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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.10.1994 bis 30.11.1994

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiZuVO)

Vom 2. Juli 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Oktober 1994

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBI. I S. 1302), § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBI. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2804), und § 112 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2266), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht bestimmt sich nach dieser Verordnung, soweit sie nicht durch Bundesrecht oder durch Landesgesetz geregelt ist.

§ 2
Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Die Gemeinden sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über Personalausweise,
2.
dem Gesetz über das Paßwesen, soweit sie für deren Vollzug zuständig sind.

(2) Die Verwaltungsverbände und die erfüllenden Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind für die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sie für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Gesetze zuständig sind.

(3) Die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Pflichtaufgaben nach Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 4
Zuständigkeit der Regierungspräsidien

(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
den §§ 24 und 24 a StVG, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen werden,
2.
dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
3.
dem Ernährungsvorsorgegesetz,
4.
dem Ernährungssicherstellungsgesetz,
5.
§ 38 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung,
6.
dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz),
7.
dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung in der Landwirtschaft,
8.
§ 19 Abs. 3 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes,
9.
§ 8 der Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung),
10.
§ 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Im übrigen sind die Regierungspräsidien zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
2.
dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG),
3.
dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer (AuswandererschutzgesetzAuswSG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
4.
dem Bundesdatenschutzgesetz,
5.
den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954), soweit es sich nicht um Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung handelt,
6.
dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz),
7.
der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung,
8.
dem Gesetz über das Apothekenwesen, ·
9.
der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung),
10.
der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer,
11.
der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
12.
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
13.
dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
14.
dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
15.
dem Krankenpflegegesetz,
16.
dem Hebammengesetz,
17.
dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten,
18.
dem Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz – BeArbThG),
19.
dem Gesetz über den Beruf des Logopäden,
20.
dem Gesetz über den Beruf des Diätassistenten,
21.
dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin,
22.
dem Orthoptistengesetz,
23.
a)
dem Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz),
b)
dem Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz),
c)
dem Fleischhygienegesetz (FIHG), d) dem Geflügelfleischhygienegesetz,
e)
dem Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz),
f)
dem Biersteuergesetz,
g)
dem Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwassern
 
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind.
24.
a)
dem Tierseuchengesetz (TierSG),
b)
dem Tierkörperbeseitigungsgesetz,
c)
dem Tierschutzgesetz
 
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind.

§ 5
Zuständigkeit der Forstdirektionen

Die Forstdirektionen sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Pflanzenschutzgesetz für den Bereich Forstwirtschaft,
2.
dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut,
3.
dem Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz,
4.
dem Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft (Forstschäden-Ausgleichsgesetz),
5.
dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Berufsbildung in der Forstwirtschaft,
6.
§ 43 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).

§ 6
Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung

Die Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 7
Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft

Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Düngemittelgesetz,
2.
dem Gesetz über den Verkehr mit Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz),
3.
dem Pflanzenschutzgesetz, soweit nicht nach § 5 Nr. 1 die Forstdirektionen zuständig sind,
4.
dem Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz),
5.
dem Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz),
6.
§ 5 der Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung),
7.
dem Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen,
8.
dem Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,
9.
der Verordnung betreffend die Bekämpfung der Reblaus (Reblaus-Verordnung),
10.
dem Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz),
11.
dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Weinwirtschaft (Weinwirtschaftsgesetz),
12.
§ 7 der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes,
13.
§ 10 Buchst. a der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Destillation,
14.
dem Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz),
15.
dem Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz),
16.
dem Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz),
17.
§ 6 der Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Meldeverordnung Zucker),
18.
§ 6 der Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft (Meldeverordnung Getreide),
19.
§ 6 der Verordnung über die Meldepflichten der Milchwirtschaft (Meldeverordnung Milch),
20.
§ 31 der Käseverordnung,
21.
dem Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz), soweit nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 die Regierungspräsidien zuständig sind,
22.
§ 19 Abs. 3 der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch (Milchverordnung),
23.
§ 25 Abs. 3 und 4 der Butterverordnung,
24.
a)
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit§ 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG Nr. 1349/72) des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vorbehaltlich ihres § 5, § 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vorbehaltlich ihres § 8, § 7 Abs. 1 der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vorbehaltlich ihres § 8 und § 4 der Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern,
b)
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes,
c)
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, § 6 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, § 5 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften und § 9 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Geflügelfleisch,
d)
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, § 7 Abs. 2 der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse und § 13 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vorbehaltlich ihres § 14,
25.
dem Tierzuchtgesetz, soweit nicht nach§ 4 Abs. 1 Nr. 8 das Regierungspräsidium Chemnitz und nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zuständig ist.

§ 8
Zuständigkeit der Bergämter

(1) Die Bergämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeit nach dessen § 145 Abs. 3 Nr. 1, Fall 1, für deren Verfolgung und Ahndung das Oberbergamt zuständig ist.

(2) Die Bergämter sind, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG),
2.
dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemikaliengesetzChemG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
3.
§ 130 OWiG,
4.
dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengstoffgesetzSprengG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
5.
dem Berufsbildungsgesetz,
6.
dem Betriebsverfassungsgesetz,
7.
dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
8.
der Arbeitszeitordnung,
9.
dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG),
10.
dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG),
11.
dem Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FahrpersonalgesetzFPersG),
12.
den §§ 143 und 147 der Gewerbeordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
13.
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen.

(3) Die Bergämter sind bei unterirdischen Hohlräumen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 2 Nr. 1 bis 5, 8 bis 10, 12 und 13 genannten Gesetzen.

(4) Die Bergämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz), soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind.

§ 9
Zuständigkeit des Landesamtes für Meß- und Eichwesen

Das Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen,
2.
dem Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz).

§ 10
Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
den §§ 143 und 147 der Gewerbeordnung, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
2.
dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
3.
der Arbeitszeitordnung, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
4.
der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten,
5.
dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien,
6.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit§ 17 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 Nr. 4 des Ladenschlußgesetzes (LadSchlG) sowie § 5 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-LadenschlußzeitenVO),
7.
dem FPersG sowie der Verordnung zur Durchführung des FPersG (FahrpersonalverordnungFPersV), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 die Bergämter zuständig sind,
8.
dem JArbSchG, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
9.
dem MuSchG, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 3 die Bergämter zuständig sind,
10.
dem Heimarbeitsgesetz,
11.
dem ChemG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
12.
dem SprengG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
13.
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig sind,
14.
dem Gesetz über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmgesetz),
15.
dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz),
16.
dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz), soweit sich die dort genannten Ordnungswidrigkeiten auf Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) beziehen.

§ 11
Zuständigkeit der Ministerien

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Börsengesetz,
2.
dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung),
3.
dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz).

(2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz),
2.
§ 9 Abs. 6 des Tierzuchtgesetzes.

(3) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

§ 12
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG),
2.
§ 115 OWiG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte in Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet.

§ 13
Ermächtigung der Staatsministerien

Die der Staatsregierung durch § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a OWiG auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu übertragen, die der Staatsregierung durch § 26 Abs. 1 Satz 2 StVG erteilte Ermächtigung, die Ermächtigung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG auf die zuständige oberste Landesbehörde zu übertragen, sowie die der Staatsregierung durch § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erteilte Ermächtigung, die Zuständigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB IV zu bestimmen, werden auf die fachlich zuständigen Staatsministerien übertragen. Diese regeln die Zuständigkeit jeweils durch Änderung und Ergänzung dieser Verordnung. Sofern das Staatsministerium des Innern nicht selbst zuständig ist, ist die Regelung im Benehmen mit diesem zu treffen.

§ 14
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung neu bekanntzumachen. Es kann dabei offenbare Unrichtigkeiten beseitigen sowie die Paragraphen- und Nummernfolge ändern.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiZuVO) vom 6. Mai 1991 (SächsGVBI. S. 83) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 12. August 1992 (SächsGVBI. S. 420) außer Kraft.

Dresden, den 2. Juli 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 29, S. 561
    Fsn-Nr.: 34-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1994

    Fassung gültig bis: 30. November 1994