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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.12.2006 bis 14.07.2007

Sächsische Meldeverordnung

Vollzitat: Sächsische Meldeverordnung vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO)

Vom 13. Dezember 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388),
2.
§ 4a Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist,
3.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und
4.
§ 36 Nr. 6 SächsMG in der am 15. März 2006 geltenden Fassung:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Regelungszweck, -gegenstand und Zuständigkeiten

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung einer landesweiten technischen Infrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Sächsischen Meldegesetzes sowie die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung des Kommunalen Kernmelderegisters (KKM) gemäß § 4a SAKDG. Neben dem KKM gehören zu den Bestandteilen der technischen Infrastruktur der Intermediär nach § 2, das OSCI-Gateway nach § 4 und der Produktionsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) nach § 5.

(2) Mit dieser Verordnung wird auch der Verzicht auf technische Standards bei der Datenübermittlung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zwischen den Meldebehörden nach § 28 SächsMG geregelt.

(3) Das Statistische Landesamt ist zuständig für das Informationstechnologiemanagement (IT-Management) des Intermediärs hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Abs. 2, des OSCI-Gateways hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 und des Produktionsmasters hinsichtlich der Aufgaben nach § 5 Abs. 2. Die Zuständigkeit für die E-Government-Plattform des Freistaates Sachsen bleiben unberührt, soweit diese Plattform den Betrieb des Intermediärs nach § 2 Abs. 1, des OSCI-Gateways nach § 4 Abs. 1 und des Verzeichnisdienstes nach § 5 Abs. 1 beinhaltet.

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2
Intermediär

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Intermediär.

(2) Der Intermediär hat die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 13 Abs. 3 SächsMG , Rückmeldungen und Datenfortschreibungen gemäß § 28 SächsMG und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate nach § 6 für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübertragung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie an sächsische Behörden, Gerichte, Beliehene und sonstige öffentliche Stellen, wenn die Datenübermittlung über das Internet erfolgt und die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.

§ 3
Datenübertragungen bei Nutzung des Kommunalen Datennetzes
und des InfoHighways Landesverwaltung Sachsen

Bei Datenübermittlungen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG muss bei Nutzung des OSCI-Gateways nach § 4 innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) nicht das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde gelegt werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die einschlägigen Schutzziele des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig gewährleistet werden. Die Beteiligten haben geeignete Maßnahmen und Kontrollen im Hinblick auf die Datensicherheit und den Datenschutz durchzuführen. Über das Ergebnis der Kontrollen und der getroffenen Maßnahmen der Beteiligten ist, mit Ausnahme der Kontrollen und Maßnahmen der Staatsbehörden, dem Staatsministerium des Innern halbjährlich durch die KDN – Kommunale DatenNetz GmbH, Dresden, beginnend zum 1. Juli 2007, zu berichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Nutzung des InfoHighways Landesverwaltung Sachsen (IHL) entsprechend. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Übermittlungsprotokoll nicht mehr vorliegen, ist diese Feststellung im Sächsischen Amtsblatt vom Staatsministerium des Innern bekannt zu machen. Nach der Feststellung ist den Datenübermittlungen im KDN oder im IHL nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen.

§ 4
OSCI-Gateway

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt ein OSCI-Gateway.

(2) Das OSCI-Gateway hat die Aufgabe, Meldedaten auf elektronischem Wege, insbesondere landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Rückmeldungen, aus dem KDN unter Verwendung von OSCI-Transport an einen Intermediär zu übermitteln und vom Intermediär empfangene Daten, die dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV entsprechen, insbesondere Rückmeldungen und Fortschreibungen, über das KDN ohne Anwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV an den Empfänger weiterzuleiten. Insbesondere ver- und entschlüsselt es Daten, erzeugt und prüft Signaturen, ermittelt Adress- und Zertifikatsinhalte, stellt Daten nach Maßgabe des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zusammen und zerlegt sie. Das OSCI-Gateway nimmt ohne Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport auch die übrigen Funktionen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für die Datenübertragungen zwischen Meldebehörden und sonstigen sächsischen Behörden oder öffentlichen Stellen innerhalb des KDN wahr. Das OSCI-Gateway kann auch für Datenübertragungen von den Meldebehörden an Behörden und sonstige öffentliche Stellen aus dem KDN in das IHL oder in sicheren Verwaltungsnetzen des Bundes benutzt werden.

§ 5
Verzeichnisdienst

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Produktionsmaster für das DVDV (DVDV-Landesserver).

(2) Der Produktionsmaster hat die Aufgabe, die Stammdaten der Meldebehörden, technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die Meldedaten verarbeiten, zu authentisieren und autorisieren.

(3) Bei der landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden Rückmeldung und Datenfortschreibung gemäß § 28 SächsMG haben die Meldebehörden das DVDV über den Intermediär abzufragen. Die Abfrage kann auch mittels des OSCI-Gateways erfolgen.

(4) Das Statistische Landesamt ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Sächsischen Meldebehörden gegenüber dem Replikationsmaster des DVDV (DVDV-Bundesmaster) zuständig. Dazu übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des Statistischen Landesamtes an das Statistische Landesamt. Änderungen sind dem Statistischen Landesamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 6
Zertifikate

Das Staatsministerium des Innern bestimmt die für die Datenübermittlung innerhalb des KDN und des IHL zu verwendenden Signatur- und Chiffrierzertifikate. Im Übrigen haben die Meldebehörden die Signatur- und Chiffrierzertifikate der Zertifizierungsstelle 'CA TESTA Deutschland' (TESTA-CA) zu nutzen. Das Staatsministerium des Innern kann andere Zertifikate zulassen.

§ 7
Stand der Technik

Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Infrastruktur die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik gewährleisten. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind die Anforderungen des § 3 Satz 2 einzuhalten.

§ 8
Testbetrieb

Vor der Indienststellung der technischen Infrastruktur sind ihre einzelnen Komponenten sowie deren Zusammenwirken miteinander von den Beteiligten zu testen, um zu gewährleisten, dass die Datenübertragungen in den praktischen Anwendungsfällen am 1. Januar 2007 funktionieren. Für das KKM gilt die in § 9 Abs. 1 genannte Frist.

Abschnitt 3
Kommunales Kernmelderegister

§ 9
Errichtung und Betrieb des Kommunalen Kernmelderegisters

(1) Das Kommunale Kernmelderegister (KKM) wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) errichtet. Es nimmt seine Tätigkeit für die Aufgaben nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SAKDG zum 1. August 2007 auf.

(2) Sollen Dritte das KKM führen, sind sie von der SAKD nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen.

(3) Die Meldebehörden sind verpflichtet, vor Aufnahme des Wirkbetriebs des KKM nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG teilzunehmen.

§ 10
Vergabe der Meldenummer

(1) Zur erstmaligen Vergabe der Meldenummer übermittelt die Meldebehörde bei der Erstbefüllung nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 SAKDG ein von ihr vergebenes vorläufiges Bearbeitungsmerkmal, das jedem bei ihr zum 15. Mai 2007 gemeldeten Einwohner eindeutig zugeordnet ist. Das Gleiche gilt im Falle von Anmeldungen, wenn noch keine Meldenummer vergeben ist, insbesondere wenn ein Einwohner nach dem 15. Juni 2007 geboren wird oder wenn ein Einwohner nach dem 15. Juni 2007 im Melderegister gespeichert wird. Das 20-stellige vorläufige Bearbeitungsmerkmal enthält in den Stellen 1 bis 8 den Gemeindeschlüssel der Meldebehörde und in den Stellen 9 bis 20 einen beliebigen eindeutigen Schlüssel der Meldebehörde. Jedes vorläufige Bearbeitungsmerkmal darf nur einmal vergeben werden und darf nur für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der SAKD verwendet werden. Die Meldebehörde übermittelt die in § 4a Abs. 1 und 2 SAKDG bestimmten Daten jedes bei ihr mit Ablauf des 15. Mai 2007 gemeldeten Einwohners zusammen mit dem vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmal bis zum 15. Juni 2007 an die SAKD.

(2) Bis zur Übermittlung der Meldenummer durch die SAKD sind

1.
vorläufige Bearbeitungsmerkmale im Melderegister zu speichern und im Anschluss an die Rückmeldung nach § 28 SächsMG von der bisher zuständigen Meldebehörde der zuständig gewordenen Meldebehörde zu übermitteln und
2.
Änderungsmeldungen der Meldebehörde nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 und 3 SAKDG unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zu übermitteln.

(3) Die SAKD vergibt anhand des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals die Meldenummer und übersendet die Meldenummer einschließlich des jeweils zugeordneten vorläufigen Bearbeitungsmerkmals an die Meldebehörde. Meldebehörde und SAKD sind im Prozess der Bildung und Vergabe der Meldenummer im besonderen Maße zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(4) Das vorläufige Bearbeitungsmerkmal ist mit Ablauf von sechs Monaten nach der Speicherung der von der SAKD übermittelten Meldenummer, frühestens am 31. Dezember 2008, zu löschen.

§ 11
Datenformat

Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3 SAKDG zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Meldebehörden mit.

§ 12
Elektronische Datenübermittlung

Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes und dem KKM ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen. § 3 gilt entsprechend.

§ 13
Plausibilitätsprüfungen

Plausibilitätsprüfungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SAKDG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im KKM nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 SAKDG zu speichernden Daten vollständig sind und ob anhand der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 SächsMG derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist oder ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 sowie 10 bis 14 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 25 SächsMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an das KKM zur Berichtigung des KKM zu übermitteln.

§ 14
Kosten

(1) Die SAKD erstattet den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, auf Antrag die Kosten der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 SAKDG für das Jahr 2007 pauschal pro Einwohner. Die Kostenerstattung hat nach Maßgabe der vom Staatsministerium des Innern auf Basis der von Einwohnermeldeverfahrensanbietern im Jahr 2005 geschätzten Kosten der einmaligen Gesamtdatenübermittlung zur Erstbefüllung des KKM und der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen durchgeführten Ermittlung der Kosten für die Datenübermittlung der sächsischen Meldebehörden an das Kommunale Kernmelderegister gemäß § 10 Abs. 5 SAKDG zu erfolgen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Betrag für das Jahr 2007 ist zu 4/12 zum 4. Januar 2008 und zu 8/12 spätestens zum 1. August 2008 zu zahlen. Abweichend davon ist der jeweils jährlich pauschal pro Einwohner zu erstattende Kostenbetrag der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Januar 2010 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, erhalten nach Abzug der Kosten für Betrieb und Rückstellungen des KKM am jeweiligen Jahresende den verbleibenden Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 SAKDG von der SAKD ausgezahlt. Für den jeweiligen Anteil einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die Einwohnerzahl maßgeblich. § 125 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Kalkulation, die vom Verwaltungsrat der SAKD beschlossen werden muss und jeder Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgaben der Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllt, auf Antrag offen gelegt werden muss.

(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die das KKM in Anspruch nehmen, haben der SAKD die Kosten für die regelmäßige Datenübermittlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG jährlich zu erstatten. Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 2 SAKDG legt die SAKD auf Grundlage einer Kostenkalkulation fest, welche Kosten durch einen Datenübermittlungsvorgang nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG entstehen. Die Kostenkalkulation bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Kostenfestlegung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Für die Kostenkalkulation sind die Kostenbestandteile zu berücksichtigen, die ausschließlich durch Datenübermittlungsvorgänge anfallen. Unter einem Datenübermittlungsvorgang ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten an eine Behörde, öffentliche Stelle oder an einen Beliehenen in der Weise zu verstehen, dass die zum Abruf bereitgehaltenen Daten abgerufen werden. Kosten, die aufgrund sonstiger Datenverarbeitungsvorgänge auch im Bezug auf einen Datenübermittlungsvorgang anfallen, sind nicht anzurechnen.

(4) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über den Betrieb des KKM vorzulegen, im dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind.

Abschnitt 4
Vermittlungsstelle

§ 15
Einrichtung und Betrieb einer Vermittlungsstelle

(1) Zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder und innerhalb des Freistaates Sachsen in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810) geändert worden ist, und des § 28 Abs. 1 bis 3 SächsMG wird beim Statistischen Landesamt eine Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 1. BMeldDÜV eingerichtet und betrieben.

(2) Der Betrieb der Vermittlungsstelle beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2007. Am 31. Dezember 2007 anhängige Verfahren sind durch die Vermittlungsstelle über diesen Zeitpunkt hinaus durchzuführen.

§ 16
Übertragung von Aufgaben

Die Vermittlungsstelle nimmt die in § 38 Abs. 3 Satz 4 SächsMG bestimmten Aufgaben wahr und führt Fortschreibungen im Sinne des § 17 Abs. 2 MRRG und des § 28 Abs. 3 SächsMG entsprechend § 38 Abs. 3 Satz 4 SächsMG durch, wenn Meldebehörden die Daten nicht unmittelbar im Wege der Datenübertragung anderen Meldebehörden nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermitteln können.

§ 17
Nutzung der Vermittlungsstelle

(1) Meldebehörden, die Datenübermittlungen nicht unmittelbar im Wege der Datenübertragung an andere Meldebehörden nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung durchführen können (Nutzer), sind verpflichtet, landesinterne und länderübergreifende Rückmeldungen unter Nutzung der Vermittlungsstelle durchzuführen. Dies gilt nicht bei kurzfristigen technischen Störungen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für länderübergreifende Fortschreibungen.

(3) Meldebehörden können landesinterne Fortschreibungen von Meldedaten unter Nutzung der Vermittlungsstelle kostenpflichtig durchführen lassen.

(4) Beginn und Ende der Nutzung der Vermittlungsstelle sind der zuständigen Fachaufsichtsbehörde und der Vermittlungsstelle spätestens drei Werktage im Voraus anzuzeigen. Die zu vermittelnden Arten von Rückmeldungen und Fortschreibungen sollen dabei zu Beginn der Nutzung angegeben werden.

(5) Rückmeldungen und Fortschreibungen sind unverzüglich in der von der Vermittlungsstelle bestimmten Form zu übermitteln. Die Vermittlungsstelle hat die von den Meldebehörden zu verwendende Software und die Art und Weise ihrer Anwendung zu bestimmen. Sie kann weitere Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens treffen, insbesondere bestimmen, dass die Datenübermittlung zusätzlich mittels Datenträger zu erfolgen hat oder erforderliche Daten im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis zu ändern sind.

(6) Soweit Fortschreibungen oder die Antwort auf eine Rückmeldung an die Vermittlungsstelle auch Daten nach § 5 Abs. 2 SächsMG enthalten, haben sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.

§ 18
Kostentragung

(1) Unbeschadet der Nutzungsdauer haben alle Nutzer die Personal- und Sachkosten für die Errichtung der Vermittlungsstelle einschließlich der Pflege, Wartung und Anwendungsbetreuung der erforderlichen Software zu gleichen Teilen zu tragen. Die Zahlung hat nach Rechnungslegung durch das Statistische Landesamt zum 31. Januar 2008 zu erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Rückmeldungen und Fortschreibungen unmittelbar durch die Vermittlungsstelle ist von der Meldebehörde zusätzlich die Summe von 8,83 EUR pro Vorgang an das Statistische Landesamt zu zahlen. Die Zahlung hat jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September 2007 sowie für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 zum 31. Januar 2008 zu erfolgen.

§ 19
Löschung der Meldedaten

Die Vermittlungsstelle hat gespeicherte Daten zu löschen, nachdem die Meldedaten an die Meldebehörde übermittelt wurden. Der Empfang und die Weitergabe von Meldedaten ist durch die Vermittlungsstelle zu protokollieren. Die Protokolle sind sechs Monate, bei der gerichtlichen Geltendmachung von Einwendungen gegen die Rechnungslegung gemäß § 18 bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufzubewahren.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Verordnung über melderechtsfremde Daten) vom 25. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 360) außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 540
    Fsn-Nr.: 26-4.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2007