitstechnik liegende Erhöhung der Anlagensicherheit bewirken, soweit die Anlagen oder Betriebsbereiche der Störfall-Verordnung unterliegen;
4.1.4
eine Verringerung des spezifischen Energieeinsatzes oder den Ersatz umweltbelastender durch umweltverträgliche Rohstoffe zur Folge haben.
4.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein Betreiber von Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) unterliegen; KMU gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
4.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der Mehrausgaben gegenüber einer konventionellen Lösung.
5
Programmteil D
5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
5.1.1
die Beschaffung lärm- und schadstoffarmer Busse für den öffentlichen Personennahverkehr und lärm- und schadstoffarmer Nutzfahrzeuge zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen, einschließlich der Nachrüstung derartiger Fahrzeuge, wenn folgende Anforderungen an die Lärm- und Schadstoffemissionen nachweislich erfüllt werden:
 
die Abgasemissionen müssen den Enhanced Environmentally Friendly Vehicle (EEV)-Anforderungen der EU-Richtlinie für schwere Nutzfahrzeuge 1 entsprechen,
 
die Geräuschemissionen müssen den Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 59a beziehungsweise RAL-UZ 59 b entsprechen;
5.1.2
die Beschaffung lärm- und schadstoffarmer Dieseltriebwagen und Diesellokomotiven durch nichtbundeseigene Eisenbahnen für den Einsatz auf sächsischen Eisenbahnstrecken, wenn deren Lärm- und Schadstoffemissionen deutlich unter dem zur Zeit der Antragstellung üblichen Emissionsniveau für Neufahrzeuge liegen;
5.1.3
die Erstellung von Konzepten, soweit diese unerlässlich sind, den umwelteffizienten Einsatz von nach Nummer 5.1.1 geförderten Fahrzeugen sicherzustellen;
5.1.4
die Realisierung von Einzelmaßnahmen mit Demonstrations- oder Modellcharakter einschließlich vorbereitender und begleitender Untersuchungen, sofern sie als Teil einer umweltorientierten kommunalen Gesamtverkehrsplanung geeignet sind, dauerhaft zur Reduzierung von Verkehrsemissionen beizutragen.
5.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein für:
5.2.1
Vorhaben nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2
 
Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2839), in der jeweils geltenden Fassung betreiben,
 
nichtbundeseigene Eisenbahnen,
 
Gebietskörperschaften,
 
juristische Personen des privaten Rechts, die zum Zeitpunkt der Förderung vertraglich noch mindestens sechs Jahre zur Durchführung kommunaler Dienstleistungen in sächsischen Gebietskörperschaften verpflichtet sind;
5.2.2
für Vorhaben nach Nummer 5.1.3 und 5.1.4
Gebietskörperschaften, Unternehmen im Besitz von Gebietskörperschaften sowie Unternehmen, die im öffentlichen Auftrag handeln.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt
5.3.1
für Vorhaben nach Nummer 5.1
vorrangig
 
in Städten und Gemeinden mit hoher Verkehrsbelastung, die das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gesondert festlegt,
 
in Kur- und Erholungsorten im Sinne des SächsKurG und der ANVO SächsKurG in Verbindung mit den Bekanntmachungen des SMWA (siehe Nummer 2.3.1),
 
in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft, im Naturpark Erzgebirge/Vogtland und im Naturpark Dübener Heide;
5.3.2
für Vorhaben nach Nummer 5.1.2
nur, wenn an Hand der Vorhabensbeschreibung nachvollziehbar belegt wird, dass mit den eingesetzten Verfahren und Techniken das nach dem Stand der Technik mögliche Emissionsminderungspotenzial ausgeschöpft wird.
5.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt für:
5.4.1
Vorhaben nach Nummer 5.1.1
 
für Gebietskörperschaften und für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) bis zu 50 vom Hundert, für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn die eingesetzte Antriebstechnologie beziehungsweise Emissionsminderungsmaßnahme bei dem zu fördernden Fahrzeug zur Erfüllung des EEV-Standards führt,
 
für Gebietskörperschaften bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit Dieselantrieb, das die zum Zeitpunkt der Förderung verbindlichen Lärm- und Abgasanforderungen für schwere Nutzfahrzeuge erfüllt, wenn das zu fördernde Fahrzeug zusätzlich zur Erfüllung des EEV-Standards die Lärmanforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 59 a betreffs des Fahrgeräusches und des Rundumgeräusches um mindestens 3 dB (A) unterschreitet; bei Nutzfahrzeugen mit lärmrelevanten Aufbauaggregaten betrifft dies die Trägerfahrzeuge;
5.4.2
Vorhaben nach Nummer 5.1.2
für Gebietskörperschaften bis zu 80 vom Hundert, für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bis zu 50 vom Hundert und für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen, fahrzeugseitigen Mehrausgaben gegenüber einem gleichen Fahrzeug mit einem zur Zeit der Antragstellung für Neufahrzeuge üblichen Emissionsniveau;
5.4.3
Vorhaben nach Nummer 5.1.3 und 5.1.4
für Gebietskörperschaften bis zu 70 vom Hundert, für kleine und mittlere Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bis zu 50 vom Hundert und für alle anderen Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6
Programmteil E
6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
6.1.1
die Erstellung von Schallimmissionsplänen und Lärmminderungsplänen (§ 47 a Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor Schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen und ähnliche Vorgänge [Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990, zuletzt geändert durch Artikel 49 zur Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2793), in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese der Vorbereitung und Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen in besonders lärmbelasteten Städten und Gemeinden dienen;
6.1.2
die Realisierung von Einzelmaßnahmen zur Lärmminderung mit Demonstrations- und Modellcharakter einschließlich vorbereitender und begleitender Untersuchungen, sofern diese als Maßnahmen mit hoher Priorität in einem Lärmminderungsplan ausgewiesen sind.
6.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 6.1 können Gebietskörperschaften sein.
6.3
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendung erfolgt vorrangig in den in Nummer 5.3.1 genannten Gebieten.
6.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
7
Modell- und Demonstrationsvorhaben
In allen Programmteilen können ungeachtet der genannten Fördergegenstände Demonstrations- und Modellvorhaben gefördert werden, sofern für deren Durchführung ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Dazu zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Vorhabens unerlässlich sind.
7.1
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann der unter Nummer 2.2.1 genannte Personenkreis sein.
7.2
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von
 
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gebietskörperschaften und Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, sowie bei gemeinnützigen, sozialen, kirchlichen und karitativen Einrichtungen,
 
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei den übrigen in Nummer 2.2.1 genannten Zuwendungsempfängern.
 
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen und mittleren Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bei allen anderen Unternehmen für Vorhaben nach Programmteil D.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Im Zuwendungsbescheid kann zugelassen werden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an einen Dritten als weiteren Zuwendungsempfänger weiterleiten darf. Die Weitergabe darf nur erfolgen, wenn die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel sind auch gegenüber dem Dritten als Zuwendungen des Freistaates Sachsen zu bezeichnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Zuwendungen grundsätzlich nur an solche Unternehmen in privater Rechtsform weitergeben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen und deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
8.2
Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und notwendig und angemessen sind. Insbesondere sind zuwendungsfähig Ausgaben für:
 
Investitionsgüter,
 
Planungsleistungen,
 
Bau- und Installationsarbeiten.
 
Ausgaben für Planungsleistungen nach HOAI sind, mit Ausnahme von Vorhaben nach den Nummern 7 und 5.1.4, nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von höchstens 10 vom Hundert der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,
 
Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen,
 
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger als Vorsteuer abziehen kann,
 
Grundstückserwerbskosten,
 
Betriebskosten,
 
Gebühren,
 
Eigenleistungen.
8.4
Kosten für eine vom Zuwendungsgeber geforderte Evaluierung (Messungen und Dokumentation von Ergebnissen) können mit bis zu 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
Ist das Vorhaben nach mehreren Fördertatbeständen förderfähig, so ist, soweit eine getrennte Ermittlung von Einzelfördersätzen nicht möglich oder sinnvoll ist, ein gemittelter Fördersatz zugrundezulegen.
8.5.
Mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft können auch grenzüberschreitende Umweltprojekte im Ausland gefördert werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von den Voraussetzungen der Nummer 2, 3, 4, 5 und 6 kann dabei abgewichen werden. Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. Nr. 13 S. S649), zuletzt geändert am 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10 S. S 309), soweit sich diese auf § 44 SäHO beziehen, sind sinngemäß anzuwenden. Durch geeignete Maßnahmen sind insbesondere eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und deren Nachweis sicherzustellen.
8.6
Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
 
Vorhaben, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen, soweit sich nicht aus dieser Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt,
 
die Verwendung von Elektroenergie zu Heizzwecken,
 
die Errichtung von Anlagen zur Schwimmbaderwärmung,
 
die Erweiterung von Sonnenkollektoranlagen,
 
die Errichtung einzelner Komponenten von Anlagen,
 
die Verwendung gebrauchter Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,
 
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
 
die Errichtung zusätzlicher Lagerkapazitäten für Gülle oder Fugat (außer Fermenter).
 
Zuwendungsempfänger, die nach der Richtlinie Nummer 51/2004 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1198) förderbar sind.
 
Zuwendungsempfänger, die nach der Richtlinie Nummer 21/2003 des SMUL für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 687), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 794), förderbar waren und nach der Richtlinie Nummer 21/2005 des SMUL förderbar sind.
8.7
Gefördert werden dürfen gemäß den Bestimmungen der in Nummer 1 genannten Gesetze und Vorschriften nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (zum Beispiel Kauf- oder Montagevertrag) zu werten.
8.8
Für Zuwendungsempfänger nach Nummern 2.1.4 und 2.1.6, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fallen, gilt, dass diese maximal Beihilfen in Höhe von 100 000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ‚De-minimis‘-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) erhalten. Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.4 sind nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 hiervon freigestellt.
8.10
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
8.11
Die Förderung von Fahrzeugen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass über die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges von sechs Jahren im Rahmen der Wartung und Instandhaltung nicht die volle Funktionsfähigkeit aller emissionsrelevanten Bauteile gewährleistet wird. Dies ist auf Verlangen durch Vorlage der Prüfbescheinigungen zu den regelmäßigen Abgasuntersuchungen bei der Antrags- und Bewilligungsstelle nachzuweisen.
8.12
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind umweltschonende Werkstoffe (Produkte mit dem Umweltzeichen) und umweltschonende Verfahren bevorzugt zu verwenden beziehungsweise einzusetzen.
8.13
Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so hat er sich zu verpflichten, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
8.14
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben ist Voraussetzung für die Bewilligung eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
8.15
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie schließt in der Regel die gleichzeitige Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen aus. Sollen ausnahmsweise Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern geleistet werden, ist im Benehmen aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, Beteiligung von Behörden sowie die Art und Prüfung der Verwendungsnachweise zu entscheiden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers nicht unterschritten wird.
Eine gleichzeitige Nutzung von Mitteln aus dem vorliegenden Programm und aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder von Zulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810), ist nicht zulässig.
9
Verfahrensregelungen
9.1
Die Antrags- und Bewilligungsstelle befindet sich beim:  Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie
 Zur Wetterwarte 11
 01109 Dresden.
Die Beantragung der Zuwendung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, den Antrag mittels Telefax, Telex oder E-Mail zu stellen.
Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens enthalten:
 
Beschreibung des Vorhabens,
 
Kostenangebot,
 
Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan),
 
Zeitplanung (Durchführungszeitraum).
 
Die Vorlage weiterer vorhabensbezogener Unterlagen ist in entsprechenden Anlagen zu den Merkblättern beziehungsweise Datenblättern geregelt.
9.2
Anträge von Gebietskörperschaften auf Gewährung von Zuwendungen für investive Vorhaben sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994 ff.) vorzulegen.
9.3
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften für investive Vorhaben, die einen Betrag von 2,6 Mio. EUR überschreiten, ist von der Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde (Regierungspräsidien) einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung der Bewilligungsstelle die Abgabe der landesplanerischen Stellungnahme nicht erfolgt, so ist von einer Zustimmung zu den Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
9.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes geregelt oder zugelassen ist. Die Auszahlung der Mittel darf erst erfolgen, wenn die öffentlich-rechtlichen Zulassungen zumindest für den Teil vorliegen, der aus den ausgezahlten Mitteln finanziert werden soll.
9.5
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Rückforderung der Zuwendung und der Verzinsung des Rückforderungsbetrages gelten § 44 SäHO sowie das Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in der jeweils geltenden Fassung.
10
Schlussbestimmungen
10.1
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft darf im Einzelfall eine Abweichung von Nummer 2.1, 3.1, 4.1, 5.1 und 6.1 dieser Richtlinie zulassen, wenn ein überragendes Landesinteresse dies gebietet und der Zweck der Förderung gewahrt bleibt.
11
In-Kraft-Treten
11.1
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005, sofern sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird. Am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 1999 (SächsABl. S. 851 ff.) außer Kraft.
11.2
Über Anträge, die vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie unter Beifügung vollständiger Antragsunterlagen gestellt worden sind, kann nach den bis dahin geltenden Vorschriften entschieden werden.

Dresden, den 28. November 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

1
EU-Richtlinie 1999/EGesetz vom 13. Dezember 1999

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 1, S. 16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005