Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr

Vom 11. August 1993

Aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301). wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr vo 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 309) wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender neuer § 3 eingefügt:
 
„§ 3
Entschädigung der Kreisausbilder
 
(1) Die Entschädigung der Kreisausbilder für Truppmänner, Truppführer, Maschinisten, Atemschutzgeräteträger und Gerätewarte wird vom Landkreis durch Satzung festgesetzt. Sie beträgt höchstens 15 DM je geleistete Ausbildungsstunde.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Kreisausbilder ist der erfolgreiche Abschluß der hierfür vorgesehenen Lehrgänge nach Nr. 4.7 der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 2/2 an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr.“
2.
Die bisherigen §§ 3 und 4 werden §§ 4 und 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär