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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“ vom 1. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1135)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“

Vom 1. Dezember 2006

Mit dieser Bekanntmachung wird die bereits veröffentlichte Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Kindertageseinrichtungen“ vom 12. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1138) in den Punkten „Gegenstand der Förderung“ und „Förderziel“ um e) wie folgt erweitert:

Gegenstand der Förderung:

d)
In der Fortbildung zur Tagespflegeperson können außerdem Kenntnisse zur Existenzgründung in Anlehnung an den Existenzgründungsseminar – Basiskurs vermittelt werden.
e)
Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen

Förderziel:

Nach § 6 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 9. Januar 2004 – SächsQualiVO (SächsGVBl. S. 11) und § 48 Schulordnung Fachschule – FSO vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596) geändert worden ist, sind für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte vorzuhalten. Die fachliche Eignung ist auch durch eine Fortbildung im Umfang von 100 Stunden nachzuweisen. Die Fortbildung schließt mit einem Zertifikat ab.

Es gilt die Regel, dass die pädagogischen Fachkräfte, die für die berufspraktische Ausbildung bereit und vorgesehen sind, auf dem neuesten Stand in „Theorie und Praxis“ sein müssen.

Grundlage der Qualifizierungsmaßnahme sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen vom 20. August 2003 , die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Schulordnung Fachschule vom 21. Dezember 2004, die Lehrpläne für die Fachschule (Fachbereich Sozialwesen/Fachbereich Sozialpädagogik, Erzieher/Erzieherin) und die Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule (Fachbereich Sozialwesen/Fachbereich Sozialpädagogik, Erzieher/Erzieherin).

Verfahren:

- zu d)
 
Der Träger hat bei Antragstellung eine Bedarfsbestätigung des örtlichen Jugendamtes vorzulegen.

Alle weiteren Regelungen in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2004 bleiben bestehen.

Dresden, den 1. Dezember 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Ewald
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 51, S. 1135

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007