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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 28. Februar 2003 (SächsABl. S. 241), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2004 (SächsABl. S. 396) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)

Vom 28. Februar 2003

[Berichtigt 2. Mai 2003 (SächsABl. S. 583),
geändert durch VwV vom 8. April 2004 (SächsABl. S. 396)
mit Wirkung vom 8. April 2004]

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt:

   1
Anwendungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche wie auch für männliche Beschäftigte.
   2
Ziel der dienstlichen Beurteilung
 
Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Beamten ermöglichen. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung.
   3
Regelbeurteilung
 
Die Beamten sind alle drei Jahre zu beurteilen. Die nächsten Regelbeurteilungen finden statt
 
a)
zum 1. April 2004 für die Beamten des höheren Dienstes,
 
b)
zum 1. Januar 2005 für die Beamten des gehobenen Dienstes und
 
c)
zum 1. April 2005 für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes.
 
§ 4 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO gilt nur für diejenigen Beamten, die nach dieser Verordnung erstmals beurteilt worden sind.
Die Beurteilung ist innerhalb von einem Monat unter Verwendung des Beurteilungsbogens gemäß Anlage 1 SächsBeurtVO zu erstellen und der personalverwaltenden Stelle zuzuleiten.
   4
Aufgabenbeschreibung
 
Der Beurteilung ist eine Beschreibung der vorwiegend wahrgenommenen Aufgaben des Beamten zugrunde zu legen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den allgemeinen Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie ihm übertragene Sonderaufgaben aufzuführen.
   5
Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale
 
Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gilt der Beurteilungsmaßstab des § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO .
Der Durchschnittswert der im Beurteilungsbogen vorgegebenen jeweiligen Gruppe von Einzelmerkmalen errechnet sich aus der Division der Summe der Einzelpunktzahlen durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale.
Die Gesamtnote errechnet sich aus der Division der Summe der Gruppenergebnisse durch die Anzahl der bewerteten Gruppen. Die Gesamtnote und die Durchschnittswerte der Gruppen sind bis auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen.
Wurden zwei oder mehr Einzelmerkmale in einer Gruppe oder eine Gruppe von Einzelmerkmalen insgesamt nicht bewertet, ist in der Rubrik „Eventuelle Begründung zur Gesamtnote“ hierauf einzugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Referenten das Merkmal Führungsverhalten nicht beurteilt wurde.
Die Zuerkennung von 7,0 Punkten an aufwärts bei Einzelmerkmalen ist zu begründen.
   6
Zuständigkeit
 
Zuständig für die Beurteilung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist
 
a)
die Amtschefin für die Beamten des höheren Dienstes ab Referatsleiter aufwärts, die Beamten des Ministerbüros, des Büros der Staatssekretärin sowie der Pressestelle,
 
b)
der jeweilige Abteilungsleiter für die übrigen Beamten des höheren Dienstes seiner Abteilung,
 
c)
der jeweilige Referatsleiter für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes seines Referates.
 
Die Leiter der dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordneten Behörden werden vom jeweils zuständigen Abteilungsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit beurteilt.
Im Übrigen sind die Leiter der nachgeordneten Behörden des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zuständig für die Beurteilung aller Beamten ihrer Behörde gemäß § 7 Abs. 1 SächsBeurtVO .
   7
Schriftliche Beurteilungsbeiträge
 
Vor Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden. Bei einem Wechsel des Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ist ein Beurteilungsbeitrag zum Zeitpunkt des Wechsels einzuholen, wenn der Vorgesetzte innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens sechs Monate für den Beamten zuständig war.
   8
Zusammensetzung der Beurteilungskommission
 
Die Beurteilungskommission wird von der Amtschefin einberufen, die den Vorsitz führt. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt bei der Amtschefin.
Ist ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus. Die Teilnahme als Vorgesetzter bleibt unberührt.
Die Beurteilungskommissionen im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit setzen sich zusammen
 
a)
bei der Beurteilung von Referatsleitern und Beamten des höheren Dienstes aus der Amtschefin, allen Abteilungsleitern und der Leiterin des Personalreferates,
 
b)
bei der Beurteilung der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes aus der Amtschefin, dem jeweiligen Abteilungsleiter, dem jeweiligen Referatsleiter und einem Vertreter des Personalreferates.
 
In der Beurteilungskommission zu den Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes kann sich die Amtschefin durch die Abteilungsleiterin 1 vertreten lassen.
Die Beurteilungskommissionen im nachgeordneten Bereich setzen sich zusammen aus
  • dem Leiter der Behörde als Beurteiler,
  • einem Vorgesetzten aus der Organisationseinheit des Beamten,
  • und einem Vertreter des Personalreferates der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle.
Bei Beurteilungen von Beamten des gehobenen Dienstes besteht für den Vertreter des Personalreferates des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Teilnahmerecht.
   9
Richtwerte und Vergleichsgruppen
 
Die Bildung der für die Richtwerte unabdingbaren Vergleichsgruppen erfolgt durch das Personalreferat. Dabei werden möglichst große Vergleichsgruppen aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe gebildet. Vergleichsgruppen auf Funktionsebene Referatsleiter sind zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.
Umfasst eine Vergleichsgruppe weniger als zehn Personen, ist bei der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
10
Probezeitbeurteilung
 
Bei der Probezeitbeurteilung entfällt in der Regel die Vergabe von Punktwerten. In diesem Fall ist der Beurteilungsbogen gemäß Anlage 2 SächsBeurtVO zu verwenden.
Wird im Einzelfall eine Probezeitbeurteilung nach Punktwerten erstellt, gilt folgende Regelung:
Probezeitbeurteilung nach Punktwerten
entspricht nicht entspricht übertrifft
entspricht nicht den
Anforderungen
Entspricht den
Anforderungen
übertrifft die
Anforderungen
1–3,49 Punkte 3,50–5,49 Punkte 5,50–8 Punkte
11
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung
 
Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe, Beurteilungsbeiträge und Notizen zu vernichten.
12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA) vom 11. Januar 1999 (SächsABl. S. 180) außer Kraft.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossenen Regelbeurteilungsverfahren.

Dresden, den 28. Februar 2003

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Andrea Fischer
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 12, S. 241
    Fsn-Nr.: 240-C03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. April 2004

    Fassung gültig bis: 26. Mai 2006