Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2002/2003
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)
Az.: 23-6420.10/1879/65
Vom 21. Februar 2002
Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
- 1
- Grundsätze
- 2
- Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtversorgung
- 3
- Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen und in der Primarstufe an den Förderschulen
- 4
- Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
- 5
- Anlagen zu Teil 1
- Teil 2
- Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
- 1
- Geltungsbereich
- 2
- Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
- 3
- Wahl der Schüler- und Elternvertreter
- 4
- Ferienregelung
- 5
- Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
- 6
- Termine – Mittelschule und Förderschule
- 7
- Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
- 8
- Wechsel an eine weiterführende Schule
- 9
- Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
- 10
- Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
- 11
- Berufs- und Studienorientierung
- 12
- Pädagogische Tage
- Teil 3
- Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
- 1
- Geltungsbereich
- 2
- Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
- 3
- Ferienregelung
- 4
- Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2003/04
- 5
- Prüfungszeiträume und -termine
- 6
- Weitere Termine für berufliche Gymnasien
- 7
- Zeugnisausgabe
- 8
- Pädagogische Tage
- 9
- Berufs- und Studienorientierung
In-Kraft-Treten
Teil 1
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
- 1
- Grundsätze
Der Teil 1 dieser Verwaltungsvorschrift regelt in Ergänzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsorganisation (
VwV Organisationserlass) vom 17. April 1996 (ABl. SMK S. 165) die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 2002/2003. Er regelt jedoch nicht die konkrete Form der Organisation der Klassen und Schulen und begründet weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung. Genannte Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 2002/2003.
Die Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Schularten erfordert, dass alle an der unterrichtlichen Organisation Beteiligten die grundlegenden Vorgaben gemäß
VwV Organisationserlass konsequent einhalten sowie auch die verfügbaren Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) verantwortungsvoll nutzen.
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des § 3 Abs. 3
SchulG erfasst werden.
Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Über die im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen hinaus sind keine Zuweisungen möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung ist so vorzunehmen, dass der Unterricht mit den zugewiesenen Ressourcen gewährleistet wird. Unabhängig davon, ob für Sondermaßnahmen darüber hinaus Mittel für weitere Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden können, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung nach den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Grundsätzen, sofern im Einzelfall keine anderen Festlegungen getroffen sind.
Für das Haushaltsjahr 2002 ergeben sich unter Inanspruchnahme von einem Teil der Flexibilisierungen zwischen Mittelschule und Gymnasium folgende Schüler-Lehrer-Relationen:
Schule | Relation |
---|---|
Grundschule | 16,18 |
Mittelschule
(einschl. Abendmittelschule) |
14,82 |
Gymnasium
(einschl. Abendgymnasium und Kolleg) |
14,26 |
Förderschulen
(einschl. Fachlehrer, pädagogische Unterrichtshilfen) |
5,67 |
Berufsbildende Schulen | 27,54 |
Die vorgegebenen Schüler-Lehrer-Relationen sind grundsätzlich einzuhalten. Ausgenommen ist hierbei die Schüler-Lehrer-Relation an medizinischen Berufsfachschulen. Diese wird durch die Kostenerstattungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmt. Ausgenommen ist auch die Schüler-Lehrer-Relation an den Fachschulen für Landwirtschaft, soweit der Unterricht durch Lehrkräfte abgedeckt wird, die dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zugeordnet sind.
Veränderungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Unterschreitungen dieser Richtwerte sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen.
Bei der Klassen- und Gruppenbildung ist sicherzustellen, dass diese auch zur Minimierung des Unterrichtsausfalls und zum möglichst vollständigen Ausreichen des Ergänzungsbereichs führt und soweit möglich und nötig zusätzliche pädagogische Arbeit mit den Schülern (Kontaktstunden) möglich macht.
Bei der Prüfung der Lehrauftragsverteilungen der Schulen ist besonderes Augenmerk auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach wissenschaftlicher Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu richten.
Lehrkräfte, welche Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnisse in Fächern nachweisen, in denen bezogen auf den gesamten Freistaat Sachsen besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden.
Zeichnet sich an der Schule ein Überhang oder ein Bedarf an Lehrkräften ab, ist dies dem Regionalschulamt unverzüglich anzuzeigen. Das Regionalschulamt hat entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Abordnungen und Versetzungen (sowie ggf. das Angebot von Teilzeitverträgen) sollen Vorrang vor Aufstockungen oder Einstellungen haben.
Auf Grund von veränderten Schülerströmen können örtliche und/oder regionale Abweichungen von den oben genannten Schüler-Lehrer-Relationen auftreten. Die Schulaufsichtsbehörden haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
- 2
- Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
Die Klassen- und Gruppenbildung ist unter Beachtung der Anlagen 1 und 2 vorzunehmen. Im Falle der Veränderung von Schülerzahlen ist die vorgenommene Klassen-, Gruppen- und Kursbildung insbesondere zu Beginn des Schuljahres erneut zu prüfen und gegebenenfalls zu verändern, spätestens während der ersten Unterrichtstage.
Sofern einzelne Klassenstufen an einer Schule nicht gebildet werden, führt dies in diesem Umfang zur Teilaufhebung der Schule.
Die Teilaufhebung kann erforderlich sein bei einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder bei Nichterreichen der für die jeweilige Schulart geforderten Zügigkeit. Aufhebungen von Schulen oder Teilen von Schulen kommen in Betracht, wenn das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder Teilen derselben nicht mehr gegeben ist. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach, prüft das Staatsministerium für Kultus den Widerruf der Mitwirkung an der Unterhaltung der Schule. Die Regionalschulämter stellen alle dafür erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Für Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen können im Einzelnen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden. Die Einhaltung des Richtwertes ist dann gegeben, wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Klassengrößen gleich dem Richtwert ist. Eine Erhöhung des Klassenteilers soll in der Regel nur geringfügig und kurzfristig – jeweils längstens bis zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende – erfolgen.
Das Verfahren der Vorlage und Prüfung von Ausnahmeanträgen sowie der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Unterschreitung der Mindestschülerzahlen beziehungsweise der Veränderung des Klassenteilers soll bis zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. Erteilte Ausnahmegenehmigungen dürfen das Einhalten der Richtwerte nicht gefährden. Die Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses zur Einrichtung und Aufhebung von Schulen sowie Teilen derselben bleibt davon unberührt.
Gegenüber der VwV Organisationserlass gelten im Schuljahr 2002/2003 folgende Besonderheiten:
- Der Fremdsprachenunterricht in Gruppen gemäß Punkt 3.1.4 VwV Organisationserlass ist nur in 25 % aller Klassen möglich. Darüber hinaus erforderlicher Fremdsprachenunterricht in Gruppen ist im Rahmen des Ergänzungsbereichs zu erteilen.
- Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 8 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
- In der Berufsschule ist die Erteilung von Wahlunterricht nicht in vollem Umfang möglich.
- Sofern in Beruflichen Schulzentren kurzfristig weitere Bildungsgänge eingerichtet werden, die nicht in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt sind, erfolgt die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für vergleichbare Bildungsgänge.
Die Bedarfsberechnung erfolgt unter Verwendung der Formblätter
Schule | Anlage |
---|---|
für Grundschulen | gemäß Anlage 3a, |
für Mittelschulen | gemäß Anlage 3b, |
für Förderschulen | gemäß Anlagen 4a bis 4f, |
für Schulen des zweiten Bildungsweges | gemäß Anlage 5, |
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich | gemäß Anlage 6c, |
für Gymnasien | gemäß Anlagen 6a bis 6j, |
für berufsbildende Schulen | gemäß Anlage 7, |
für Ausnahmegenehmigungen | gemäß Anlage 8a, |
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen | gemäß Anlage 8b. |
- 3
- Fächer Ethik und Religion an den Grundschulen und in der Primarstufe an den Förderschulen
Bei der Bedarfserhebung für das Fach Religion und das Fach Ethik an Grundschulen und in der Primarstufe an Förderschulen ist wie folgt zu verfahren:
- Der Unterricht in den Fächern Ethik und Religion wird bis auf Weiteres mit einer Wochenstunde erteilt.
- Bei der Anmeldung der Schüler der ersten Klasse bzw. der Unterstufe ist das Konfessionsmerkmal in der Schülerkartei zu erfassen.
- Evangelische und katholische Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, sofern sie nicht von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
- Die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion sind grundsätzlich für weitere Anmeldungen anderer Schüler offen; diese Fälle sind mit dem durch die betreffende Religionsgemeinschaft beauftragten Religionslehrer abzustimmen.
Die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik.
Die Erziehungsberechtigten sind über diese Regelungen beim vorbereitenden Elternabend zu informieren.
Im Übrigen wird auf die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (MBl. SMK S. 277) verwiesen.
- 4
- Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen werden.
Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:
- Anlagen 3a und b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
- Anlagen 4a bis e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
- Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4 und 7,
- Anlage 6c, Ziffern 1 bis 5,
- Anlage 6d,
- Anlage 7,
- Anlagen 8a und 8b.
Die Anzahl der Schüler an Schulen für Lernbehinderte in den Klassen 8H, 9H und 10H ist gesondert mitzuteilen.
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 8. April 2002, soweit vorgegeben auch EDV-gestützt, bis zum 26. April 2002 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über:
- den für das Schuljahr 2002/2003 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise:
- für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen nach den Formblättern Anlagen 3a und 3b und 4a bis 4f,
- Abendmittelschulen sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlage 5, EDV-gestützt bei Mittelschule einordnen),
- für Gymnasien nach den Formblättern Anlagen 6c und 6d und berufsbildende Schulen nach Formblatt Anlage 7,
- Abendgymnasien und Kollegs sind gesondert auszuweisen (Formblatt Anlagen 5 und 6c; EDV-gestützt bei Gymnasium einordnen),
- die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
- Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
- die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite beziehungsweise Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite.
Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Berichte unter Verwendung der o. g. Formblätter und soweit vorgegeben auch EDV-gestützt kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.
Bis 6. September 2002 berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges über Schülerzahlen, Klassenzahlen, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen, fächerspezifische Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite und Lehrerbedarf und Lehrpersonal-IST zum Stichtag 13. August 2002. Für die Klassenstufen 5 und 8 der Mittelschulen und der Gymnasien, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschließlich der an allgemein bildenden Schulen angegliederte Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 2, 5 und 8 der Schulen für Lernbehinderte, der Schulen für Erziehungshilfe und der Sprachheilschulen sowie für die Unterstufe und die Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte ist die Schülerzahl zusätzlich nach dem Wohnort der Schüler bis zum 20. September 2002 darzustellen.
Darüber hinaus berichten die Regionalschulämter für allgemein bildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges bis zum 20. September 2002 über Klassenfrequenzen, Schüler im Fremdsprachenunterricht, Schüler im Ethikunterricht und Schüler im Religionsunterricht (soweit nicht schon in der EDV-gestützten Erhebung enthalten) zum Stichtag 13. August 2002.
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis 18. Oktober 2002 (Posteingang) mit Stichtag 1. Oktober 2002 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 8. April 2002.
Darüber hinaus berichten die Regionalschulämter für berufsbildende Schulen bis zum 18. Oktober 2002 mit Stichtag 1. Oktober 2002 über Schüler im Ethikunterricht und Schüler im Religionsunterricht.
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 30. Juni 2002, 31. Juli 2002, 31. August 2002 und 31. Dezember 2002 der Stand der Anmeldungen – Schüler – (bis zu Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2002/2003) und der Stand der Aufnahmen – Schüler und Klassen – (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2002/2003) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7 Vorderseite Tabelle Teilzeit – Vollzeit) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
Das Erheben des Unterrichtsausfalls an allgemein bildenden Schulen und an Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 2. September 2002 bis zum 20. September 2002 und an berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 4. November 2002 bis zum 23. November 2002.
Hinweise zur Fortschreibung der Daten zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhalten die Regionalschulämter gesondert.
Die in diesem Punkt genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und zur Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.
Die Erhebung zum Schulsport an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen erfolgt zum Stichtag 12. November 2002.
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2002/2003 sind für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen der 13. August 2002 und für die berufsbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges der 28. Oktober 2002.
- 5
- Anlagen zu Teil 1
Anlage 1
PLANUNGSVORGABEN FÜR DIE KLASSEN- UND GRUPPENBILDUNG
(Mindestschülerzahlen, Richtwerte und Klassen- und Gruppenteiler)
Schulart | Richtwerte | Teiler | Anzahl |
---|---|---|---|
Schulart | Richtwerte
für die Klassen-/ Gruppenbildung |
Klassen-/ Gruppen-
teiler |
Mindest-
schülerzahl |
Klasse an der Grundschule
Gruppenbildung |
25 | 33
17 |
15 |
LRS-Klasse
Vorbereitungsklassen an Grundschulen gemäß § 5 Abs. 3 SchulG |
12
12 |
17
16 |
12
12 |
Klasse an der Mittelschule/
Abendmittelschule Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/RS-Abchluss Profilgruppe Schwimmunterricht sonstige Gruppenbildung |
25
25 |
33
33 21 17 |
20
20 12 12 |
Grundschule und Mittelschule Vorbereitungsklasse
(Ausl./Spätauss.) Vorbereitungsgruppe (Ausl./Spätauss.) |
20 |
24 |
16 10 |
Klasse am Gymnasium (Sek. I)
Profilgruppe am Gymnasium Gruppen gemäß 3.1 VwV Org.-erlass Schwimmunterricht Grundkurs Gymnasium Leistungskurs Gymnasium Gruppenbildung an Gymnasien mit Internat gemäß 3.2.2.1 VwV Org.-erlass |
25 – 26
20 18 |
33
17 21 25 21 26 |
20
16 12 12 10 16 |
Abendgymnasium/Kolleg
Grundkurs Abendgymnasium/Kolleg Leistungskurs Abendgymnasium/Kolleg |
25
20 18 |
33
25 21 |
20
12 10 |
Berufsschule/Berufsfachschule/Fachschule/Fachoberschule/
Berufsgrundbildungsjahr Gruppenbildung |
25 13 |
33 17 |
16 8 |
Berufliches Gymnasium Klassenstufe 11 | 25 | 33 | 20 |
Grundkurs berufliches Gymnasium
Leistungskurs berufl. Gymnasium |
20
18 |
25
21 |
12
10 |
Klassen gemäß 4.1.2 VwV Org.-erlass (einschließlich Lehrgänge zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen (BBE)) | 20 | 23 | 16 |
berufsbildende Schulen/Klassen für Behinderte (einschließlich BVJ für Behinderte und Förderlehrgänge für Behinderte) | 12 | 17 | 8 |
Grundausbildungslehrgang | 22 | 27 | 16 |
Anlage 2
REGELUNGEN FÜR DIE KLASSENBILDUNG IN DEN FÖRDERSCHULEN
Klassenteiler und Mindestschülerzahlen der einzelnen Förderschularten in den Schul- und Klassenstufen unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und des dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarfs:
Schule | Klassenstufe | Richtwerte | Klassenteiler | Anzahl |
---|---|---|---|---|
Förderschule für/
Klassen für |
Klassenstufe | Richtwerte für die Klassen-/ Gruppenbildung | Klassenteiler | Mindestschülerzahl in Jahrgangsklassen |
Blinde | 1 – 2
3 – 10 |
6
6 |
9
11 |
4
5 |
Sehschwache | 1 – 10 | 8 | 11 | 5 |
Gehörlose | 1 – 10 | 6 | 9 | 4 |
Schwerhörige | 1 – 10 | 8 | 11 | 5 |
geistig Behinderte | Unterstufe
Mittelstufe Oberstufe Werkstufe |
7
7 8 7 |
10
10 12 12 |
6
6 6 8 |
Körperbehinderte | 1 – 4
5 – 10 |
10
12 |
13
15 |
8
10 |
Sprachheilschule | 1 – 4
5 – 10 |
10
12 |
13
16 |
10
12 |
Erziehungshilfe | 1 – 4
5 – 10 |
10
10 |
11
13 |
8
10 |
Lernbehinderte | 1 – 2
3 – 4 5 – 9 8H – 10H |
10
12 15 15 |
13
16 19 19 |
10
12 15 12 |
Gruppenbildung in Schulen für Lernbehinderte in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/Arbeitslehre | 9 |
Anlagen 3 bis 8
Teil 2
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an allgemein bildenden Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
- 1
- Geltungsbereich
Der Teil 2 gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen (ohne berufsbildende Schulen für Behinderte) und Schulen des zweiten Bildungsweges.
- 2
- Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
Die Woche vom 25. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter entscheiden, welche weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres 2002/2003 in ihren Einrichtungen zu erfüllen sind.
Der planmäßige Unterricht beginnt für die Klassen 2 bis 12 am 1. August 2002.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 3. August 2002 erfolgen kann. Unterrichtsbeginn für die Schüler der 1. Klassen und für Kinder in Vorbereitungsklassen gemäß § 5 Absatz 3
SchulG ist der 5. August 2002.
Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 5. August 2002.
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt.
- 3
- Wahl der Schüler- und Elternvertreter
Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420) sowie die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 369) maßgeblich. Insbesondere ist zu beachten:
Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 15. August 2002.
Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 5. September 2002 statt.
Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 26. September 2002.
Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten
Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 29. August 2002 gewählt.
Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 19. September 2002.
Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 10. Oktober 2002 gewählt.
Die Wahl des Landeselternrates erfolgt bis zum 28. November 2002.
- 4
- Ferienregelung
Für das Schuljahr 2002/2003 gilt folgende Ferienregelung für die allgemein bildenden Schulen und Förderschulen:
Ferien | vom | bis | zum |
---|---|---|---|
Herbstferien | 14. Oktober 2002 | – | 26. Oktober 2002 |
Weihnachtsferien | 23. Dezember 2002 | – | 4. Januar 2003 |
Winterferien | 10. Februar 2003 | – | 21. Februar 2003 |
Osterferien | 18. April 2003 | – | 25. April 2003 |
Sommerferien | 12. Juli 2003 | – | 22. August 2003 |
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und bezüglich der Schülerbeförderung mit dem Landkreis festgelegt.
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
- 5
- Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
Die Ausgabe der Kurzinformationen, Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 7. Februar 2003. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 24. Februar 2003. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 17. Januar 2003. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 20. Januar 2003.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 11. Juli 2003.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule beziehungsweise der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist im Abschnitt 7.2 geregelt.
- 6
- Termine – Mittelschule und Förderschule
Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler mit dem Ziel eines Mittelschulabschlusses beschult werden.
- 6.1
- Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen
Für Schüler der Klasse 9 wird als Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 30. April 2003 festgelegt.
Bis zum 30. April 2003 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 10 bis zum 14. Mai 2003 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 16. Mai 2003 bekannt gegeben.
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klasse 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, bis zum 14. Mai 2003 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 16. Mai 2003 bekannt gegeben.
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 27. Mai 2003 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.
- 6.2
- Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nachtermin |
Deutsch und Sorbisch | 19. Mai 2003 | 11. Juni 2003 |
Mathematik | 21. Mai 2003 | 16. Juni 2003 |
Fremdsprache | 23. Mai 2003 | 13. Juni 2003 |
Realschulabschluss
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nachtermin |
Deutsch und Sorbisch | 19. Mai 2003 | 11. Juni 2003 |
Mathematik | 21. Mai 2003 | 16. Juni 2003 |
Fremdsprache | 26. Mai 2003 | 18. Juni 2003 |
Physik/Chemie/Biologie | 23. Mai 2003 | 13. Juni 2003 |
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.
- 6.3
- Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 10. Juni 2003 bis 18. Juni 2003 Konsultationen an.
Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.
Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 20. Juni 2003 bis 4. Juli 2003 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb dieses Zeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 19. Juni 2003 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.
Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für Wiederholungsprüfungen regelt die Schule.
- 6.4
- Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 7. Juli 2003 bis 11. Juli 2003 statt.
- 6.5
- Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 1. April 2003 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 8. Mai 2003 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
- 7
- Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
- 7.1
- Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe
Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 29. August 2002.
- 7.2
- Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Bis zum 12. September 2002 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 5. März 2003.
Am 17. April 2003 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur schriftlichen Prüfung zugelassen ist und wer nicht zur Gesamtprüfung zugelassen werden kann.
- 7.2.1
- Schriftliche Prüfungen
Fach | Erstprüfung | Nachprüfung |
---|---|---|
Erstprüfung | Nachprüfung | |
Öffnen der Umschläge
„Informationen für den Schulleiter“ |
28. April 2003 |
20. Mai 2003 |
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach): | ||
|
30. April 2003 | 21. Mai 2003 |
|
2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
|
5. Mai 2003 | 23. Mai 2003 |
|
6. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
|
7. Mai 2003 | 27. Mai 2003 |
|
8. Mai 2003 | 28. Mai 2003 |
|
9. Mai 2003 | 2. Juni 2003 |
|
12. Mai 2003 | 3. Juni 2003 |
|
13. Mai 2003 | 4. Juni 2003 |
|
14. Mai 2003 | 5. Juni 2003 |
- *
- nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
Bis zum 15. Mai 2003 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 15. Mai 2003 bis zum 6. Juni 2003 Unterricht erteilt.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bei der Erstprüfung bis zum 5. Juni 2003 und bei der Nachprüfung bis zum 12. Juni 2003. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden gesondert bekannt gegeben.
Am 6. Juni 2003 wird den Prüfungsteilnehmern das Studienbuch mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
- 7.2.2
- Mündliche Prüfungen
Die Bekanntgabe der Ergebnisse aller schriftlichen Prüfungen und der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (
OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 406), findet für die Erstprüfung am 10. Juni 2003 und für die Nachprüfung am 13. Juni 2003 statt. Die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (P4) wird entsprechend vertagt, wenn sie vom Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach (P1, P2, P3) abhängt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2
OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erstprüfung bis zum 12. Juni 2003 und für die Nachprüfung bis zum 17. Juni 2003 zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 13. Juni 2003 für die Erstprüfung und am 18. Juni 2003 für die Nachprüfung.
Vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bietet die Schule für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 16. Juni 2003 bis zum 19. Juni 2003 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung vom 19. Juni 2003 bis zum 23. Juni 2003 Konsultationsmöglichkeiten an.
Die mündlichen Prüfungen werden für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung vom 20. Juni 2003 bis zum 25. Juni 2003 und für die Prüfungsteilnehmer der Nachprüfung am 24. Juni 2003 und am 25. Juni 2003 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 26. Juni 2003 statt.
- 7.2.3
- Besondere Lernleistung
Bis zum 12. September 2002 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der
OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 17. Januar 2003 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 7. Februar 2003 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 16. Mai 2003.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 19. Mai 2003 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
- 7.2.4
- Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 27. Juni 2003 bis zum 3. Juli 2003 ausgehändigt.
- 7.2.5
- Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 10. Juli 2003.
- 7.3
- Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 2002 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 29. November 2002 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
- 8
- Wechsel an eine weiterführende Schule
- 8.1
- Bildungsempfehlung
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Alle Schüler der Klasse 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klasse 5 oder 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Bildungsempfehlung.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 der Grundschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 25. Februar 2003 mit, ob ihr Kind die Mittelschule oder das Gymnasium besuchen soll.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 25. Februar 2003 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Erziehungsberechtigten am 3. März 2003 schriftlich bekannt gegeben.
Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 30. Juni 2003 den Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
- 8.2
- Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Profile
- 8.2.1
- Anmeldung an einer Mittelschule
Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 14. März 2003 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Mittelschulen erfolgen. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Erziehungsberechtigten am 30. April 2003 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.
- 8.2.2
- Abschlussbezogener Unterricht und Profile der Mittelschule
Die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 6 teilen der Schule bis zum 25. Februar 2003 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihr Kind die Mittelschule besuchen soll.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen (
SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 7. März 2003 getroffen und den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3
SOMI kann bis spätestens 20. Juni 2003 erfolgen und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 25. Februar 2003 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Profil ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2
SOMI bis spätestens 7. März 2003 und ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.
- 8.3
- Aufnahme von Schülern der Klasse 4 der Grundschule und der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
- 8.3.1
- Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 14. März 2003 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 9. Juli 2003 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
- 8.3.2
- Aufnahmeprüfung
- 8.3.2.1
- Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grund- bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien ( AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244) erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten bis zum 14. März 2003 für die Schüler der Klasse 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.
- 8.3.2.2
- Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 18. März 2003 (Deutsch) und am 19. März 2003 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 1. April 2003 (Deutsch) bzw. am 2. April 2003 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
- 8.3.2.3
- Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 18. März 2003 (Deutsch), am 19. März 2003 (Mathematik) und am 20. März 2003 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 31. März 2003 (Deutsch), am 1. April 2003 (Mathematik) und am 2. April 2003 (Englisch) an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
- 8.3.2.4
- Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 17. April 2003 mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klasse 5 oder 6 der Mittelschule wird den Erziehungsberechtigten bis zum 17. April 2003 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.
- 8.3.3
- Entscheidung über die Aufnahme
Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 3. März 2003 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Erziehungsberechtigten am 30. April 2003 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
Übersteigt die Anzahl der Schüler, die ein bestimmtes Gymnasium besuchen wollen, dessen Aufnahmekapazität, so trägt der Schulleiter zusammen mit dem zuständigen Regionalschulamt bis zum 21. März 2003 dafür Sorge, dass die Schüler, die nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht am gewünschten Gymnasium aufgenommen werden können, einem anderen Gymnasium zugewiesen werden.
Die nachträgliche Aufnahme von Schülern nach bestandener Aufnahmeprüfung ist zu gewährleisten.
Die Gymnasien berichten am 7. Mai 2003 mit Stichtag 7. Mai 2003 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an das zuständige Regionalschulamt.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Erziehungsberechtigten, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 22. Juli 2003 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
- 8.4
- Aufnahme von Schülern der Klasse 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder nach der Klasse 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 3. März 2003 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Erziehungsberechtigten derjenigen Schüler der Klasse 10 der Mittelschule, die zum 3. März 2003 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 29. Mai 1998 nicht erfüllt hatten, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klasse 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 14. Juli 2003.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Erziehungsberechtigten am 22. Juli 2003 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt , wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den Schulleiter mitzuteilen.
- 9
- Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
- 9.1
- Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 4 der Grundschule
- 9.1.1
- Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 7. März 2003 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
- 9.1.2
- Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 11. März 2003 und am 12. März 2003 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
- 9.1.3
- Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 14. März 2003 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
- 9.1.4
- Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 25. März 2003 und am 26. März 2003 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.
- 9.1.5
- Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.
- 9.2
- Aufnahmeverfahren für Schüler der Klasse 6
- 9.2.1
- Erziehungsberechtigte von Schülern der Klasse 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klasse 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 7. März 2003 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
- 9.2.2
- Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 17. März 2003 und am 18. März 2003 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
- 9.2.3
- Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Erziehungsberechtigten durch die prüfenden Gymnasien bis zum 21. März 2003 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Erziehungsberechtigten unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
- 9.2.4
- Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 1. April 2003 und am 2. April 2003 statt. Ihre Ergebnisse werden den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitgeteilt.
- 10
- Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs
Die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs des Kollegs findet gemäß § 6
KoVO vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 28. Juni 2003 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 6. September 2003.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 18. Juli 2003 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 19. September 2003 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.
- 11
- Berufs- und Studienorientierung
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 9. Januar 2003 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
An den Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde / Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
Mit der Zielsetzung, die Erziehungsberechtigten, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollten Vertreter der beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden. Von den beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben. In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Arbeitsämter zu berücksichtigen.
- 12
- Pädagogische Tage
Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Pädagogische Tage dienen der Fortbildung der Lehrkräfte im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung ihrer Schule. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.
Teil 3
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
- 1
- Geltungsbereich
Der Teil 3 gilt für Berufsschulen (einschließlich berufsbildende Schulen für Behinderte), Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien.
- 2
- Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
Die Woche vom 25. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr. In dieser Zeit finden die ersten Lehrerkonferenzen des Schuljahres statt. Die Schulleiter legen die weiteren Aufgaben zur unmittelbaren Vorbereitung des Schuljahres fest.
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 1. August 2002. Das erste Schulhalbjahr endet am 7. Februar 2003, bei Teilzeitausbildungen erst am 8. Februar 2003. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 24. Februar 2003.
Für einzelne Schularten gelten folgende Sonderregelungen:
Berufsschule für Krankenpflege, Berufsschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 2. September 2002 oder am 3. März 2003 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens 2 Monate vorher an die Regionalschulämter.
Fachschule für Landwirtschaft:
Das laufende fachpraktische Schulhalbjahr endet am 30.10.2002. Das fachtheoretische Schulhalbjahr beginnt am 4 November 2002 und endet am 11. April 2003. Das fachpraktische Schulhalbjahr beginnt am 14. April 2003.
Fachschule für Gartenbau (Teilzeitform):
Der Unterricht beginnt am 4. November 2002.
Höhere Landbauschule:
Der Unterricht beginnt am 4. November 2002 und endet am 11. April 2003.
Fachschule für Sozialwesen:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes können Bildungsgänge auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres eröffnet werden.
Berufliches Gymnasium:
Die Kurshalbjahre 12/I und 13/I enden am 17. Januar 2003. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 20. Januar 2003.
- 3
- Ferienregelung
- 3.1
- Grundsätzliche Regelung
Für das Schuljahr 2002/2003 gilt folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):
Ferien | vom | bis | zum |
---|---|---|---|
Herbstferien | 14. Oktober 2002 | – | 26. Oktober 2002 |
Weihnachtsferien | 23. Dezember 2002 | – | 4. Januar 2003 |
Winterferien | 10. Februar 2003 | – | 21. Februar 2003 |
Osterferien | 18. April 2003 | – | 25. April 2003 |
Sommerferien | 12. Juli 2003 | – | 22. August 2003 |
- 3.2
- Ausnahmen an einzelnen Schularten
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Werden Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 20. September 2002 dem Regionalschulamt mitzuteilen.
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt.
- 3.3
- Sonderregelungen
Für die Fachschule für Landwirtschaft und die Höhere Landbauschule gilt an Stelle von 3.1 folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):
Ferien | vom | bis | zum |
---|---|---|---|
unterrichtsfreier Tag | 1. November 2002 | ||
Weihnachtsferien | 23. Dezember 2002 | – | 4. Januar 2003 |
Frühjahrsferien | 31. März 2003 | – | 10. April 2003 |
Im fachpraktischen Schulhalbjahr der Fachschule für Landwirtschaft sind darüber hinaus 15 frei bewegliche Ferientage zu gewähren.
Für Schüler der Fachschulen für Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3.1 während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
- 4
- Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2003/2004
Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind, und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest. Für die Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten sowie die Berufsfachschule für Physiotherapie legt der Schulleiter den Termin für den Test zur Aufnahme in die Berufsfachschule fest und teilt diesen bis 21. Januar 2002 dem Regionalschulamt mit.
Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.
Für die Fachoberschule und das berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge bis zum 31. März 2003 gestellt werden.
Die Aufnahmeentscheidung wird bis zum 15. Mai 2003 bekannt gegeben.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 12. April 2003 durchzuführen.
- 5
- Prüfungszeiträume und -termine
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Die Prüfungszeiträume ergeben sich aus Anlage 1, für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus aus Anlage 2.
Für medizinische Berufsfachschulen und für Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
An der Fachschule für Sozialwesen finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachbereichen Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 20. Januar 2003 bis 24. Januar 2003 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
Sofern das Regionalschulamt im Bereich der Fachschule für Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
Für die zentralen schriftlichen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfung an den beruflichen Gymnasien, einschließlich Nach- und Wiederholungsprüfungen sowie die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen (Englisch) in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
- 5.1
- Berufsfachschule für Wirtschaft
- 5.1.1
- Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Rechnungswesen | 6. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Betriebswirtschaft | 10. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Datenverarbeitung (Theorie) | 12. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Datenverarbeitung (Praxis) | 13. Juni 2003 | 15. September 2003 |
- 5.1.2
- Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Sekretariat
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Sekretariatskunde (Theorie) | 5. Juni 2003 | 5. September 2003 |
Sekretariatskunde (Praxis) | 6. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Betriebswirtschaft | 10. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Maschinenschreiben/ Kurzschrift | 12. Juni 2003 | 12. September 2003 |
- 5.1.3
- Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Englisch | 6. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Betriebswirtschaft | 10. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Zweite Fremdsprache | 12. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Die mündliche Prüfung im Fach Englisch kann frühestens am 26. Mai 2003 stattfinden.
- 5.1.4
- Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Sekretariatskunde | 5. Juni 2003 | 5. September 2003 |
Maschinenschreiben/ Kurzschrift | 10. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Englisch | 11. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Wirtschaftslehre | 13. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 26. Mai 2003 stattfinden.
- 5.1.5
- Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Umweltschutz
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) | 2. Juni 2003 | 1. September 2003 |
Umwelttechnologien und Umweltrecht | 4. Juni 2003 | 3. September 2003 |
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit (praktische Prüfung) | ab 5. Juni 2003 | ab 4. September 2003 |
- 5.1.6
- Fremdsprachenkorrespondent
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin* |
Wirtschaftslehre | 16. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Textverarbeitung | 18. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Englisch | 20. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Zweite Fremdsprache | 23. Juni 2003 | 15. September 2003 |
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 9. Oktober 2002 mitzuteilen.
Die mündliche Prüfung im Fach Englisch und in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 2. Juni 2003 stattfinden.
- *
- Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
- 5.1.7
- Internationaler Touristikassistent
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Touristikbetriebslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Reiseverkehrsgeografie (Komplexprüfung) | 11. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Zweite bzw. Dritte Fremdsprache | 13. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Allgemeine Wirtschaftslehre | 16. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Englisch | 18. Juni 2003 | 15. September 2003 |
Die Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 9. Oktober 2002 mitzuteilen.
Die mündliche Prüfung in der Zweiten beziehungsweise Dritten Fremdsprache kann frühestens am 2. Juni 2003 stattfinden.
- 5.1.8
- Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin* |
Technologie des Gastgewerbes | 11. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Englisch | 13. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Allgemeine Wirtschaftslehre | 16. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Regionalverkehrsgeografie (Komplexprüfung) | 18. Juni 2003 | 15. September 2003 |
Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache kann frühestens am 2. Juni 2003 stattfinden.
- *
- Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
- 5.2
- Fachschule für Landwirtschaft
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
Betriebswirtschaftslehre | 3. März 2003 | 10. November 2003 |
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung | 5. März 2003 | 12. November 2003 |
Tierische Erzeugung und Vermarktung | 7. März 2003 | 14. November 2003 |
Berufs- und Arbeitspädagogik | 10. März 2003 | 17. November 2003 |
- 5.3
- Fachoberschule (einschließlich Schulversuch DOBA* sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach | Termin | Nach-/Wiederholtermin |
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) | 4. Juni 2003 | 5. September 2003 |
Deutsch | 6. Juni 2003 | 8. September 2003 |
Englisch/Russisch | 11. Juni 2003 | 10. September 2003 |
Mathematik | 13. Juni 2003 | 12. September 2003 |
Die mündliche Prüfung in Englisch beziehungsweise Russisch kann frühestens am 22. Mai 2003 stattfinden.
- *
- Berufsausbildung von Maurern, Zimmerern und Beton- und Stahlbetonbauern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife (DOBA)
- 5.4
- Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Fach | Termin | Nachtermin |
---|---|---|
Fach
(G = Grundkurs, L = Leistungskurs) |
Termin | Nachtermin |
Deutsch (G/L) | 30. April 2003 | 21. Mai 2003 |
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) | 2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
Englisch (G) | 2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
Französisch (G) | 2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
Russisch (G) | 2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
Spanisch (G) | 2. Mai 2003 | 22. Mai 2003 |
Mathematik (G/L) | 5. Mai 2003 | 23. Mai 2003 |
Agrartechnik mit Biologie (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Ernährungslehre mit Chemie (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Informatiksysteme (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Technik/Bautechnik (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Technik/Datenverarbeitungs-technik (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Technik/Elektrotechnik (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Technik/Maschinenbautechnik (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) | 7. Mai 2003 | 26. Mai 2003 |
Englisch (L) | 9. Mai 2003 | 27. Mai 2003 |
Französisch (L) | 9. Mai 2003 | 27. Mai 2003 |
Russisch (L) | 9. Mai 2003 | 27. Mai 2003 |
Biologie (G) | 12. Mai 2003 | 2. Juni 2003 |
Chemie (G) | 12. Mai 2003 | 2. Juni 2003 |
Physik (G) | 12. Mai 2003 | 2. Juni 2003 |
Im Prüfungszeitraum 30. April 2003 bis 12. Mai 2003 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 18. Juni 2003 bis 25. Juni 2003 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 24. Juni 2003 und am 25. Juni 2003 mündlich geprüft.
- 5.5
- Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen (Englisch) in der beruflichen Bildung
Prüfung | Termin |
---|---|
Art der Prüfung | Termin |
mündliche Prüfung | frühestens ab 3. Februar 2003 |
schriftliche Prüfung | 30. Juni 2003 |
- 6
- Weitere Termine für berufliche Gymnasien
Termin | Datum |
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Schriftliche Meldung der Schüler zur Abiturprüfung | 27. Januar 2003 |
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur
Abiturprüfung |
17. April 2003 |
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 5. Juni 2003 |
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren (Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik) | 5. Juni 2003 |
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten (Nachtermin) | bis 12. Juni 2003 |
Zwischen dem ersten Schultag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gemäß § 49 Abs. 4
BGySO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999, S. 16, 130) und dem letzten Schultag vor Beginn der mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern Konsultationen im Prüfungsfach zu ermöglichen.
Frühestens zehn Tage, spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung erfolgt
- die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
- die Mitteilung zur Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung,
- die Bekanntgabe der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten mündlichen Prüfungen und
- die Ausgabe der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II.
Gleichzeitig endet der Unterricht im Kurshalbjahr 13/II.
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
Termin | Datum |
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Meldung zur Einbringung einer BELL | 15. August 2002 |
Abgabe der BELL beim Schulleiter | 28. Februar 2003 |
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 5. Juni 2003 |
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation | 6. Juni 2003 |
Öffentliches Kolloquium | 10. bis 17. Juni 2003 |
- 7
- Zeugnisausgabe
Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag eines Schul- oder Kurshalbjahres ausgegeben.
Jahreszeugnisse aller Schularten sowie Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen werden am letzten Unterrichtstag des letzten Schulhalbjahres ausgegeben.
In Bildungsgängen der Berufsfachschulen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle oder vor einer zuständigen Behörde abschließen, regeln die Schulen die Ausgabe der Abschluss- und Abgangszeugnisse.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 2. Juli 2003 bis 10. Juli 2003 ausgegeben.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 27. Juni 2003 bis 3. Juli 2003 ausgegeben.
- 8
- Pädagogische Tage
Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädagogischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage legt der Schulleiter im Benehmen mit dem Regionalschulamt fest.
Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.
- 9
- Berufs- und Studienorientierung
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 9. Januar 2003 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. Februar 2002
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler