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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.07.2007 bis 28.09.2007

Sächsische Meldeverordnung

Vollzitat: Sächsische Meldeverordnung vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO)

Vom 13. Dezember 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2007

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Nr. 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388),
  2. § 4a Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65) geändert worden ist,
  3. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und
  4. § 36 Nr. 6 SächsMG in der am 15. März 2006 geltenden Fassung:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Regelungszweck, -gegenstand und Zuständigkeiten

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung einer landesweiten technischen Infrastruktur für die landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübermittlungen (Datenübertragungen) der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Sächsischen Meldegesetzes sowie die Errichtung, der Betrieb und die Nutzung des Kommunalen Kernmelderegisters (KKM) gemäß § 4a SAKDG. Neben dem KKM gehören zu den Bestandteilen der technischen Infrastruktur der Intermediär nach § 2, das OSCI-Gateway nach § 4 und der Produktionsmaster des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) nach § 5.

(2) Mit dieser Verordnung wird

  1. auch der Verzicht auf technische Standards bei der Datenverarbeitung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zwischen den Meldebehörden nach § 28 SächsMG ,
  2. die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG an Behörden des Freistaates Sachsens und
  3. der automatisierte Abruf der Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG durch Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsens sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen

geregelt.

(3) Das Statistische Landesamt ist zuständig für das Informationstechnologiemanagement (IT-Management) des Intermediärs hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Abs. 2, des OSCI-Gateways hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 und des Produktionsmasters hinsichtlich der Aufgaben nach § 5 Abs. 2. Die Zuständigkeit für die E-Government-Plattform des Freistaates Sachsen bleiben unberührt, soweit diese Plattform den Betrieb des Intermediärs nach § 2 Abs. 1, des OSCI-Gateways nach § 4 Abs. 1 und des Verzeichnisdienstes nach § 5 Abs. 1 beinhaltet. 2

Abschnitt 2
Landesinfrastruktur

§ 2
Intermediär

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Intermediär.

(2) Der Intermediär hat die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 13 Abs. 3 SächsMG , Rückmeldungen und Datenfortschreibungen gemäß § 28 SächsMG und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung 1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3  1. BMeldDÜV zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate nach § 6 für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübertragung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie an sächsische Behörden, Gerichte, Beliehene und sonstige öffentliche Stellen, wenn die Datenübermittlung über das Internet erfolgt und die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.

§ 3
Datenübertragungen bei Nutzung des Kommunalen Datennetzes und des InfoHighways Landesverwaltung Sachsen

Bei Datenübermittlungen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG muss bei Nutzung des OSCI-Gateways nach § 4 innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) nicht das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde gelegt werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die einschlägigen Schutzziele des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleichwertig gewährleistet werden. Die Beteiligten haben geeignete Maßnahmen und Kontrollen im Hinblick auf die Datensicherheit und den Datenschutz durchzuführen. Über das Ergebnis der Kontrollen und der getroffenen Maßnahmen der Beteiligten ist, mit Ausnahme der Kontrollen und Maßnahmen der Staatsbehörden, dem Staatsministerium des Innern halbjährlich durch die KDN – Kommunale DatenNetz GmbH, Dresden, beginnend zum 1. Juli 2007, zu berichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Nutzung des InfoHighways Landesverwaltung Sachsen (IHL) entsprechend. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Übermittlungsprotokoll nicht mehr vorliegen, ist diese Feststellung im Sächsischen Amtsblatt vom Staatsministerium des Innern bekannt zu machen. Nach der Feststellung ist den Datenübermittlungen im KDN oder im IHL nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 4 SächsMG das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen. 3

§ 4
OSCI-Gateway

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt ein OSCI-Gateway.

(2) Das OSCI-Gateway hat die Aufgabe, Meldedaten auf elektronischem Wege, insbesondere landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Rückmeldungen, aus dem KDN unter Verwendung von OSCI-Transport an einen Intermediär zu übermitteln und vom Intermediär empfangene Daten, die dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV entsprechen, insbesondere Rückmeldungen und Fortschreibungen, über das KDN ohne Anwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV an den Empfänger weiterzuleiten. Insbesondere ver- und entschlüsselt es Daten, erzeugt und prüft Signaturen, ermittelt Adress- und Zertifikatsinhalte, stellt Daten nach Maßgabe des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zusammen und zerlegt sie. Das OSCI-Gateway nimmt ohne Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport auch die übrigen Funktionen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für die Datenübertragungen zwischen Meldebehörden und sonstigen sächsischen Behörden oder öffentlichen Stellen innerhalb des KDN wahr. Das OSCI-Gateway kann auch für Datenübertragungen von den Meldebehörden an Behörden und sonstige öffentliche Stellen aus dem KDN in das IHL oder in sicheren Verwaltungsnetzen des Bundes benutzt werden.

§ 5
Verzeichnisdienst

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet und betreibt einen Produktionsmaster für das DVDV (DVDV-Landesserver).

(2) Der Produktionsmaster hat die Aufgabe, die Stammdaten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, insbesondere der Meldebehörden, technische Adressen und Zertifikatsinhalte zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die Meldedaten verarbeiten, zu authentisieren und autorisieren.

(3) Bei der landesinternen und Ländergrenzen überschreitenden Rückmeldung und Datenfortschreibung gemäß § 28 SächsMG haben die Meldebehörden das DVDV über den Intermediär abzufragen. Die Abfrage kann auch mittels des OSCI-Gateways erfolgen.

(4) Das Statistische Landesamt ist für die Übermittlung und Pflege der Adressen und Zertifikatsinhalte der Sächsischen Meldebehörden gegenüber dem Replikationsmaster des DVDV (DVDV-Bundesmaster) zuständig. Dazu übermitteln die Meldebehörden die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des Statistischen Landesamtes an das Statistische Landesamt. Änderungen sind dem Statistischen Landesamt unverzüglich mitzuteilen. 4

§ 6
Zertifikate

Das Staatsministerium des Innern bestimmt die für die Datenübermittlung innerhalb des KDN und des IHL zu verwendenden Signatur- und Chiffrierzertifikate. Im Übrigen haben die Meldebehörden die Signatur- und Chiffrierzertifikate der Zertifizierungsstelle 'CA TESTA Deutschland' (TESTA-CA) zu nutzen. Das Staatsministerium des Innern kann andere Zertifikate zulassen.

§ 7
Stand der Technik

Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Infrastruktur die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik gewährleisten. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind die Anforderungen des § 3 Satz 2 einzuhalten.

§ 8
Testbetrieb

Vor der Indienststellung der technischen Infrastruktur sind ihre einzelnen Komponenten sowie deren Zusammenwirken miteinander von den Beteiligten zu testen, um zu gewährleisten, dass die Datenübertragungen in den praktischen Anwendungsfällen am 1. Januar 2007 funktionieren. Für das KKM gilt die in § 9 Abs. 1 genannte Frist.

Abschnitt 3
Kommunales Kernmelderegister

§ 9
Errichtung und Betrieb des Kommunalen Kernmelderegisters

(1) Das Kommunale Kernmelderegister (KKM) wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) errichtet. Es nimmt seine Tätigkeit für die Aufgaben nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SAKDG zum 1. Oktober 2007 auf.

(2) Sollen Dritte das KKM führen, sind sie von der SAKD nach Maßgabe der einschlägigen Vergabevorschriften im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtbehörde zu beauftragen.

(3) Die Meldebehörden sind verpflichtet, vor Aufnahme des Wirkbetriebs des KKM nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG teilzunehmen.

(4) Zum Zwecke der Erprobung des Verfahrens der Datenübermittlung, insbesondere der einzusetzenden Programme, mit denen die Meldenummer vergeben und übermittelt wird, der Tests zur Gewährleistung einer stabilen Datenübertragung und der Zusammenführung, dem Vergleich, der Bereinigung und der Zuordnung der von den Meldebehörden übermittelten Daten, dürfen die Daten nach § 4a Abs. 3 Satz 1 SAKDG vor dem 1. Oktober 2007 von den Meldebehörden an die SAKD übermittelt werden. Die Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden und sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung zu löschen. 5

§ 10
Vergabe der Meldenummer

(1) Zur erstmaligen Vergabe der Meldenummer übermittelt die Meldebehörde bei der Erstbefüllung nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 SAKDG ein von ihr vergebenes vorläufiges Bearbeitungsmerkmal, das jedem bei ihr zum 17. August 2007 im Melderegister gespeicherten Einwohner eindeutig zugeordnet ist. Das Gleiche gilt im Falle von Anmeldungen, wenn noch keine Meldenummer vergeben ist, insbesondere wenn ein Einwohner nach dem 17. August 2007 geboren wird oder wenn ein Einwohner nach dem 17. August 2007 im Melderegister gespeichert wird. Das 20-stellige vorläufige Bearbeitungsmerkmal enthält in den Stellen 1 bis 8 den Gemeindeschlüssel der Gemeinde, deren Aufgabe die Meldebehörde wahrnimmt und in den Stellen 9 bis 20 einen beliebigen eindeutigen Schlüssel der Meldebehörde. Jedes vorläufige Bearbeitungsmerkmal darf nur einmal vergeben werden und darf nur für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und der SAKD verwendet werden. Die Meldebehörde übermittelt die in „§ 4a Abs. 2 SAKDG bestimmten Daten jedes bei ihr mit Ablauf des 17. August 2007 im Melderegister gespeicherten Einwohners zusammen mit dem vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmal bis zum 31. August 2007 an die SAKD. Die Meldebehörden übermitteln alle Änderungen von Daten nach § 4a Abs. 2 SAKDG des Melderegisters, die zwischen dem 17. August 2007 und dem 20. September 2007 vorgenommen werden, am 20. September 2007. Änderungsdatenübermittlungen nach dem 20. September 2007 erfolgen tagaktuell.

(2) Bis zur Übermittlung der Meldenummer durch die SAKD sind

  1. vorläufige Bearbeitungsmerkmale im Melderegister zu speichern und im Anschluss an die Rückmeldung nach § 28 SächsMG von der bisher zuständigen Meldebehörde der zuständig gewordenen Meldebehörde zu übermitteln und
  2. Änderungsmeldungen der Meldebehörde nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 und 3 SAKDG unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zu übermitteln.

(3) Die SAKD vergibt anhand des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals die Meldenummer und übersendet die Meldenummer einschließlich des jeweils zugeordneten vorläufigen Bearbeitungsmerkmals an die Meldebehörde. Meldebehörde und SAKD sind im Prozess der Bildung und Vergabe der Meldenummer im besonderen Maße zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(4) Das vorläufige Bearbeitungsmerkmal ist mit Ablauf von sechs Monaten nach der Speicherung der von der SAKD übermittelten Meldenummer, frühestens am 31. Dezember 2008, zu löschen. 6

§ 11
Datenformat

Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3 SAKDG zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Meldebehörden mit.

§ 12
Elektronische Datenübermittlung

Für das Verfahren der Datenübertragung zwischen den Meldebehörden des Landes und dem KKM ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen. Das in Anhang F der Spezifikation von XMeld 1.3.1 niedergelegte OSCI-Transport-Profil für OSCI-XMeld ist für die Kommunikation zu Grunde zu legen. § 3 gilt entsprechend. Im Fall des § 10 Abs. 1 Satz 5 sind die Daten auf einem von der SAKD zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger zu übermitteln. 7

§ 13
Plausibilitätsprüfungen

Plausibilitätsprüfungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SAKDG sind jährlich durchzuführen. Dabei ist zum 30. August (Stichtag) bis zum 30. November eines jeden Jahres zu prüfen, ob die im KKM nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 SAKDG zu speichernden Daten vollständig sind und ob anhand der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 und 9 SächsMG derselbe Einwohner mehrere Hauptwohnungen hat, nur mit Nebenwohnungen gemeldet ist oder ob die bei der Meldebehörde der Nebenwohnung gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 sowie 10 bis 14 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG mit den bei der Meldebehörde der Hauptwohnung entsprechend gespeicherten Daten übereinstimmen. Stellt die SAKD konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Melderegistern fest, übermittelt sie diese den Meldebehörden bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zur Prüfung der Notwendigkeit einer Fortschreibung der Melderegister nach § 25 SächsMG. Die Meldebehörden haben die berichtigten Daten unverzüglich an das KKM zur Berichtigung des KKM zu übermitteln.

§ 14
Kosten

(1) Die SAKD erstattet den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, auf Antrag die Kosten der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 SAKDG für das Jahr 2007 pauschal pro Einwohner. Die Kostenerstattung hat nach Maßgabe der vom Staatsministerium des Innern auf Basis der von Einwohnermeldeverfahrensanbietern im Jahr 2005 geschätzten Kosten der einmaligen Gesamtdatenübermittlung zur Erstbefüllung des KKM und der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen durchgeführten Ermittlung der Kosten für die Datenübermittlung der sächsischen Meldebehörden an das Kommunale Kernmelderegister gemäß § 10 Abs. 5 SAKDG zu erfolgen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Betrag für das Jahr 2007 ist zu 4/12 zum 4. Januar 2008 und zu 8/12 spätestens zum 1. August 2008 zu zahlen. Abweichend davon ist der jeweils jährlich pauschal pro Einwohner zu erstattende Kostenbetrag der regelmäßigen Datenänderungsübermittlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Januar 2010 und für alle folgenden Dreijahreszeiträume von der SAKD jeweils im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden und nach Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde festzulegen und durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu geben. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, erhalten nach Abzug der Kosten für Betrieb und Rückstellungen des KKM am jeweiligen Jahresende den verbleibenden Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 SAKDG von der SAKD ausgezahlt. Für den jeweiligen Anteil einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die Einwohnerzahl maßgeblich. § 125 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Kalkulation, die vom Verwaltungsrat der SAKD beschlossen werden muss und jeder Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgaben der Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllt, auf Antrag offen gelegt werden muss.

(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die das KKM in Anspruch nehmen, haben der SAKD die Kosten für die regelmäßige Datenübermittlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG jährlich zu erstatten. Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 2 SAKDG legt die SAKD auf Grundlage einer Kostenkalkulation fest, welche Kosten durch einen Datenübermittlungsvorgang nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG entstehen. Die Kostenkalkulation bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Kostenfestlegung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Für die Kostenkalkulation sind die Kostenbestandteile zu berücksichtigen, die ausschließlich durch Datenübermittlungsvorgänge anfallen. Unter einem Datenübermittlungsvorgang ist eine Bekanntgabe personenbezogener Daten an eine Behörde, öffentliche Stelle oder an einen Beliehenen in der Weise zu verstehen, dass die zum Abruf bereitgehaltenen Daten abgerufen werden. Kosten, die aufgrund sonstiger Datenverarbeitungsvorgänge auch im Bezug auf einen Datenübermittlungsvorgang anfallen, sind nicht anzurechnen.

(4) Die SAKD hat der Fachaufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über den Betrieb des KKM vorzulegen, im dem alle kostenrelevanten Faktoren enthalten sind und in dem die Auswirkungen auf bestehende und künftige Kostenfestlegungen dargestellt sind.

Abschnitt 4
Vermittlungsstelle

§ 15
Einrichtung und Betrieb einer Vermittlungsstelle

(1) Zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder und innerhalb des Freistaates Sachsen in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810) geändert worden ist, und des § 28 Abs. 1 bis 3 SächsMG wird beim Statistischen Landesamt eine Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 1. BMeldDÜV eingerichtet und betrieben.

(2) Der Betrieb der Vermittlungsstelle beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2007. Am 31. Dezember 2007 anhängige Verfahren sind durch die Vermittlungsstelle über diesen Zeitpunkt hinaus durchzuführen.

§ 16
Übertragung von Aufgaben

Die Vermittlungsstelle nimmt die in § 38 Abs. 3 Satz 4 SächsMG bestimmten Aufgaben wahr und führt Fortschreibungen im Sinne des § 17 Abs. 2 MRRG und des § 28 Abs. 3 SächsMG entsprechend § 38 Abs. 3 Satz 4 SächsMG durch, wenn Meldebehörden die Daten nicht unmittelbar im Wege der Datenübertragung anderen Meldebehörden nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermitteln können.

§ 17
Nutzung der Vermittlungsstelle

(1) Meldebehörden, die Datenübermittlungen nicht unmittelbar im Wege der Datenübertragung an andere Meldebehörden nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung durchführen können (Nutzer), sind verpflichtet, landesinterne und länderübergreifende Rückmeldungen unter Nutzung der Vermittlungsstelle durchzuführen. Dies gilt nicht bei kurzfristigen technischen Störungen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für länderübergreifende Fortschreibungen.

(3) Meldebehörden können landesinterne Fortschreibungen von Meldedaten unter Nutzung der Vermittlungsstelle kostenpflichtig durchführen lassen.

(4) Beginn und Ende der Nutzung der Vermittlungsstelle sind der zuständigen Fachaufsichtsbehörde und der Vermittlungsstelle spätestens drei Werktage im Voraus anzuzeigen. Die zu vermittelnden Arten von Rückmeldungen und Fortschreibungen sollen dabei zu Beginn der Nutzung angegeben werden.

(5) Rückmeldungen und Fortschreibungen sind unverzüglich in der von der Vermittlungsstelle bestimmten Form zu übermitteln. Die Vermittlungsstelle hat die von den Meldebehörden zu verwendende Software und die Art und Weise ihrer Anwendung zu bestimmen. Sie kann weitere Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens treffen, insbesondere bestimmen, dass die Datenübermittlung zusätzlich mittels Datenträger zu erfolgen hat oder erforderliche Daten im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis zu ändern sind.

(6) Soweit Fortschreibungen oder die Antwort auf eine Rückmeldung an die Vermittlungsstelle auch Daten nach § 5 Abs. 2 SächsMG enthalten, haben sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.

§ 18
Kostentragung

(1) Unbeschadet der Nutzungsdauer haben alle Nutzer die Personal- und Sachkosten für die Errichtung der Vermittlungsstelle einschließlich der Pflege, Wartung und Anwendungsbetreuung der erforderlichen Software zu gleichen Teilen zu tragen. Die Zahlung hat nach Rechnungslegung durch das Statistische Landesamt zum 31. Januar 2008 zu erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Rückmeldungen und Fortschreibungen unmittelbar durch die Vermittlungsstelle ist von der Meldebehörde zusätzlich die Summe von 8,83 EUR pro Vorgang an das Statistische Landesamt zu zahlen. Die Zahlung hat jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September 2007 sowie für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 zum 31. Januar 2008 zu erfolgen.

§ 19
Löschung der Meldedaten

Die Vermittlungsstelle hat gespeicherte Daten zu löschen, nachdem die Meldedaten an die Meldebehörde übermittelt wurden. Der Empfang und die Weitergabe von Meldedaten ist durch die Vermittlungsstelle zu protokollieren. Die Protokolle sind sechs Monate, bei der gerichtlichen Geltendmachung von Einwendungen gegen die Rechnungslegung gemäß § 18 bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufzubewahren.

Abschnitt 5
Meldedatenübermittlung 8

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 20
Verfahren, Zuständigkeit

(1) Die regelmäßige Übermittlung und der automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 und 2 SächsMG genannten Daten aus dem Melderegister der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 SAKDG werden nach Maßgabe dieses Abschnitts zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) zu Grunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2. überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind im Unterabschnitt 2 unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze bezeichnet.

(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für Nebenwohnungen (§ 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Die Übermittlung von Meldedaten im Wege des automatisierten Abrufs erfolgt durch die SAKD.

§ 21
Regelmäßige Datenübermittlung

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. Für den automatisierten Abruf gelten die Vorschriften der §§ 22, 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2 sowie §§ 29 bis 39. Sie können, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern wie CD-Rom, Diskette, Magnetbandkassetten oder Magnetband erfolgen. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für CD-Rom oder Disketten besteht nicht.

(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.

(3) Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach Absatz 1 nicht vorliegen.

(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

(5) Für das Verfahren der Datenübertragung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 2 Abs. 3 1. BMeldDÜV zu Grunde zu legen, sofern nicht das OSCI-Gateway nach § 4 innerhalb des KDN oder das IHL genutzt wird. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübertragungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und teilt diese im Sächsischen Amtsblatt mit. § 11 bleibt unberührt.

§ 22
Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die regelmäßige Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs von Daten ist nur für Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen zulässig, wenn dazu im Einzelfall dienstliche Veranlassung besteht und die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen nach Maßgabe des Unterabschnitts 3 Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG nur abrufen, wenn sie

  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wären und
  2. die Daten beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten landesweit zum Abruf bereitgehalten werden. Die Abfrage von Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen (Gruppenabfrage) ist nur in den im Unterabschnitt 3 aufgeführten Fällen zulässig. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen nur die in § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsMG genannten Daten zu Grunde gelegt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder der Gruppenabfrage trägt die abrufberechtigte Stelle.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete möglich ist.

(3) Jeder Abruf ist durch die SAKD zu protokollieren. Bei Abfragen nach einzelnen natürlichen Personen sind die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, der Zeitpunkt der Abfrage, die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren. Bei Gruppenabfragen sind zusätzlich die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(4) Die Protokolldaten dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet und an die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereit halten, übermittelt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist zulässig, wenn dies zur Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters erforderlich ist, insbesondere zum Nachweis der vollzogenen Datenübermittlungen. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) § 10 Abs. 3 SächsDSG bleibt unberührt.

(6) Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten AbrufS. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.

§ 23
Sicherungsmaßnahmen

(1) Meldebehörden und Datenempfänger haben die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:

  1. absendende Stelle,
  2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
  3. Dateiname,
  4. empfangende Stelle,
  5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
  6. Erstellungsdatum und
  7. Zeichendichte.

Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.

(3) Beim automatisierten Abruf muss sich der Empfänger der Daten authentifizieren und muss nach Identifizierung für den Zugang autorisiert werden. Er darf nur Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben. Die Zugriffe sind durch den Empfänger zu protokollieren und mindestens stichprobenweise zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

§ 24
Auskunftssperren

(1) Meldebehörden haben den Empfänger auf bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Die Auskunft ist zu erteilen. Der Grund der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.

(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der Hinweis über eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Datenübermittlungen

§ 25
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt mindestens einmal im Monat die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 139), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:

Statistisches Landesamt
lfd. Nr.  Was Schlüssel
  1. Familiennamen 0101 bis 0106,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
  3. Doktorgrad 0401,
  4. Tag der Geburt 0601,
  5. Geschlecht 0701,
  6. Staatsangehörigkeiten 1001,
  7. Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet
oder der ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat
1201 bis 1212,
1223, 1307,
  8. Status der neuen und alten Wohnung als alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung 1213,
  9. Tag des Ein- oder Auszugs oder der
An- oder Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306,
1308, 1309,
10. Familienstand 1401,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101.

Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde sind nicht zu übermitteln.

(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln:

Änderung Nebenwohnung
Wohnungsstatuswechsel Datum Schlüssel
Wohnungsstatuswechsel – Datum – 1214.

(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln:

Änderung Staatsangehörigkeit
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des Geburtsjahres 0601,
2. Geschlecht 0701,
3. Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher 1001,
4. Datum der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher 1003,
5. Anschrift 1201 bis 1203,
6. Familienstand 1401.

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten durch Fortschreibung des Melderegisters nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsMG sowie die Änderungsgründe sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen.

§ 26
Datenübermittlungen an die Staatskanzlei

(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG , bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der Staatskanzlei vierteljährlich, jeweils ein Quartal im Voraus, personenbezogene Daten der Betroffenen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat.

(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind der 100., 105. und jeder nachfolgende Geburtstag und der Tag der Eheschließung nach 65 Jahren, 70 Jahren und 75 Jahren.

(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:

Staatskanzlei
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213,
6. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
7. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren 1402.

§ 27
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt

Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat unverzüglich dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln:

Landeskriminalamt
lfd. Nr.  Was Schlüssel
1. Familiennamen 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0203,
3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6. Anschriften 1201 bis 1223,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,
9. Sterbetag und -ort 1901, 1904.

Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.

§ 28
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der An- und Abmeldung oder bei Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsMG zu übermitteln. Das gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Die Daten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SächsMG sind nicht zu übermitteln, soweit der Betroffene der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat. § 30 Abs. 2 Satz 4 SächsMG bleibt für die Datenübermittlung auf Anforderung öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften unberührt.

Unterabschnitt 3
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 29
Automatisiertes Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften

Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 30
Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte

Die SAKD hält für die Gerichte einschließlich der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 31
Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen

(1) Die SAKD hält für die Polizeidienststellen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) § 50 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsens ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 32
Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden

Die SAKD hält für die Ausländerbehörden in den Landkreisen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 33
Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz

Die SAKD hält für das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung von Aufgaben, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 34
Automatisiertes Abrufverfahren für die Vermessungsverwaltung

Die SAKD hält für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, für Staatliche und Städtische Vermessungsämter und für das Landesvermessungsamt zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 35
Automatisiertes Abrufverfahren für die Unfallkasse Sachsen

Die SAKD hält für die Unfallkasse Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 110 SGB VII und § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 36
Automatisiertes Abrufverfahren für die Kassenärztliche Vereinigung

Die SAKD hält für die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtige Anschrift der betroffenen Frauen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

§ 37
Automatisiertes Abrufverfahren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3a SächsABG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 38
Automatisiertes Abrufverfahren für Regierungspräsidien

(1) Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Regierungspräsidien zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für das Regierungspräsidium Leipzig zur Erfüllung der Aufgaben in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 357), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), in der jeweils geltenden Fassung, die in Absatz 1 genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 39
Automatisiertes Abrufverfahren im Umfang der einfachen Melderegisterauskunft für Behörden des Freistaates Sachsen

(1) Die SAKD darf für Behörden des Freistaates Sachsen und seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 32 SächsMG die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsMG genannten Daten sowie die gegenwärtigen Anschriften der Betroffenen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, für Einzelabfragen bereit halten. Der Abruf darf nur erfolgen, wenn die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht, Auskunftssperren nach § 34 SächsMG nicht vorliegen und der Betroffene der Auskunftserteilung im Wege des automatisierten Abrufs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG nicht widersprochen hat.

(2) Die nach Absatz 1 abrufberechtigten Stellen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der SAKD und der anschließenden Registrierung. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von der Einrichtung eines Abrufverfahrens nach Absatz 1 unter Angabe der Behörde oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch die SAKD zu informieren.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen 9

§ 40
Übergangsregelung

Sofern schon vor Inkrafttreten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 197) Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 25 bis 28 genannten Behörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften elektronisch übermittelt wurden, dürfen die dabei verwendeten Datenübermittlungsverfahren abweichend von § 21 Abs. 5 Satz 1 bis 4 längstens bis zum 1. März 2008 weiter verwendet werden.

§ 41
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Verordnung über melderechtsfremde Daten) vom 25. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 360) außer Kraft. 10

Dresden, den 13. Dezember 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 540
    Fsn-Nr.: 26-4.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2007

    Fassung gültig bis: 28. September 2007