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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuschussverordnung

Vollzitat: Zuschussverordnung vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
(Zuschussverordnung – ZuschussVO) 1 2

Vom 16. Mai 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2013

Aufgrund von § 19 Nr. 5 bis 13 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zahl der Unterrichtsstunden

Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ergibt sich aus der Anlage. Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.

§ 2
Entgeltgruppen

Dem Jahresentgelt gemäß § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG werden folgende Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt:

1.
Grundschule: 11 TV-L,
2.
Lehrer an einer allgemein bildenden Förderschule: 11 TV-L,
3.
pädagogische Unterrichtshilfen an einer allgemein bildenden Förderschule: 9 TV-L,
4.
Mittelschule: 11 TV-L,
5.
Gymnasium: 13 TV-L,
6.
theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 13 TV-L,
7.
fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 10 TV-L,
8.
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 13 TV-L,
9.
Abendmittelschule: 11 TV-L,
10.
Abendgymnasium: 13 TV-L und
11.
Kolleg: 13 TV-L.

§ 3
Zahl der Jahreslehrerstunden

Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wird wie folgt festgelegt:

1.
Grundschule: 1 120,
2.
allgemein bildende Förderschule: 1 000,
3.
Mittelschule: 1 040,
4.
Gymnasium: 1 040,
5.
ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
6.
ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 120,
7.
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
8.
Abendmittelschule: 1 000,
9.
Abendgymnasium: 960 und
10.
Kolleg: 1 040.

§ 4
Zahl der Klassenstufen

Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule im Freistaat Sachsen maßgebend. Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt:

1.
allgemein bildende Förderschule für geistig Behinderte: 12,
2.
allgemein bildende Förderschule mit Schwerpunkt Lernen und Förderschule zur Lernförderung: 9,
3.
allgemein bildende Klinik- und Krankenhausschule: 1,
4.
Abendmittelschule: 2 und
5.
Abendgymnasium und Kolleg: 4.

Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.

§ 5
Zahl der Schüler je Klasse

Die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wird wie folgt festgelegt:

1.
allgemein bildende Förderschule für Blinde: 6,
2.
allgemein bildende Förderschule für Sehbehinderte: 8,
3.
allgemein bildende Förderschule für Hörgeschädigte: 7,
4.
allgemein bildende Förderschule für geistig Behinderte: 7,
5.
allgemein bildende Förderschule für Körperbehinderte: 11,
6.
allgemein bildende Förderschule zur Lernförderung: 13,
7.
allgemein bildende Sprachheilschule: 11,
8.
allgemein bildende Klinik- und Krankenhausschule: 6 und
9.
Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22.

Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685, 686), in der jeweils geltenden Fassung. 3

§ 6
Antragstellung

(1) Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe ist spätestens am 2. Mai vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Dem Antrag sind für jeden Bildungsgang beizufügen:

1.
der Genehmigungsbescheid der Ersatzschule,
2.
Angaben über die Schülerzahl je Klasse und Kurs im laufenden und in den beiden vorhergehenden Schuljahren; dabei ist die Anzahl der Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt, gesondert auszuweisen, und
3.
ein Nachweis der Gemeinnützigkeit, soweit die Sächsische Bildungsagentur nicht darauf verzichtet.

(2) Weitere Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind jährlich spätestens am 1. November des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.

(3) Der Schulträger hat der Sächsischen Bildungsagentur mit Stichtag 15. Oktober spätestens am 1. November schriftlich für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG beschulten Schüler zu melden. Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, Schüler an Schulen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsFrTrSchulG sowie Schüler gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SächsFrTrSchulG sind jeweils gesondert auszuweisen. Den Meldungen sind Nachweise über die gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Klassenstufen und Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schüler beizufügen. Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Sächsischen Bildungsagentur den Sätzen 1 bis 3 entsprechende Meldungen mit Stichtag 1. Mai spätestens am 15. Mai vorzulegen.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren.

(5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen. 4

§ 7
Auszahlung

(1) Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 4 oder Abs. 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich. Über die Bewilligung entscheidet die Sächsische Bildungsagentur vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im September für das abgelaufene Schuljahr.

(2) Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SächsFrTrSchulG zu leistenden Abschläge zahlt die Sächsische Bildungsagentur monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Sächsische Bildungsagentur bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen. 5

§ 8
(aufgehoben) 6

§ 9
Nachweis der Verwendung

(1) Der Schulträger hat innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung des Zuschusses die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses gegenüber der Sächsischen Bildungsagentur nachzuweisen. Die Sächsische Bildungsagentur kann die Frist auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu 6 Monate verlängern.

(2) Belege sind der Sächsischen Bildungsagentur nur auf Anforderung vorzulegen. Ausgaben, für die andere öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind unter Angabe von Art und Höhe dieser Mittel gesondert auszuweisen.

(3) Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, soll die Sächsische Bildungsagentur weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.

(4) Ausgaben für die Geschäftsführung des Schulträgers gelten nur bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Zuschusses als Ausgaben für den Schulbetrieb.

(5) Wird die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen, kann die Sächsische Bildungsagentur die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise aufheben. Der zu erstattende Betrag soll mit weiteren Auszahlungen verrechnet werden.

(6) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Unterlagen und Dateien aufzubewahren, welche die Verwendung des Zuschusses betreffen.

§ 10
Formulare

Sofern die Sächsische Bildungsagentur Formulare für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe, die Meldung der Schülerzahlen oder den Nachweis der Verwendung vorgibt, sind diese zu verwenden. 7

§ 11
Übergangsvorschrift

Für Schüler, die bereits im Schuljahr 2010/2011 an einer Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Internationalen Schule beschult wurden, finden die §§ 8 und 10 in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Beschulung in dieser Schulart im jeweiligen Bildungsgang Anwendung. 8

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 7, S. 176
    Fsn-Nr.: 710-2.3/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2013

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2015