1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung vom 8. September 1998 (SächsJMBl. S. 105), die durch Ziffer VIII der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Kostenverfügung
(VwVKostVfg)

Vom 8. September 1998

[Geändert durch Ziffer VIII der VwV vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157, 158)]

I.

  1. Die durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Einführung der Kostenverfügung (KostVfg) vom 18. Juni 1993 (SächsABl. S. 904) in Kraft gesetzte bundeseinheitliche Kostenverfügung (KostVfg), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 1994 (SächsJMBl. S. 136), gilt nach Maßgabe der Änderungen, die die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz zum 1. Januar 1998 vereinbart haben. Diese Änderungen werden durch Ministerialschreiben bekannt gemacht und treten am 1. Oktober 1998 in Kraft.
  2. Künftige Änderungen und Ergänzungen der bundeseinheitlichen Kostenverfügung werden durch Ministerialschreiben bekannt gemacht und eingeführt.

II.

Für den Freistaat Sachsen ergehen folgende Zusatzbestimmungen:

  1. Die Kostenverfügung gilt auch für das Finanzgericht und die Gerichte der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit die jeweiligen Verfahrensordnungen dem nicht entgegenstehen.
  2. Die Aufgaben der Gerichtskassen werden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz  über die Errichtung einer Landesjustizkasse vom 19. November 1991 (SächsABl. Nr. 42 S. 6), geändert und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), von der Landesjustizkasse Chemnitz wahrgenommen.
  3. Die Aufgaben eines Kostenbeamten können gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) und den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen auch von Justizangestellten wahrgenommen werden.
  4. § 14 Abschnitt I KostVfg gilt entsprechend für die Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unter Beachtung kostenmäßiger Maßgaben des Einigungsvertrages.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Einführung der Kostenverfügung (KostVfg) vom 18. Juni 1993 (SächsABl. S. 904), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 1994 (SächsJMBl. S. 136), außer Kraft.

Dresden, den 8. September 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 9, S. 105
    Fsn-Nr.: 32-V98.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. Mai 2007