1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.07.2009

Zuschussverordnung

Vollzitat: Zuschussverordnung vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
(Zuschussverordnung – ZuschussVO)

Vom 16. Mai 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 19 Nr. 5 bis 13 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zahl der Unterrichtsstunden

Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ergibt sich aus der Anlage. Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.

§ 2
Entgeltgruppen

Dem Jahresentgelt gemäß § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG werden folgende Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt:

  1. Grundschule: 11 TV-L,
  2. Lehrer an einer allgemein bildenden Förderschule: 11 TV-L,
  3. pädagogische Unterrichtshilfen an einer allgemein bildenden Förderschule: 9 TV-L,
  4. Mittelschule: 11 TV-L,
  5. Gymnasium: 13 TV-L,
  6. theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 13 TV-L,
  7. fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 10 TV-L,
  8. fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 13 TV-L,
  9. Abendmittelschule: 11 TV-L,
  10. Abendgymnasium: 13 TV-L und
  11. Kolleg: 13 TV-L.

§ 3
Zahl der Jahreslehrerstunden

Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wird wie folgt festgelegt:

  1. Grundschule: 1 120,
  2. allgemein bildende Förderschule: 1 000,
  3. Mittelschule: 1 040,
  4. Gymnasium: 1 040,
  5. ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
  6. ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 120,
  7. fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
  8. Abendmittelschule: 1 000,
  9. Abendgymnasium: 960 und
  10. Kolleg: 1 040.

§ 4
Zahl der Klassenstufen

Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer öffentlichen Schule im Freistaat Sachsen maßgebend. Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt:

  1. allgemein bildende Förderschule für geistig Behinderte: 12,
  2. allgemein bildende Förderschule mit Schwerpunkt Lernen und Förderschule zur Lernförderung: 9,
  3. allgemein bildende Klinik- und Krankenhausschule: 1,
  4. Abendmittelschule: 2 und
  5. Abendgymnasium und Kolleg: 4.

Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.

§ 5
Zahl der Schüler je Klasse

Die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG wird wie folgt festgelegt:

  1. allgemein bildende Förderschule für Blinde: 6,
  2. allgemein bildende Förderschule für Sehbehinderte: 8,
  3. allgemein bildende Förderschule für Hörgeschädigte: 7,
  4. allgemein bildende Förderschule für geistig Behinderte: 7,
  5. allgemein bildende Förderschule für Körperbehinderte: 11,
  6. allgemein bildende Förderschule zur Lernförderung: 13,
  7. allgemein bildende Sprachheilschule: 11,
  8. allgemein bildende Klinik- und Krankenhausschule: 6 und
  9. Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22.

Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober  2001 (SächsGVBl. S. 672), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Antragstellung

(1) Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe ist spätestens am 2. Mai vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Dem Antrag sind für jeden Bildungsgang beizufügen:

  1. der Genehmigungsbescheid der Ersatzschule,
  2. Angaben über die Schülerzahl je Klasse und Kurs im laufenden und in den beiden vorhergehenden Schuljahren; dabei ist die Anzahl der Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt, gesondert auszuweisen, und
  3. ein Nachweis der Gemeinnützigkeit, soweit die Sächsische Bildungsagentur nicht darauf verzichtet.

(2) Weitere Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind jährlich spätestens am 1. November des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.

(3) Der Schulträger hat der Sächsischen Bildungsagentur mit Stichtag 15. Oktober spätestens am 1. November schriftlich für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG beschulten Schüler zu melden. Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, Schüler an Schulen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsFrTrSchulG sowie Schüler gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SächsFrTrSchulG sind jeweils gesondert auszuweisen. Den Meldungen sind Nachweise über die gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Klassenstufen und Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schüler beizufügen. Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Sächsischen Bildungsagentur den Sätzen 1 bis 3 entsprechende Meldungen mit Stichtag 1. Mai spätestens am 15. Mai vorzulegen.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren.

§ 7
Auszahlung

Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SächsFrTrSchulG zu leistenden Abschläge sollen in Höhe jeweils eines Zwölftels der voraussichtlichen Gesamtsumme des Zuschusses für das Schuljahr monatlich ausgezahlt werden. Über die Bewilligung des Zuschusses gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 SächsFrTrSchulG ist spätestens im September auf der Grundlage des Durchschnitts der zu den Stichtagen gemeldeten Schülerzahlen zu entscheiden.

§ 8
Erhöhung des Zuschusses bei Schulgeldverzicht

(1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil der Schüler und seine Eltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, ein Schulgeld von bis zu 720 EUR jährlich zu entrichten, erhöht sich der Schülerausgabensatz um den entsprechenden Differenzbetrag.

(2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind:

  1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Elternteil,
  2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Eltern, das unter der Einkommensgrenze gemäß § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegt, oder
  3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder 2 vergleichbaren Falles, aufgrund dessen der Schüler und seine Eltern nicht in der Lage sind, das in Absatz 1 genannte Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.

(3) Die Erhöhung wird dem Schulträger auf Antrag und bei Nachweis der Voraussetzungen gewährt. Sie wird nicht gewährt, soweit

  1. die Summe der Erhöhung und des vom Schulträger in diesen Fällen erhobenen Schulgeldes 720 EUR jährlich übersteigen würde oder
  2. an der Schule in dem Bildungsgang allgemein kein Schulgeld erhoben wird.

§ 9
Nachweis der Verwendung

(1) Der Schulträger hat innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung des Zuschusses die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses gegenüber der Sächsischen Bildungsagentur nachzuweisen. Die Sächsische Bildungsagentur kann die Frist auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu 6 Monate verlängern.

(2) Belege sind der Sächsischen Bildungsagentur nur auf Anforderung vorzulegen. Ausgaben, für die andere öffentliche Mittel zur Verfügung stehen, sind unter Angabe von Art und Höhe dieser Mittel gesondert auszuweisen.

(3) Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, soll die Sächsische Bildungsagentur weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.

(4) Ausgaben für die Geschäftsführung des Schulträgers gelten nur bis zu einer Höhe von 5 Prozent des Zuschusses als Ausgaben für den Schulbetrieb.

(5) Wird die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen, kann die Sächsische Bildungsagentur die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise aufheben. Der zu erstattende Betrag soll mit weiteren Auszahlungen verrechnet werden.

(6) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Unterlagen und Dateien aufzubewahren, welche die Verwendung des Zuschusses betreffen.

§ 10
Formulare

Sofern die Sächsische Bildungsagentur Formulare für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe, die Meldung der Schülerzahlen, die Erhöhung des Zuschusses gemäß § 8 oder den Nachweis der Verwendung vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 11
Übergangsvorschrift

Für das Schuljahr 2007/2008 gilt anstelle des in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Termins der 1. September 2007.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Anlage 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 7, S. 176
    Fsn-Nr.: 710-2.3/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2009