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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.08.2010 bis 30.09.2011

Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 973) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007)

Vom 2. Januar 2008

[Geändert durch Teil A Ziff. XIII der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 952), durch Teil A Ziffer I der VwV vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 303), durch Abschnitt 1 Großbuchst. D der RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306, 1308) und durch RL vom 28. Juli 2010 (SächsABl. S. 1156)
mit Wirkung vom 20. August 2010]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
 
Ziel des Freistaates Sachsen ist die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes durch die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft. Zur Erreichung dieses Ziels sollen freiwillige Leistungen, die insbesondere nach Maßgabe der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie des Sächsischen Naturschutzgesetzes im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, besonders gefördert werden.
 
Schwerpunktziele der Förderung sind die Lebensraumtypen und Arthabitate von gemeinschaftlichem Interesse und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die zur Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes benötigten Flächen.
 
Im Rahmen dieser Richtlinie werden zu diesem Zweck folgende Maßnahmen unterstützt:
 
A
Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
 
A1.
Biotopgestaltung
 
A.2
Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
 
A.3
Technik und Ausstattungsgegenstände
 
A.4
Investive Artenschutzmaßnahmen
 
B
Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
 
B.1
Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
 
B.2
Obstgehölzschnitt
 
B.3
(aufgehoben)
 
B.4
Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
 
C
Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit
 
C.1
Naturschutzberatung für Landnutzer
 
C.2
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
 
D
Komplexvorhaben des Naturschutzes
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352);
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180);
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).
1.2.2
Folgende fachgesetzliche Grundlagen sind zu beachten:
 
a)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 363 S. 368);
 
b)
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 103, 25.04.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates;
 
c)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666);
 
d)
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321).
1.2.3
Für investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt (A) sowie Projekte der Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit (C), die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; ABl. EU Nr. L 277 S. 1) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR);
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 1974/2006; ABl. EU Nr. 368 S. 15);
 
c)
die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1975/2006; ABl. EU Nr. L 368 S. 74);
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 259/2008; ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
 
in den jeweils geltenden Fassungen
 
Die Finanzierung dieser Maßnahmen mit Mitteln des ELER ist nur innerhalb der förderfähigen Gebiete für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR (Gebietskulisse des ländlichen Raums) zulässig. Dem ländlichen Raum Sachsens werden im Sinne des EPLR alle Ortschaften mit weniger als 30 000 Einwohnern zugerechnet.
 
Für Maßnahmen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums kann eine Zuwendung aus Landesmitteln gewährt werden.
 
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
1.2.4
Zuwendungen für Maßnahmen nach A.1 (Biotopgestaltung), nach A.2 (Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes) sowie nach A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände), bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, werden außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums gemäß Artikel 108 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) gewährt.
1.2.5
Zuwendungen für B.1 (spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege) und B.2 (Maßnahmen des Obstgehölzschnitts) werden gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gewährt. Für diese Maßnahmen finden die Anforderungen folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.
 
Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, werden für das Verfahren weitgehend die Vorgaben folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen angewendet:
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006,
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Verordnung (EG) Nr. 796/2004; ABl. EU Nr. L 141 S. 18).
 
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Antragsannahme, Antragsbearbeitung, (nachträgliche) Antragsänderungen, Verspätungsregelungen, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Kürzung bei Fehlern.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
A
Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
A.1
Biotopgestaltung
Gefördert werden kann die Gestaltung von Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten, von Biotopen sowie von Landschaftsstrukturelementen durch Projekte zur Gestaltung von Biotopen und Lebensraumtypen, Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten sowie von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Trocken- und Weinbergsmauern sowie spezielle Maßnahmen zum Schutz angrenzender Flächen. Des Weiteren können einmalige Projekte der ökologischen Aufwertung von Grünlandflächen und Stillgewässerflächen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung zum Zweck der Gestaltung von Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten, Biotopen oder Landschaftsstrukturelementen unterstützt werden.
Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen der wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen.
A.2
Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
Im Rahmen dieser Maßnahme kann die Anlage von Gehölzen (zum Beispiel Feldgehölze, Hecken, Ufergehölze, Streuobstbestände) aus Naturschutzgründen unter Verwendung einheimischen standortgerechten, nach Möglichkeit gebietsheimischen Pflanzguts, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Nachpflanzungen gefördert werden. Innerhalb der Projektlaufzeit können darüber hinaus Maßnahmen zur Sicherung des Anwuchses gefördert werden. Die Werbung oder Anzucht geeigneten Pflanzgutes darf als allgemeine Aufwendung im Zusammenhang mit der Gehölzanlage nur innerhalb der Projektlaufzeit gefördert werden.
Für die Neuanlage von Streuobstwiesen werden ausschließlich einheimische Obstarten und hochstämmige Bäume einschließlich des Erziehungsschnitts innerhalb der Projektlaufzeit als zuwendungsfähig anerkannt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumobstanpflanzungen im Rahmen moderner Anbausysteme (Plantagenobstbau). Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
A.3
Technik und Ausstattungsgegenstände
Gefördert werden kann die Anschaffung spezieller Mäh- und Beräumungstechnik sowie weiterer Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände einschließlich deren Errichtung und Installation zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege, sofern das Gerät aus naturschutzfachlichen Gründen für die Vorbereitung oder die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.
A.4
Investive Artenschutzmaßnahmen
Als investive Maßnahmen zur Sicherung von Vorkommen frei lebender Tier- und Pflanzenarten können Schutzmaßnahmen zur Sicherung von Lebensstätten insbesondere zu schützender beziehungsweise in Sachsen gefährdeter Arten, Maßnahmen zur Sicherung, Wiederherstellung oder Neuanlage von Lebensstätten für zu schützende Tierarten sowie der Rück-/Umbau biotopzerschneidender Elemente gefördert werden.
In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Investitionen zur Umsetzung von Wiederansiedlungsprojekten und Projekten zur Ex-situ Erhaltung gefährdeter Arten unterstützt werden.
Darüber hinaus können Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten gefördert werden.
Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
B
Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
B.1
Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
Gefördert werden können spezifische Maßnahmen zur Pflege und naturschutzgerechten Nutzung von Grünland- und Ackerflächen sowie weiteren wertvollen Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz.
Maßnahmen im Grünland und sonstigen Biotop- beziehungsweise Habitatflächen können insbesondere Vorgaben zum Einsatz von angepasster Klein- beziehungsweise Spezialtechnik oder zum Einsatz von Handarbeit, zum Düngezeitpunkt oder Düngeverzicht, zu Mahd- und Beräumungszeitpunkten sowie zur Nutzungsart (Mahd/Beweidung) enthalten.
Maßnahmen im Ackerland können insbesondere Vorgaben zum Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel, zu angebauten Kulturen (Fruchtarten, Ansaatmischungen) sowie Bearbeitungsverfahren und -zeitpunkten enthalten.
Die Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
 
a)
sie über die zwingenden Grundanforderungen gemäß Artikel 5 und 6 und Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Verordnung (EG) Nr. 73/2009; ABl. EU Nr. L 30 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, und die einschlägigen Grundanforderungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Phosphat hinausgehen und
 
b)
eine Förderung gleicher Fördertatbestände über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694), in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen ist.
 
Es gilt ein fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.
B.2
Obstgehölzschnitt
Es können Maßnahmen der wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen zur Erhaltung und Sicherung wertvoller Lebensräume, Lebensstätten und Biotope der Kulturlandschaft gefördert werden. Der Pflege und Erhaltung von Obstgehölzen auf Streuobstwiesen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumobstbestände im Rahmen moderner Anbausysteme (Plantagenobstbau).
Es gilt ein fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.
B.3
(aufgehoben)
B.4
Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
Gefördert werden können wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen, die sich auf die Sicherung der Vorkommen insbesondere gesetzlich geschützter beziehungsweise in Sachsen gefährdeter Arten richten. Insbesondere sind dies wiederkehrende und konsumtive Artenhilfsmaßnahmen oder die Überwachung von Vorkommen und Bestandsentwicklungen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten einschließlich der Dokumentation der Ergebnisse.
In begründeten Einzelfällen können darüber hinaus mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde laufende Kosten zur Wiederansiedlung ehemals einheimischer wildlebender Arten und zur Ex-situ Erhaltung gefährdeter Arten (zum Beispiel Erhaltungszucht) in ein Vorhaben integriert werden.
Vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Vorhabens ebenfalls gefördert werden.
C
Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit,
C.1
Naturschutzberatung für Landnutzer,
Gefördert werden kann die naturschutzfachliche Information und Beratung von Landnutzern hinsichtlich der naturschutzgerechten Nutzung von Flächen insbesondere durch
 
a)
Information im Hinblick auf spezifische Schutzziele und Anforderungen des Naturschutzes zum Schutz von Biotopen, Lebensraumtypen, Arten und Lebensstätten;
 
b)
Beratung über Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der Schutzanforderungen;
 
c)
fachliche Einschätzung potentieller Maßnahmeflächen mit dem Ziel der Abstimmung von Vorschlägen für konkrete Bewirtschaftungs- und/oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf die entsprechenden Schutzgüter;
 
d)
Abstimmungs- und Vermittlungstätigkeiten gegenüber Dritten (zum Beispiel Flächeneigentümer, Behörden) auch während der Laufzeit von Naturschutzmaßnahmen;
 
e)
Übergabe des Beratungsergebnisses an die zuständige Naturschutzbehörde;
 
f)
fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen.
 
Darüber hinaus können gesamtbetriebliche Aspekte in der Beratung berücksichtigt werden, sofern ein Bewirtschafter die einzelflächenbezogene Beratung für alle seine Flächen in Anspruch nehmen möchte.
C.2
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
Gefördert werden können Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug zu praktischen Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen der naturschutzbezogenen Bildungsarbeit, die zur Akzeptanzfindung beziehungsweise -steigerung für Naturschutzziele und -maßnahmen beitragen können, insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren, Faltblättern, Informationstafeln, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Führungen sowie allgemeine Medienarbeit. Der Erwerb von spezieller Technik für die Öffentlichkeitsarbeit kann nur dann gefördert werden, wenn der Erwerb für die vorgesehene Maßnahme kostengünstiger als die Miete solcher Geräte ist.
Für ausgewählte Natur- oder Artenschutzziele mit überregionaler Bedeutung ist auch die Unterstützung von Projekten themenbezogener Informations- und Bildungszentren sowie von Fachpublikationen zulässig.
D
Komplexvorhaben des Naturschutzes
 
Im Rahmen von Komplexvorhaben des Naturschutzes können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde die unter Nummer 1 dieser Richtlinie genannten Ziele durch Komplexvorhaben mit landesweiter Bedeutung für den Naturschutz unterstützt werden. Neben den nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Maßnahmen sind dabei auch Fördergegenstände nach Förderprogrammen Dritter (zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union) zuwendungsfähig, soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen und für deren Umsetzung eine finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen im Sinne einer Ergänzungsförderung erforderlich ist.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind
3.1
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Gebietskörperschaften und kommunaler Zusammenschlüsse für alle Fördergegenstände außer C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer);
3.2
juristische Personen des Privatrechts sowie Träger von Unternehmen für alle Fördergegenstände;
3.3
natürliche Personen für alle Fördergegenstände außer A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände), C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer) sowie D (Komplexvorhaben).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
4.1.2
Die fachliche Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des Sächsischen Naturschutzgesetzes werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beurteilt.
4.1.3
Der Antragssteller ist verpflichtet, die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen durch Vorlage des vollständig ausgefüllten formgebundenen Antrags und erforderlichenfalls durch Einreichung ergänzender Unterlagen auf Anforderung der Bewilligungsbehörde beizubringen.
4.1.4
Es werden nur Vorhaben unterstützt, welche die in dieser Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen vollständig erfüllen (Förderfähigkeit) und darüber hinaus im Hinblick auf das Förderziel zweckmäßig und im Umfang angemessen (Förderwürdigkeit) sind.
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Bei Maßnahmen nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2, welche die Nutzung oder Umgestaltung von Flächen, Gebäuden oder Gegenständen zum Inhalt haben, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist stets die Nutzungsberechtigung (zum Beispiel Pacht- oder Mietvertrag) oder eine Zustimmung des Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. In allen Fällen, bei denen die Maßnahme zu einer dauerhaften Veränderung oder Nutzungseinschränkung einer Fläche oder sonstigen unbeweglichen Vermögens führt, ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers maßnahmekonkret vorzulegen. Der Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder Grundstückseigentümers steht eine Duldungsverfügung nach § 41 SächsNatSchG gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SächsNatSchG gleich.
4.2.2
Soweit im Rahmen von Projekten Flächen erworben oder durch Dritte gegen Entgelt aus Mitteln der Zuwendung dauerhaft bereitgestellt werden, sind die Projektträger (ausgenommen Gebietskörperschaften) zur dauerhaften Sicherung der Zweckbestimmung und eines etwaigen Erstattungsanspruchs der dafür verwendeten Zuwendung zur Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe des entsprechenden Förderbetrages verpflichtet. Außerdem kann in geeigneten Fällen die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast verlangt werden.
4.2.3
Die Herstellung der Flächenverfügbarkeit durch dauerhafte Bereitstellung durch den Eigentümer ist dem Erwerb einer Fläche vorzuziehen, wenn die dauerhafte Verwendung der Flächen für Zwecke des Naturschutzes dadurch in gleicher Weise erreicht werden kann.
4.2.4
Planungsleistungen im Vorgriff auf praktische Naturschutzmaßnahmen sind aus Mitteln des ELER nur in Verbindung mit förderfähigen investiven Projekten nach A.1, A.2 und A.4 dieser Richtlinie förderfähig. Planungsleistungen in Verbindung mit wiederkehrenden Artenschutzmaßnahmen nach B.4 sowie Projekten nach A.1, A.2 und A.4 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus Landesmitteln finanziert werden. Eine Konkretisierung der Angaben zur Projektumsetzung sowie der Ausführungsausgaben sind nach Abschluss der Planung möglich. Dafür ist ein entsprechender Antrag auf Anpassung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
4.2.5
Für die Förderung von Planungsleistungen ist die fachliche Qualifikation des Planungsleistenden im Antrag nachzuweisen.
4.2.6
Für Maßnahmen der Biotopgestaltung (A.1) sowie der Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes (A.2) ist die Gewährleistung der planerischen Voraussetzungen durch die Beschreibung des konkreten Vorhabens, die Vorlage von Ausführungsplanungen oder auf sonstige geeignete Weise durch den Antragsteller nachzuweisen.
4.2.7
Managementleistungen dürfen innerhalb förderfähiger Maßnahmen nur dann gefördert werden, wenn sie bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern im Sinne von Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie entstehen.
4.2.8
(aufgehoben)
4.2.9
Für die Förderung der Naturschutzberatung von Landnutzern (C.1) werden anlassbezogen separate Mitteilungen zur Antragstellung veröffentlicht, welche weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen (beispielsweise hinsichtlich der jeweils aktuellen Förderkulisse oder der Anforderungen an Antragsteller) enthalten.
4.2.10
Der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen oder Anlagen ist nur für Antragsteller gemäß Nummer 3.2 zulässig, sofern diese Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Reparaturen oder die Instandsetzung bestehender Technik sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4.2.11
(aufgehoben)
4.2.12
Werden für dieselben zuschussfähigen Kosten für die Fördergegenstände A.1, A.2 und A.3 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen Zuwendungen gewährt, so darf die in der beihilferechtlichen Genehmigung gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag festgelegte Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als Projektförderung gewährt. Die Förderung mehrjähriger Maßnahmen ist zulässig.
5.2
Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Zuwendungen für Vorhaben nach Nummern A.1 – A.4, B.4 und C.2 dieser Richtlinie werden grundsätzlich in Form der Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers gewährt. Folgende Fördersätze dürfen dabei grundsätzlich nicht überschritten werden:
Fördersätze
Code Vorhaben Prozent
A.1 Biotopgestaltung bis zu 80 Prozent
A.2 Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes bis zu 80 Prozent
A.3 Technik und Ausstattungsgegenstände bis zu 60 Prozent
A.4 Investive Artenschutzmaßnahmen bis zu 70 Prozent
B.3 (aufgehoben)  
B.4 Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen bis zu 70 Prozent
C.2 Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit bis zu 70 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens.
 
Bei Vorhaben mit besonderer Bedeutung für den Natur- und Artenschutz darf der Fördersatz bis auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhöht werden. Die Anwendung dieser Ermächtigung ist für Fördergegenstand A.3 ausgeschlossen.
5.2.1.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sollen im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Gesamtprojekt entsprechend der Erstbewilligung nicht übersteigen. Soweit erhöhte Aufwendungen für Planungsleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Planungsleistungen am Gesamtvorhaben.
5.2.1.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Managementleistungen sollen im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Gesamtprojekt entsprechend der Erstbewilligung nicht übersteigen. Soweit erhöhte Aufwendungen für Managementleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Managementleistungen am Gesamtvorhaben.
5.2.1.3
Die Aufwendungen für die Flächenbereitstellung sollen 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen. Soweit es im hinreichend begründeten Einzelfall für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt erforderlich ist, den Anteil in angemessenem Verhältnis zu erhöhen, entscheidet die Bewilligungsbehörde darüber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Sofern der Grunderwerb im Zusammenhang mit einer Änderung oder Aufgabe der Flächennutzung (A) gefördert werden soll und sich die zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen des Projekts zu einem überwiegenden Anteil auf die Flächensicherung beziehen, so bedarf diese Förderung der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums ist die Erhöhung des Anteils gemäß Satz 2 im Falle von Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, für den Grunderwerb ausgeschlossen.
5.2.2
Zuwendungen für die Fördergegenstände B.1 (Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege), B.2 (Obstgehölzschnitt) sowie C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer) werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage von Festkostensätzen beziehungsweise Standardkosten festgesetzt, die sich anhand der tatsächlich anfallenden Kosten für eine bestimmte Einheit ergeben. Die Festkostensätze werden öffentlich bekannt gemacht. Gemäß dem unter Nummer 5.4.3.1 und 5.4.3.2 beschriebenen Verfahren können weitere Sätze für Maßnahmen nach B.1 und B.2 zugelassen werden.
Soweit im Rahmen der Naturschutzberatung für Landnutzer gesamtbetriebliche Aspekte berücksichtigt werden, sind dabei auch Dienstleistungen Dritter auf Ausgabenbasis abrechenbar. In diesen Fällen gelten die Regelungen für C.2 in Nummern 5.2.1 und 5.4.2 dieser Richtlinie entsprechend.
5.2.3
Die Finanzierungsart von Zuwendungen für Komplexvorhaben des Naturschutzes (D) richtet sich nach der Finanzierungsart, die der Hauptzuwendungsgeber für die Gewährung der Förderung wählt. Soweit diesbezüglich keine Vorgaben eines Hauptzuwendungsgebers bestehen, wird die Zuwendung regelmäßig als Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2.4
Zuwendungen, bei denen die Fördersumme für das Projekt unter 500 EUR, bei Vorhaben mit wiederkehrenden Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt (B) unter 200 EUR liegt, werden nicht gewährt.
5.2.5
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.3 darf eine Förderobergrenze in Höhe von 80 000 EUR für die Gesamtzuwendung innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinie, unabhängig von der Anzahl der Fördermaßnahmen, nicht überschritten werden.
5.2.6
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.2.4 unterschritten beziehungsweise außer für die Fördergegenstände B.1 und B.2 die Förderobergrenze gemäß Nummer 5.2.5 überschritten werden. Eine Überschreitung der Höchstfördersätze gemäß Nummern 5.2.1 und 5.2.3 ist außer für den Fördergegenstand A.3 grundsätzlich ebenfalls mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde möglich.
5.2.7
Für Maßnahmen auf landeseigenen Liegenschaften sowie auf Flächen des Nationalen Naturerbes ist aufgrund einer besonderen Bedeutung der Flächen für den Natur- und Artenschutz eine Vollfinanzierung im Rahmen der Grenzen der Nummer 5.2.6 dieser Richtlinie ebenfalls zulässig.
5.3
Form der Zuwendung
5.3.1
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als Zuschuss gewährt.
5.3.2
Der Zuschuss ist in der Regel nicht rückzahlbar. In Fällen, in denen eine (teilweise) Refinanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben nach Ablauf der Projektlaufzeit absehbar ist, kommt in Einzelfällen die Gewährung als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Betracht.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich und angemessen sind. Sie werden mit dem Zuwendungsbescheid dem Grunde nach bewilligt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.4.2
Zuwendungsfähig sind für investive Maßnahmen des Maßnahmebereichs A die nachweisbaren Ausgaben für die Investition, das heißt für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen, die mit der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachausgaben für Materialien und Verbrauchsgüter sowie die Aufwendungen für Dienstleistungen (auch in Form von Fremdleistungen). Für wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen (B.4) und Vorhaben der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (C.2) sind die nachweisbaren Aufwendungen für Dienst- und Sachleistungen sowie dafür erforderliche Investitionen zuwendungsfähig.
5.4.2.1
Ausgaben für Planungsleistungen sowie begleitende Erfassungen sind insbesondere in Form von Dienstleistungen Dritter zur Konzepterstellung, Datenerhebung und -auswertung, für Fachgutachten, gutachtliche Stellungnahmen sowie zur Erstellung von Ausführungsplanungen zuwendungsfähig, soweit sie für die Vorbereitung, Umsetzung oder Begleitung von Vorhaben erforderlich sind und nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure ( Honorarordnung für Architekten und IngenieureHOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) abgerechnet werden. Mit der Dienstleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Sachausgaben sind darin ebenfalls inbegriffen.
5.4.2.2
Als Managementleistungen sind die Personal- und Sachaufwendungen zuwendungsfähig, die Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie, gegebenenfalls auch durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Bauüberwachung), bei der Organisation und Koordination einer reibungslosen Projektumsetzung entstehen.
5.4.2.3
Im Rahmen eines Vorhabens sind für die Herstellung der dauerhaften Flächenverfügbarkeit folgende Aufwendungen zuwendungsfähig:
 
a)
Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks oder einer Teilfläche in Höhe des Werts, den ein unabhängiger qualifizierter Sachverständiger oder eine ordnungsgemäß zugelassene Stelle bestätigt,
 
b)
alternativ in gleicher Weise bestätigte Ausgaben für die Zahlung eines einmaligen kapitalisierten Ausgleichs an den Flächeneigentümer oder den Flächennutzer für die Einschränkungen in der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks beziehungsweise den entstehenden Vermögensnachteil,
 
c)
Ausgaben für die Vermessung der Fläche und erforderlichenfalls der Grundstücksteilung,
 
d)
Ausgaben für die gutachtliche Ermittlung des Verkehrswertes oder der Höhe des einmaligen kapitalisierten Ausgleichs,
 
e)
unmittelbar mit der Flächenbereitstellung und der dinglichen Sicherung verbundene Nebenausgaben, insbesondere Notarkosten, Steuern und Gebühren.
5.4.2.4
Für Maßnahmen, im Rahmen derer zuwendungsfähige Dienst- und Personalleistungen durch den Zuwendungsempfänger selbst in Form von unbezahlter freiwilliger Arbeit erbracht werden, können diese als zuwendungsfähige Aufwendungen anerkannt werden. In diesen Fällen wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des Stundensatzes für die entsprechende Tätigkeit gegebenenfalls auf Grundlage eines nach Vorgaben der obersten Naturschutzbehörde aufgestellten Systems für die Ermittlung von Standardkosten bemessen. Die Anerkennung von Dienst- und Personalleistungen in Form von durch den Zuwendungsempfänger erbrachter, unbezahlter freiwilliger Arbeit ist für die Maßnahme A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände) ausgeschlossen.
5.4.2.5
Die unentgeltliche Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken durch den Zuwendungsempfänger oder Dritte ist nicht zuwendungsfähig.
5.4.2.6
Soweit im Rahmen eines Vorhabens Fahrt- oder Transportkosten zuwendungsfähig sind, darf die Höhe der anerkannten zuwendungsfähigen Aufwendungen die nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Sätze für die Wegstreckenentschädigung für vergleichbare Kosten nicht übersteigen.
5.4.2.7
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist die im Rahmen der Vorhaben geleistete Mehrwertsteuer nicht zuwendungsfähig. Soweit Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.2 und 3.3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Mehrwertsteuer zuwendungsfähig. Vom Zuwendungsempfänger entrichtete Sollzinsen oder nicht genutzte Skonti dürfen jedoch nicht im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
5.4.3
Für die wiederkehrenden Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (B.1 und B.2) beziehungsweise die Beratungsleistungen (C.1) wird die angemessene Höhe der Zuwendung für die tatsächlich erbrachte Leistung – mit Ausnahme der Ausgaben für Dienstleistungen für den gesamtbetrieblichen Beratungsansatz – nicht auf Ausgabenbasis, sondern anhand vorher kalkulierter, für eine bestimmte Einheit anfallender Einkommensverluste und zusätzlicher Kosten im Falle von B.1 und B.2 (Festkostensätze) sowie für eine bestimmte Einheit anfallender Aufwendungen im Falle von C.1 (Standardkosten) gewährt.
5.4.3.1
Festkostensätze für Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) bemessen sich an den zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten in Folge der eingegangenen Verpflichtungen. Zur Ermittlung der Förderhöhe sind, soweit sich die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, die Festbeträge der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme gemäß der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 zu verwenden. Sofern die Bewirtschaftungs- beziehungsweise Pflegeanforderungen von den Agrarumweltmaßnahmen dieser Richtlinie erheblich abweichen, werden für die Maßnahmen entsprechend den nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 geltenden Vorgaben zusätzliche Festkostensätze ermittelt.
Die Festkostensätze werden unter anderem im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen und Umweltstandards regelmäßig überprüft.
5.4.3.2
Die Festkosten für den Obstgehölzschnitt (B.2) bemessen sich an den Kosten in Folge der eingegangenen Verpflichtung und werden entsprechend den nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 geltenden Vorgaben ermittelt.
5.4.3.3
Die Höhe der Zuwendung für die Naturschutzberatung (C.1) bemisst sich – außer bei Dienstleistungen für den gesamtbetrieblichen Beratungsansatz – an der Höhe des tatsächlichen Arbeitsumfangs. Der Wert dieser Arbeit wird mit Hilfe von Standardkosten, die die Personal- und Sachaufwendungen für die dem Zuwendungsempfänger übertragenen zuwendungsfähigen Tätigkeiten berücksichtigen, ermittelt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Verbindliche Anforderungen
6.1.1
Finanzielle Leistungen, zum Beispiel Spenden, die nicht an den Zuwendungszweck gebunden sind, erhöhen die finanzielle Leistungskraft des Zuwendungsempfängers und sind deshalb grundsätzlich als Deckungsmittel im Sinne von Nummer 1.2 und 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO zu bewerten. Sie können zur Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils genutzt werden. Zuwendungen Dritter und sonstige Deckungsmittel sind gesondert anzugeben. Dies gilt auch, soweit zusätzliche Deckungsmittel nach der Bewilligung hinzutreten.
6.1.2
Lohnleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) können nicht als Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
6.1.3
Die nach dieser Richtlinie gewährten Festkostensätze beziehungsweise Standardkosten für Personalaufwendungen stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) und des § 82 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) dar.
6.1.4
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenstimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 100 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.1.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Erfüllung der über die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Nummer 4.1.2 dieser Richtlinie hinausgehenden Genehmigungen für die Maßnahmedurchführung eigenverantwortlich zu gewährleisten.
6.2
Abgrenzung zu anderen öffentlichen Zuwendungen
6.2.1
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, können Maßnahmen dieser Richtlinie mit Maßnahmen der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 auf derselben Fläche kombiniert werden.
6.2.2
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) ist eine gleichzeitige Förderung mit den Maßnahmen der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 auf derselben Fläche ausgeschlossen. Ferner wird auf Nummer 2.B.1 Abs. 4b) verwiesen.
6.2.3
Auf Streuobstwiesen ist die Förderung der Gehölzanlage (A.2) und des Obstgehölzschnitts (B.2) möglich. Zusätzlich zu Maßnahmen an Gehölzen ist auf derselben Streuobstwiese zudem die Förderung spezifischer Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) nach dieser Richtlinie oder die Förderung von Maßnahmen der Extensiven Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechten Grünlandbewirtschaftung und Pflege (G) auf Grundlage der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 ausdrücklich zulässig.
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) und für Obstgehölzschnitt (B.2) ist eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahmen, derselben zusätzlichen Kosten oder derselben Einkommensverluste nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen ausgeschlossen.
6.2.4
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie unerheblich.
6.2.5
Die Förderung von Maßnahmen im Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes auf Grundlage dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht Gegenstand der Förderung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen ( RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449) sind oder zur Förderung beantragt werden sollen.
6.2.6
Die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Aquakultur und Fischerei auf Grundlage dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht Gegenstand der Förderung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2007) vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213) sind oder zur Förderung beantragt werden sollen.
6.2.7
Die Förderung von Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310; 319) ist auf Grundlage dieser Richtlinie nur zulässig, wenn die beantragte Maßnahme überwiegend den naturschutzfachlichen Zielen des § 3 Abs. 2 SächsWG dient. Für dieselbe Maßnahme darf keine Zuwendung auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes ( RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302) in Anspruch genommen werden.
6.2.8
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales Entwicklungskonzept (REK) sowie Stadtentwicklungskonzept (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
6.2.9
Zuwendungsempfänger, die eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten, dürfen die zuwendungsfähigen Tätigkeiten nicht als freiwilliges bürgerschaftliches Engagement für eine Aufwandserstattung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ( FRL „Wir für Sachsen“) vom 30. November 2005 (SächsABl. S.1226), in der jeweils gültigen Fassung, angeben. Leistungen nach vorgenannter Richtlinie dürfen auch nicht zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden. Diese Regelungen gelten für die Inanspruchnahme von Aufwandserstattungen und den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst tätige Personen nach § 46 SächsNatSchG entsprechend.
6.3
Förderausschluss
6.3.1
Bewilligungen für Maßnahmen, zu denen der Antragsteller oder Flächeneigentümer aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtet ist, werden – auch wenn es sich um grundsätzlich zuwendungsfähige Maßnahmen handelt – nicht gewährt.
6.3.2
Maßnahmen der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Liegenschaften des Freistaates Sachsen.
6.4
Öffnungsklauseln
6.4.1
Die Bewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zulassen, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.4.2
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen können über die in Nummer 2 genannten Sachverhalte hinaus weitere Maßnahmen gefördert werden, sofern sie der Erreichung der in Nummer 1 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke dienen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen mit Mitteln des ELER ist jedoch ausgeschlossen.
6.5
Transparenz
 
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
7.
Verfahren
 
Antrags- und Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, bei Zuwendungen, die unmittelbar nach Förderprogrammen des Bundes oder der EU gefördert werden, das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde. Die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Naturschutzfachbehörden sind im Verfahren beteiligt.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, sind Anträge zur Gewährung von Zuwendungen bis spätestens 28. Februar des Jahres, für das die Bewilligung beantragt wird, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für später eingehende Anträge ist eine Förderung zwar nicht ausgeschlossen; die Anträge können jedoch nachrangig bearbeitet werden.
7.1.2
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie für Obstgehölzschnitt (B.2) ist der entsprechende Antrag unter Verwendung der einschlägigen Antragsformulare für diese Richtlinie einschließlich der erforderlichen Anlagen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu stellen. Antragsbestandteil für diese Maßnahmen ist eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde. Um diese Stellungnahme rechtzeitig für die Antragstellung verfügbar zu haben, ist das Förderbegehren bis spätestens 15. März (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
7.1.3
Für verspätet eingereichte Anträge zu spezifischen Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie zum Obstgehölzschnitt (B.2) finden die Regelungen gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 11, 15 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechende Anwendung.
7.1.4
Für die landesweite Koordination der Naturschutzberatung (C.1) werden anlassbezogen separate Mitteilungen für Termine und Formulare zur Antragstellung bekanntgegeben, welche weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen (beispielsweise hinsichtlich der jeweils aktuellen Förderkulisse oder der Anforderungen an Antragsteller) enthalten. Für Maßnahmen der naturschutzbezogenen Bildungsarbeit (C.2) können ebenfalls gesonderte Mitteilungen zur Einreichung themenbezoger Förderanträge erfolgen.
7.1.5
Die Antrags- und Bewilligungsbehörde ist berechtigt, auch zu vollständigen Anträgen jederzeit ergänzende Unterlagen nachzufordern.
7.1.6
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Projektförderung im Einzelfall einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn zustimmen. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form und nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers zu erfolgen.
Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach der dann geltenden Richtlinie.
Diese Regelung findet für laufende Verpflichtungen im Rahmen der Fördergegenstände B.1 und B.2 sowie für Zuwendungen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, keine Anwendung.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die naturschutzfachliche Bewertung der Förderanträge hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit in Form einer naturschutzfachlichen Stellungnahme sowie die Vorhabensbegleitung, einschließlich der fachlichen Kontrolle, erfolgt während des gesamten Förderverfahrens durch die zuständige Naturschutzfachbehörde. Die Bewilligungsbehörde bezieht weitere im Verfahren zuständige Behörden in das Verfahren ein, soweit die Beteiligung Voraussetzung für die Bewilligung ist. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere sachkundige Dritte (zum Beispiel Sachverständige für Landschaftsgestaltung und Bauwesen) einbezogen werden. Bei Maßnahmen nach dieser Richtlinie auf Waldflächen erfolgt die Vorhabensbegleitung in Zusammenarbeit mit der jeweils örtlich zuständigen Forstbehörde.
7.2.2
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, werden Bewilligungen durch schriftlichen Bescheid gewährt, der Art und Umfang der zuwendungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben konkret definiert. Für den Fördergegenstand Naturschutzberatung (C.1) schließt die Bewilligungsbehörde Zuwendungsverträge mit den Zuwendungsempfängern ab.
7.2.3
Die Bewilligung spezifischer Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie des Obstgehölzschnitts (B.2) ist nur zulässig, soweit der Bewirtschafter die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen für die konkrete Fördermaßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung noch vollständig erfüllen kann.
7.3
Kontrollen, Kürzung, Sanktionierung
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und §§ 48 bis 49a VwVfG.
 
Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des ELER mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen in den jeweils geltenden Fassungen vorrangig, insbesondere Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
 
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) sowie Maßnahmen des Obstgehölzschnitts (B.2) gelten Artikel 50a und 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, finden für diese Maßnahmen die Verspätungsregelungen sowie die Verfahren zu Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie zur Kürzung bei Fehlern der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 weitgehend Anwendung.
7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenen Antrag des Zuwendungsempfängers.
7.4.2
Für Vorhaben nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2 ist die Auszahlung nur auf Vorlage und Prüfung der Ausgaben- oder Kostennachweise sowie der erforderlichen Sach- oder Zwischenberichte (Verwendungsnachweis) möglich.
7.4.3
Für die Auszahlung von Zuwendungen für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie des Obstgehölzschnitts (B.2), sind die Vorlage einer Erklärung über die Einhaltung der aus den Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen sowie der Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung.
7.4.4
(aufgehoben)
7.4.5
Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides sowie die Erfüllung des Zuwendungszwecks werden von den zuständigen Bewilligungs- und Fachbehörden durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen während des Bewilligungszeitraumes und nach Abschluss des Projekts überprüft.
8.
Inkrafttreten
8.1
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
8.2
(aufgehoben)

Dresden, den 2. Januar 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 218
    Fsn-Nr.: 5563-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. August 2010

    Fassung gültig bis: 30. September 2011