Dreizehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs
Vom 8. Juli 2026
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund
- –
- des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S 285), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und Großbuchstaben A Ziffer X Nummer 17 des Beschlusses der Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 (SächsGVBl. S. 52), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S.206), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern, sowie
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009
(SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnungdes
Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)“. - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „2017 bis 2027“ durch die Angabe „2026 bis 2031“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
- „(1a) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen in den Jahren 2026 bis 2031 zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs die in Anlage 4 genannten Festbeträge zu. Eine Verwendung der Mittel für Investitionen in das Eigentum des Bundes oder seiner Beteiligungen ist ausgeschlossen.“
- c)
- Absatz 1d wird durch folgenden Absatz 1d ersetzt:
- „(1d) Für die Jahre 2026 bis 2028 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 4a genannten Festbeträge ergänzt.“
- d)
- In Absatz 1f wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- e)
- Absatz 1g wird durch den folgenden Absatz 1g ersetzt:
- „(1g) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist im Jahr 2026 dem Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen als Rechtsnachfolger im Sinne des § 67 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgrund der Eingliederung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien in den Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe einen Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro zu. Die Mittel sind für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere für die mit der Eingliederung einhergehenden Transformationskosten in den Jahren 2026 und 2027 zu verwenden. Über den Stand der strukturellen Umsetzung der Eingliederung und die erzielten Fortschritte berichtet der Zweckverband dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf Anforderung.“
- f)
- Die Absätze 1h und 3 werden gestrichen.
- g)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 1a“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1, 1a, 1d und 1g“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Abweichend von Satz 1
- 1.
- können die nach § 1 Absatz 1a jeweils zugewiesenen Mittel bis zu drei Kalenderjahre bei den Zusammenschlüssen verbleiben, wenn
- a)
- die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel spätestens bis zum 31. Mai des dritten auf die Zuweisung folgenden Kalenderjahres nachweisen und
- b)
- sie ihm bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel die Höhe der gebildeten zweckgebundenen Rücklage sowie die jährliche Herkunft der darin enthaltenen Mittel jährlich im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 mitteilen,
- 2.
- weist der Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der im Jahr 2026 nach § 1 Absatz 1g zugewiesenen Mittel bis zum 31. Mai 2028 nach.“
- bb)
- Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Nummer 3 wird die durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- für Zwecke nach § 1 Absatz 1b bis 1g“.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Sind bei den Zusammenschlüssen Ersparnisse oder Rückflüsse aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung von bestellten Verkehrsleistungen angefallen,
- a)
- können angefallene Ersparnisse oder Rückflüsse jeweils im Folgejahr für die Finanzierung von Kapazitätserhöhungen und Kostensteigerungen bei bestellten Verkehrsleistungen verwendet werden, wenn die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die angefallenen Ersparnisse oder Rückflüsse bis zum 31. Mai des Folgejahres und deren zweckentsprechende Verwendung bis zum 31. Mai des darauffolgenden Jahres nachweisen, und
- b)
- kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib von angefallenen Ersparnissen oder Rückflüssen bei den Zusammenschlüssen für bis zu fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem Folgejahr der Ausreichung, für konkret zu benennende Verkehrsleistungsbedarfe unter der Auflage gestatten, dass die Zusammenschlüsse dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. Mai des Jahres nachweisen, das auf den im Verwaltungsakt festgelegten Zeitraum für den Verbleib folgt,
- wobei die Mittel jeweils zurückzuerstatten sind, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder die jeweils erforderlichen Nachweise nicht fristgemäß erfolgt sind.“
- bbb)
- In Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und 4 und Buchstabe c Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest.“
- d)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f berichtet dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 1. Januar 2027 über Ziele und Maßnahmen zur verbundübergreifenden Tarifharmonisierung.“
- e)
- In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- 5.
- Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1) -
Den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in den Jahren 2026 bis 2031 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge
in Euro - 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 179 865 682 2027 184 867 516 2028 189 966 285 2029 195 161 314 2030 200 453 280 2031 206 287 251
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 154 082 911 2027 158 367 760 2028 162 735 648 2029 167 185 998 2030 171 719 388 2031 176 717 091
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 226 753 076 2027 233 096 169 2028 239 525 115 2029 246 075 435 2030 252 747 981 2031 260 103 931
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 52 204 416 2027 53 656 154 2028 55 136 027 2029 56 643 838 2030 58 179 784 2031 59 873 042“.
- 6.
- Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 7) - Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel
in Prozent - 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig für die Schmalspurbahn
Oschatz – Mügeln – Glossen6,29
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 22,88
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen für die Schmalspurbahnen
Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg,
Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf und
Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf70,83“.
- 7.
- Anlage 4 wird durch die folgende Anlage 4 ersetzt:
„Anlage 4
(zu § 1 Absatz 1a) - Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2031
zur Elektrifizierung und Digitalisierung des Schienenpersonennahverkehrs zuzuweisende Festbeträge
in Euro - 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 1 899 412 2027 2 144 553 2028 2 381 515 2029 2 623 245 2030 2 869 710 2031 3 170 645
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 1 627 141 2027 1 837 143 2028 2 040 138 2029 2 247 217 2030 2 458 352 2031 2 716 150
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 2 394 935 2027 2 704 029 2028 3 002 811 2029 3 307 604 2030 3 618 366 2031 3 997 810
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 551 287 2027 622 437 2028 691 213 2029 761 373 2030 832 907 2031 920 251“.
- 8.
- Nach Anlage 4 wird die folgende Anlage 4a eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 1 Absatz 1d) - Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2026 bis 2028
für den öffentlichen Personennahverkehr
zuzuweisende ergänzende Festbeträge
in Euro - 1.
- Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Leipzig 2026 1 899 412 2027 2 144 553 2028 2 381 515
- 2.
- Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Mittelsachsen 2026 1 627 141 2027 1 837 143 2028 2 040 138
- 3.
- Zweckverband Verkehrsverbund Ostsachsen
Ostsachsen 2026 2 394 935 2027 2 704 029 2028 3 002 811
- 4.
- Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Vogtland 2026 551 287 2027 622 437 2028 691 213“.
- 9.
- Anlage 7 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 2026
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar
