Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)1
Vom 29. April 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
- 2.
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:
§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung
(1) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. 2Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. 3Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. 4Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. 5Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten. 6Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu. 7Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.
(1a) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs die in Anlage 4 genannten Festbeträge zu. 2Eine Verwendung der Mittel für Investitionen in das Eigentum des Bundes oder seiner Beteiligungen ist ausgeschlossen.
(1b) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zur Mitfinanzierung des Betriebs der in der Anlage 5 genannten PlusBus- und TaktBus-Linien (Grundnetz) für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 ab dem Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 22 333 500 Euro jährlich je zusätzlichem gefahrenen Fahrplankilometer einen Betrag von 1,80 Euro zu, wenn auf diesen Linien mindestens die in Anlage 6 genannten Kriterien eingehalten werden. 2Die Erforderlichkeit der nach Satz 1 zuzuweisenden Mittel ergibt sich daraus, wie viele zusätzliche Fahrplankilometer im Jahr der Ausreichung der Mittel voraussichtlich gefahren werden. 3Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt. 4Die Zusammenschlüsse haben bei der Antragstellung die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien zuzusichern. 5Die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien ist gemäß § 3 Absatz 1 nachzuweisen. 6In begründeten Ausnahmefällen können den Zusammenschlüsse Mittel für den Betrieb von PlusBus- und TaktBus-Linien abweichend von den Festlegungen nach Anlage 5 für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 vor der Inbetriebnahme oder Änderung von Linien gewährt werden. 7Auch die geänderten Linien müssen landesbedeutsam sein. 8Zudem darf eine Bewilligung nach Satz 6 nicht dazu führen, dass die Summe der jährlich nach Anlage 5 höchstens mitzufinanzierenden zusätzlichen Fahrplankilometer des beantragenden Zusammenschlusses vergrößert wird. 9Zuweisungen werden nur dann gewährt, wenn die Linien nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt worden sind und bei denen die für die Verkehrserbringung gezahlten Ausgleichsleistungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Einklang stehen.
(1c) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig ab 2019 auf Antrag jährlich jeweils einen Betrag von einer Millionen Euro und der Kreisfreien Stadt Chemnitz jährlich einen Betrag von 500 000 Euro zu, um die verkehrliche Verknüpfung der PlusBus- und TaktBus-Verkehre zum städtischen öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. 2Bei Zuweisungen für den Betrieb von Linien des öffentlichen Personennahverkehrs wird Absatz 1b Satz 9 entsprechend angewendet. 3Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres gestellt werden.
(1d) Für die Jahre 2026 bis 2028 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 4a genannten Festbeträge ergänzt.
(1e) (aufgehoben)
(1f) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist der ihm vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung zu benennenden Trägerorganisation zur hälftigen Finanzierung der laufenden Kosten, insbesondere Personal-, Gutachten- und Sachkosten, für die Bearbeitung der sich aus dem Deutschlandticket ergebenden Aufgaben von sachsenweitem oder verbundübergreifendem Interesse sowie zur Weiterentwicklung landesbedeutsamer tariflicher Angelegenheiten ab dem Jahr 2024 auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit jährlich einen Betrag von bis zu 250 000 Euro zu.
(1g) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist im Jahr 2026 dem Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen als Rechtsnachfolger im Sinne des § 67 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund der Eingliederung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien in den Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe einen Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro zu. 2Die Mittel sind für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere für die mit der Eingliederung einhergehenden Transformationskosten in den Jahren 2026 und 2027 zu verwenden. 3Über den Stand der strukturellen Umsetzung der Eingliederung und die erzielten Fortschritte berichtet der Zweckverband dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 sind zu verwenden
- 1.
- zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
- 2.
- zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
- 3.
- zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und
- 4.
- für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.2
§ 2
Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr
(1) 1Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1, 1a, 1d und 1g oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen, Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. 2Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. 3Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. 4Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(2) 1Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. 2Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. 4Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:
- 1.
- Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg- Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),
- 2.
- Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou.
(3) 1Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. 2Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.3
§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten
(1) 1Die Zusammenschlüsse, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten sowie die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. Mai des Folgejahres nach. 2Abweichend von Satz 1
- 1.
- können die nach § 1 Absatz 1a jeweils zugewiesenen Mittel bis zu drei Kalenderjahre bei den Zusammenschlüssen verbleiben, wenn
- a)
- die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel spätestens bis zum 31. Mai des dritten auf die Zuweisung folgenden Kalenderjahres nachweisen und
- b)
- sie ihm bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel die Höhe der gebildeten zweckgebundenen Rücklage sowie die jährliche Herkunft der darin enthaltenen Mittel jährlich im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 mitteilen,
- 2.
- weist der Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der im Jahr 2026 nach § 1 Absatz 1g zugewiesenen Mittel bis zum 31. Mai 2028 nach.
3Die Zusammenschlüsse geben dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung jährlich auf Anforderung Auskunft über die Regionalisierungsmittel und deren Verwendung, insbesondere zu verfügbaren Mitteln, Leistungsbestellungen, Managementaufwand, Investitionen in Verkehrsanlagen und Fahrzeuge, Tarifausgleiche und sonstige Ausgaben.
(2) 1Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 2 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird. 2Das gilt ebenso für Mittel, die
- 1.
- im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder
- 2.
- für Zwecke nach § 1 Absatz 1a oder
- 3.
- für Zwecke nach § 1 Absatz 1b bis 1g
hätten verwendet werden müssen. 3Die Erstattungspflicht nach Satz 2 Nummer 1 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr verausgabt wurden. 4Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:
- 1.
- Sind bei den Zusammenschlüssen Ersparnisse oder Rückflüsse aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung von bestellten Verkehrsleistungen angefallen,
- a)
- können angefallene Ersparnisse oder Rückflüsse jeweils im Folgejahr für die Finanzierung von Kapazitätserhöhungen und Kostensteigerungen bei bestellten Verkehrsleistungen verwendet werden, wenn die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die angefallenen Ersparnisse oder Rückflüsse bis zum 31. Mai des Folgejahres und deren zweckentsprechende Verwendung bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres nachweisen, und
- b)
- kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib von angefallenen Ersparnissen oder Rückflüssen bei den Zusammenschlüssen für bis zu fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem Folgejahr der Ausreichung, für konkret zu benennende Verkehrsleistungsbedarfe unter der Auflage gestatten, dass die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. Mai des Jahres nachweisen, das auf den im Verwaltungsakt festgelegten Zeitraum für den Verbleib folgt,
- wobei die Mittel jeweils zurückzuerstatten sind, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die jeweils erforderlichen Nachweise nicht fristgemäß erfolgt sind.
- 2.
- Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:
- a)
- Ein Drittel ist zurückzuerstatten.
- b)
- 1Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 2. 2Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten. 3Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind. 4Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 2 verausgabt wurden.
- c)
- 1Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 2 gestatten. 2Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.
(3) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest. 2§ 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 3Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.
(4) Die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f berichtet dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 1. Januar 2027 über Ziele und Maßnahmen zur verbundübergreifenden Tarifharmonisierung.
(5) 1Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen übermitteln dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge. 2Sie übermitteln dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung halbjährlich erstmals im Jahr 2023 Daten zur Entwicklung der Energiekosten. 3Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Satz 2 gilt entsprechend für die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber ihrem Zusammenschluss.4
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Dresden, den 29. April 2009
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)5
Den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in den Jahren 2026 bis 2031 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge
in Euro
- 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 179 865 682 2027 184 867 516 2028 189 966 285 2029 195 161 314 2030 200 453 280 2031 206 287 251
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 154 082 911 2027 158 367 760 2028 162 735 648 2029 167 185 998 2030 171 719 388 2031 176 717 091
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 226 753 076 2027 233 096 169 2028 239 525 115 2029 246 075 435 2030 252 747 981 2031 260 103 931
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 52 204 416 2027 53 656 154 2028 55 136 027 2029 56 643 838 2030 58 179 784 2031 59 873 042“.
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2)
6
Von den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen
- 1.
- Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
- a)
- Dresden – Riesa – Leipzig
- b)
- Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
- c)
- Chemnitz – Leipzig
- d)
- Leipzig – Werdau – Zwickau
- e)
- Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
- f)
- Dresden – Görlitz, zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz oder im Bahnhof Zgorzelec kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau
- 2.
- Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
- a)
- Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
- b)
- Leipzig – Torgau – Cottbus
- c)
- Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
- d)
- Ruhland – Hoyerswerda
- e)
- Görlitz – Cottbus
- f)
- Chemnitz – Gera
- g)
- Leipzig – Zeitz – Gera
- h)
- Leipzig – Naumburg – Erfurt
- i)
- Leipzig – Bitterfeld
- 3.
- Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin
- 4.
- Jeweils 21 Zugpaare und neun Verdichterzugpaare montags bis freitags, zwei Fahrten pro Stunde und Richtung, mit erster Abfahrt von 04 Uhr bis 09 Uhr sowie letzter Ankunft von 14 Uhr bis 19 Uhr, auf der Verbindung Dresden – Kamenz
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 7)
7
Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel
in Prozent
- 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig für die Schmalspurbahn
Oschatz – Mügeln – Glossen6,29
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 22,88
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen für die Schmalspurbahnen
Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg,
Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf und
Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf70,83.
Anlage 4
(zu Absatz 1a)8
Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2031
zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs zuzuweisende Festbeträge
in Euro
- 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 1 899 412 2027 2 144 553 2028 2 381 515 2029 2 623 245 2030 2 869 710 2031 3 170 645
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 1 627 141 2027 1 837 143 2028 2 040 138 2029 2 247 217 2030 2 458 352 2031 2 716 150
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 2 394 935 2027 2 704 029 2028 3 002 811 2029 3 307 604 2030 3 618 366 2031 3 997 810
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 551 287 2027 622 437 2028 691 213 2029 761 373 2030 832 907 2031 920 251.
Anlage 4a
(zu Absatz 1a)9
Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2028
für den öffentlichen Personennahverkehr
zuzuweisende ergänzende Festbeträge
in Euro
- 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 1 899 412 2027 2 144 553 2028 2 381 515
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 1 627 141 2027 1 837 143 2028 2 040 138
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 2 394 935 2027 2 704 029 2028 3 002 811
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 551 287 2027 622 437 2028 691 213.