Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren
(VwV Bezirksrevisoren – VwVBezRev)

Vom 19. Januar 2001

A.
Bestellung
I.
Der Präsident des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts bestellen Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte als Bezirksrevisoren. Die Erprobungszeit vor der Bestellung beträgt sechs Monate; sie kann verkürzt oder verlängert werden.
II.
Den Bezirksrevisoren können von den Präsidenten der Gerichte Prüfungsbeamte zur Unterstützung zugewiesen werden.
III.
Die Dienstaufsicht über den Bezirksrevisor übt der Präsident des Gerichts aus, bei dem der Bezirksrevisor bestellt ist.
B.
Zuständigkeit

Es sind zuständig

1.
der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht für das Oberlandesgericht und für die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
2.
die Bezirksrevisoren bei den Landgerichten für das Landgericht, für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte und für die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts,
3.
die Bezirksrevisoren bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten für das Amtsgericht,
4.
der Bezirksrevisor bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht für das Sächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte,
5.
der Bezirksrevisor bei dem Sächsischen Landesarbeitsgericht für das Sächsische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,
6.
der Bezirksrevisor bei dem Sächsischen Landessozialgericht für das Sächsische Landessozialgericht und die Sozialgerichte,
7.
der Bezirksrevisor bei dem Sächsischen Finanzgericht für das Sächsische Finanzgericht.
C.
Vertretung

Mehrere Bezirksrevisoren eines Gerichts vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Bezirksrevisor bestellt, bestimmt der Präsident des Gerichts einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten als Vertreter. Dabei kann die Vertretung auf mehrere Personen verteilt werden.

D.
Befugnisse
I.
Dem Bezirksrevisor ist die Einsicht in die der Prüfung unterliegenden Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse, Tabellen und Rechnungsbelege gestattet. Dies gilt auch, wenn diese Unterlagen mittels EDV geführt werden. Soweit erforderlich, sind aktuelle Ausdrucke zu fertigen.
II.
Der Bezirksrevisor kann von allen Beteiligten näheren Aufschluss über die Behandlung von Geschäften verlangen.
III.
Der Bezirksrevisor kann sich Unterlagen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, an seinen Dienstsitz übersenden lassen, soweit sie bei der zuständigen Stelle entbehrlich sind.
E.
Aufgaben
I.
Den Bezirksrevisoren können über
 
1.
die Vertretung der Staatskasse gemäß § 7 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren  (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2) in Verfahren kostenrechtlicher Art, wozu auch die Festsetzung von Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen und Vergütungen in Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen zählt,
 
2.
die Prüfung gemäß Ziffer VI Nr. 4 Buchst. a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ( VwV Stundung und Erlass) vom 3. Februar 1998 (SächsJMBl. S. 22), die durch Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1998 (SächsJMBl. S. 143) geändert worden ist, sowie
 
3.
die Prüfung gemäß § 46 der Kostenverfügung ( KostVfg) vom 1. März 1976, in Kraft gesetzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juni 1993 (SächsABl. S. 904), fortgeltend durch Verwaltungsvorschrift vom 8. September 1998 (SächsABl.  S. 105) und den damit zusammenhängenden Geschäften
 
hinaus Justizverwaltungsgeschäfte einschließlich weiterer Prüfungsaufgaben zugewiesen werden. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben sollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
II.
Der Kostenansatz der Rechtsmittelinstanz ist bei den Gerichten des ersten Rechtszuges zu prüfen, soweit die Akten dort aufbewahrt werden. In den Fällen, in denen die Akten in Straf- und Bußgeldverfahren nicht bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, ist der Kostenansatz beim verwahrenden Gericht zu prüfen.
III.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Gebiet des Kostenrechts teilt der Bezirksrevisor den Kostenbeamten seines Geschäftsbereichs mit. Er hat ferner durch geeignete Maßnahmen auf eine einheitliche Praxis auf diesem Gebiet hinzuwirken.
F.
Prüfungsaufträge
I.
Prüfungsaufträge erteilt der Präsident des Gerichts, bei dem Bezirksrevisoren bestellt sind. Soweit die Aufträge Prüfungen bei den Staatsanwaltschaften betreffen, handelt er im Einvernehmen mit dem jeweiligen Behördenleiter.
II.
Der Bezirksrevisor schlägt die Reihenfolge, den Zeitpunkt und die Prüfungsgebiete der im laufenden Kalenderjahr vorzunehmenden Prüfungen vor.
G.
Geschäftsführung
I.
Der Bezirksrevisor führt seinen Schriftwechsel unter der  Bezeichnung „Bezirksrevisor beim ... (Bezeichnung des Gerichts)“. Prüfungsbeamte zeichnen „Im Auftrag“. Ein Vertreter, der nicht selbst Bezirksrevisor ist, zeichnet „In Vertretung“.
II.
Mehrere Bezirksrevisoren desselben Gerichts haben sich vor der Stellungnahme zu grundsätzlichen und allgemeinen Fragen zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts.
H.
Umfang und Zeitfolge der Prüfungen
I.
Die Prüfung des Kostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach Abschnitt V der Kostenverfügung. Ferner ist darauf zu achten, ob
 
1.
in allen geeigneten Fällen von der Möglichkeit der Sicherung des Kosteneingangs durch Erhebung von Vorschüssen  oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in erforderlichem Maße Gebrauch gemacht wird,
 
2.
die Vermögensstrafen und die Gerichtskosten von den Strafvollstreckungsbehörden rechtzeitig angefordert und beigetrieben werden und
 
3.
nur in zweifelsfreien Fällen des Unvermögens des Kostenschuldners vom Kostenansatz abgesehen wird.
II.
Die Bezirksrevisoren bescheinigen die Prüfungen bei Registern und Listen in der Spalte Bemerkungen neben dem letzten Eintrag, bei Akten auf der Innenseite der Aktenumschläge oder auf der Kostenrechnung unter Beifügung des Datums und ihres Namenszeichens.
I.
Niederschriften und Prüfungsbericht des Bezirksrevisors
I.
Aufgrund der Niederschrift gemäß § 51 KostVfg und der sonstigen persönlichen Wahrnehmungen während des Prüfungsgeschäfts fertigt der Bezirksrevisor einen zusammengefassten Prüfungsbericht für jede Behörde. Dem Prüfungsbericht sind die Prüfungsniederschriften anzuschließen. Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:
 
1.
die Bezeichnung des Prüfungsauftrages,
 
2.
den Umfang der Prüfung,
 
3.
die für das Prüfungsgeschäft verwendete Zeit,
 
4.
eine kurze Beurteilung des Prüfungsergebnisses im Gesamten und auf den einzelnen Prüfungsgebieten,
 
5.
Einzelfälle, die zu Maßnahmen oder Anordnungen im Dienstaufsichtswege Anlass geben,
 
6.
Vorschläge über Maßnahmen und Anordnungen, die nach dem Prüfungsergebnis angezeigt erscheinen sowie
 
7.
Angaben über Umfang und Höhe etwaiger Berichtigungen des Kostenansatzes im Verwaltungswege.
II.
Der Bericht ist bei Prüfung einer Staatsanwaltschaft dem Leiter dieser Behörde, im Übrigen dem die Dienstaufsicht über den Bezirksrevisor ausübenden Präsidenten vorzulegen.
J.
Jahresbericht des Bezirksrevisors
I.
Der Jahresbericht nach § 52 KostVfg hat sich auch auf die übrigen dem Bezirksrevisor zugewiesenen Aufgaben zu erstrecken, insbesondere soll er die Anzahl aller Geschäfte, die nach Buchstabe E angefallen sind, enthalten. Er soll sich auf das Wesentliche und Grundsätzliche beschränken.
II.
Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisoren bestellt, ist dem Jahresbericht der Geschäftsverteilungsplan beizufügen.
K.
Erfahrungsaustausch

Zur Erörterung von Fragen aus dem Aufgabengebiet der Bezirksrevisoren treffen sich die Bezirksrevisoren der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Einladung des Bezirksrevisors des OLG zweimal im Kalenderjahr zu Dienstbesprechungen. Den Bezirksrevisoren der Fachgerichtsbarkeiten ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Über die Besprechungen sind kurze Niederschriften zu fertigen, die den Bezirksrevisoren der Fachgerichtsbarkeiten und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz zu übersenden sind.

L.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren (Dienstanweisung für die Bezirksrevisoren – DABezRev) vom 18. März 1994 (SächsJMBl. S. 33), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Mai 1995 (SächsJMBl. S. 24), außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe