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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vertretungsverordnung

Vollzitat: Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren

Vom 27. Dezember 1999

Aufgrund des Artikels 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Vertretungsverordnung vom 11. September 1999 (SächsGVBl. S. 798) wird nachstehend der Wortlaut der Vertretungsverordnung in der seit dem 22. Dezember 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Juni 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 358),
  2. den am 22. Dezember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108).

Dresden, den 27. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Stefan Franke
Staatssekretär

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsverordnung – VertrVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 1 Abs. 1 und § 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

§ 1
Gerichtliche Vertretung nach Geschäftsbereichen
durch die obersten Landesbehörden

Der Freistaat Sachsen wird in gerichtlichen Verfahren durch diejenige oberste Landesbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen über die Vertretung des Freistaates Sachsen vor den Gerichten in den einzelnen Gerichtszweigen (§§ 2 bis 6) oder aus den Vorschriften über die Vertretung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in besonderen Verfahren (§ 7) etwas anderes ergibt. Die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden bestimmen sich nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244), in der jeweils geltenden Fassung. 1

§ 2
Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz vertreten.

§ 3
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
und den Arbeitsgerichten

(1) In den Verfahren vor

1.
den ordentlichen Gerichten und
2.
den Arbeitsgerichten
wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Finanzen vertreten.

(2) (aufgehoben)

(3) Die Vertretungsmacht des Landesamts für Finanzen ist unbeschränkt. Das Landesamt soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. Das Einvernehmen nach Satz 2 soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(4) Die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(5) Der Freistaat Sachsen wird durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten, soweit Streitigkeiten nach den in § 4 Abs. 2 bezeichneten Gesetzen vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden. 2

§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

(1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden vertreten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Landesbehörde betrifft.

(2) In den Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und anderen Gesetzen, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen, wird der Freistaat Sachsen durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten, soweit dieses zur Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Verwaltungsverfahren zuständig ist.

(3) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) vertreten. 3

§ 5
Verfahren vor den Finanzgerichten

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Landes auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Partei ist.

§ 6
Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales vertreten.

(2) aufgehoben

(3) Soweit das Landesamt für Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch das Landesamt für Finanzen vertreten. § 3 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Durchführung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz  – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672), in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten der Angehörigen des Sonderversorgungssystems nach der Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium des Innern und dieses durch die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste vertreten. 4

§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

Das Staatsministerium der Justiz wird vertreten

1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren
 
a)
vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht, im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
 
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch den jeweiligen Bezirksrevisor;
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
 
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
 
b)
Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 365-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 JBeitrO aufgeführten Verfahren
 
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde;
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung für Ansprüche der in Nummer 2 Buchst. b bezeichneten Art gegen Dritte, insbesondere nach § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hervorgegangen sind, durch die Landesjustizkasse Chemnitz;
4.
in Streitigkeiten
 
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
b)
über Justizverwaltungsakte nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 867) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Maßnahmen nach den §§ 35 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
 
durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen;
5.
in Verfahren,
 
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 ff. StPO),
 
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- oder Zwangsgeldern nach Nummer 6 Buchst. b) gegeben ist,
 
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 6 Buchst. d) gegeben ist, oder
 
d)
über einen Arrest nach § 111 d StPO
 
durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft;
6.
in Verfahren, die hervorgehen aus
 
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 a der JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
c)
der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
 
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung
 
durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.

In Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851), in der jeweils geltenden Fassung, wird das Staatsministerium der Justiz in Bezug auf Gegenstände, die den in Satz 1 bezeichneten entsprechen, durch die dort genannten Behörden vertreten. 5

§ 8
Befugnis zur Rückholung und zum Selbsteintritt

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 kann die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, die Vertretung selbst übernehmen oder einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. Das Rückholrecht nach Satz 1 steht in den Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die personalverwaltende Stelle nach Ausübung des Rückholrechts zur Vertretung des Freistaates befugt; das Recht der obersten Landesbehörde zur Übernahme der Vertretung (Selbsteintritt) bleibt unberührt.

(2) Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, auch das Gericht hiervon zu benachrichtigen. Mit dem Zugang der Anzeige bei dem anderen Beteiligten, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Anzeige bei Gericht, geht die Vertretungsbefugnis auf die in den Absatz 1 benannte Behörde über. 6

§ 9
Informationspflicht der Vertretungsbehörde

Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, der jeweils betroffenen Behörde über das Verfahren unverzüglich zu berichten, sofern die betroffene Behörde nicht darauf verzichtet hat.

§ 10
Zwangsvollstreckung

Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.

§ 11
Vorrang anderweitiger Bestimmungen

Anderweitige Regelungen der Befugnis zur Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren durch oder auf Grund Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Vertretung als Drittschuldner

§ 12
Entgegennahme von Beschlüssen, Benachrichtigungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1.
durch das Landesamt für Finanzen, wenn die Besoldung der Beamten, die Vergütung der Angestellten und Auszubildenden, die Löhne der Arbeiter oder Versorgungsbezüge zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind,
2.
durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
3.
durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung eine Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende oder die Stelle von der Zustellung, die die Auszahlung oder die Bewirkung der Leistung angeordnet hat.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 111-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2009