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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen vom 5. März 1996 (SächsGVBl. S. 114), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 10) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen
(KoVO)

Vom 5. März 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich, Zusatzbezeichnung

(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Kollegs im Freistaat Sachsen.

(2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.

§ 2
Aufbau, Verweildauer

(1) Die Ausbildung am Kolleg umfaßt bei Eintritt in den Vorkurs mindestens vier Schuljahre und bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens drei Schuljahre.

(2) Die vierjährige Ausbildung gliedert sich in den Vorkurs (zwei Schulhalbjahre), die Einführungsphase (zwei Schulhalbjahre) sowie die Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 (vier Kurshalbjahre). Sie endet mit der Abiturprüfung.

(3) Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in die Einführungsphase und die Kursphase. Sie endet mit der Abiturprüfung.

(4) Die Höchstverweildauer beträgt bei Eintritt in den Vorkurs fünf Schuljahre und bei Eintritt in die Einführungsphase vier Schuljahre.

(5) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuches ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat. Die Zeit der Unterbrechung des Schulbesuchs wird auf die Höchstverweildauer angerechnet.

(6) Vorkurse werden ab einer Schülerzahl von mindestens 20 Schülern eingerichtet.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme, Fremdsprachenregelung, Schulwechsel

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung

(1) In den Vorkurs des Kollegs kann eintreten, wer:

  1. den Hauptschulabschluß erreicht hat,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens dreijährige regelmäßige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
  3. keine berufliche Tätigkeit ausübt,
  4. zu Beginn des Schuljahres (1. August) das 19. Lebensjahr vollendet hat,
  5. nicht bereits die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife besitzt,
  6. nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife abgelegt und
  7. die Aufnahmeprüfung gemäß § 5 bestanden hat.

(2) In die Einführungsphase des Kollegs kann eintreten, wer:

  1. den Realschulabschluß mit dem Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache von mindestens 2,4 sowie in allen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern von mindestens 2,5 oder einem dem Realschulabschluß vergleichbaren Abschluß erreicht hat,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens dreijährige regelmäßige Berufstätigkeit nachweisen kann,
  3. keine berufliche Tätigkeit ausübt,
  4. zu Beginn des Schuljahres (1. August) das 19. Lebensjahr vollendet hat,
  5. nicht bereits die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife besitzt und
  6. nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat.

(3) Als Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gilt:

  1. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), oder dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) oder
  2. eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlußprüfung oder
  3. eine bestandene Laufbahnprüfung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 25. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 537) in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes.

(4) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 kann der Schulleiter eine Ausnahme zulassen, wenn zur Erfüllung der genannten Voraussetzung ein Zeitraum von weniger als drei Monaten fehlt. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Die Führung eines Familienhaushaltes ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Der selbständig zu führende Familienhaushalt muß dabei mindestens drei Personen oder eine erziehungsbedürftige oder eine pflegebedürftige Person umfassen.

(6) Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit voll angerechnet. Bis zu insgesamt einem Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet:

  1. Zeiten einer durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
  2. die Zeit des Wehrdienstes oder Wehrersatzdienstes,
  3. das soziale Jahr.

(7) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres.

§ 4
Fremdsprachenregelung

(1) Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn:

  1. eine vom Kolleg vor Eintritt durchgeführte schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache bestanden wird oder
  2. der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Klassen 7 bis 10 der Mittelschule oder des Gymnasiums besucht und mindestens die Note „ausreichend“ am Ende der Klasse 10 erreicht wurde oder
  3. am Unterricht von mindestens vier Halbjahren (darunter zwei Kurshalbjahre) in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg teilgenommen wird und am Ende dieses Unterrichts mindestens fünf Punkte erreicht werden.

(2) Die Aufgaben für die Feststellungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 werden vom Oberschulamt zentral gestellt.

(3) Erreicht ein Schüler die nach Absatz 1 Nr. 3 geforderte Punktzahl nicht, muß er den Unterricht bis zum Ende des Kurshalbjahres 12/II besuchen und die Punktzahl im Rahmen des Grundkursbereiches in die Gesamtqualifikation einbringen.

§ 5
Anmeldung

(1) Die Kollegs geben den Termin für die Anmeldung in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung soll bis 15. Juni jeden Jahres bei den Kollegs erfolgen.

(2) Vor dem Anmeldetermin führen die Kollegs Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an Kollegs und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch.

(3) Bei der Anmeldung sind einzureichen:

  1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  2. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
  3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlußzeugnisses; das Kolleg kann die Vorlage weiterer Schulzeugnisse verlangen,
  4. Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über die erforderliche Berufstätigkeit in beglaubigter Abschrift oder im Original,
  5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung einer fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat,
  6. eine Bestätigung über die Ausübung einer Berufstätigkeit oder einer gleichgestellten Tätigkeit.

§ 6
Aufnahmeprüfung in den Vorkurs

(1) Die Aufnahmeprüfung in den Vorkurs besteht aus einer schriftlichen Prüfung und wird an dem Kolleg durchgeführt, in das der Bewerber eintreten will. Die Termine für die Aufnahmeprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Über den Verlauf ist von den aufsichtsführenden Lehrkräften ein Protokoll anzufertigen.

(2) Über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet der Schulleiter. Die Zulassung ist vorbehaltlich Absatz 3 zu versagen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 nicht erfüllt.

(3) Der Schulleiter kann einen Bewerber, der die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht nachweisen kann, unter dem Vorbehalt zulassen, daß die Nachweise bis zum Beginn der Aufnahmeprüfung erbracht werden. Werden die Nachweise bis zu diesem Termin nicht erbracht, darf der Bewerber an der Aufnahmeprüfung nicht teilnehmen.

(4) Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:

  1. der Schulleiter als Vorsitzender und
  2. zwei vom Vorsitzenden beauftragte Lehrkräfte des Kollegs.

(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt für das Fach

Bearbeitungszeit
Bearbeitungszeit
Deutsch 150 Minuten,
Mathematik   60 Minuten,
erste Fremdsprache   60 Minuten.

(6) Die Prüfungsaufgaben werden vom Staatsministerium für Kultus landeseinheitlich gestellt.

(7) Jede schriftliche Arbeit wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet. Bei der Bewertung ist für jedes Fach eine ganze Note zu bilden.

(8) Prüfungsteilnehmer, die in allen Prüfungsfächern mindestens die Note „ausreichend“ und im Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer mindestens die Note 3,0 erreicht haben, haben die Aufnahmeprüfung bestanden und können in den Vorkurs eintreten.

(9) Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft der Prüfungsausschuß. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 7
Schulwechsel an ein anderes Kolleg oder
an ein Abendgymnasium

(1) Schüler, die den Vorkurs oder die Einführungsphase mit Erfolg absolviert haben, können vor Beginn eines jeden Schuljahres an ein anderes Kolleg oder an ein Abendgymnasium wechseln.

(2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Kolleg oder an ein Abendgymnasium wechseln, wenn sie die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, fortsetzen und gemäß §§ 27 und 28 einbringen können.

(3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Kolleg oder ein Abendgymnasium nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§ 8
Klassen- und Kursbildung

(1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

(2) Für die Kursphase gilt § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) entsprechend.

§ 9
Unterrichtsdauer

(1) Der Unterricht wird in der Regel an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Der Unterricht kann in größeren Einheiten wie Doppelstunden erteilt werden. Ausreichende Pausen sind vorzusehen. Über die Unterrichtszeit und die Pausen entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz.

§ l0
Pflicht- und Wahlbereich

(1) Die Fächer des Pflichtbereiches werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

  1. Sprachlich-literarisches Aufgabenfeld (Deutsch, Fremdsprachen),
  2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte, Geographie),
  3. mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Mathematik, Biologie, Chemie, Physik).

Die Fächer Religion oder Ethik sind als Pflichtfächer keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule im Wahlbereich weitere Grundkurse in Kunsterziehung, Musik oder Informatik und fächerübergreifende Grundkurse einrichten.

§ 11
Wahl der Leistungskurse

(1) Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereiches. Folgende Kombinationen sind zulässig:

  1. Deutsch – Mathematik,
  2. Deutsch – fortgeführte Fremdsprache,
  3. Deutsch – Biologie oder Chemie oder Physik,
  4. Mathematik – fortgeführte Fremdsprache,
  5. Mathematik – Biologie oder Chemie oder Physik.

(2) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.

§ 12
Belegung von Grundkursen

(1) Soweit nicht als Leistungskurse gewählt, sind Fächer des Pflichtbereiches als Grundkurse in der Kursphase wie folgt verpflichtend zu belegen:

  1. Deutsch und eine fortgeführte Fremdsprache durchgehend von 11/I bis 12/II,
  2. Geschichte durchgehend von 11/I bis 12/II, Geographie in 11/I und 11/II,
  3. Mathematik und eines der Fächer Biologie oder Chemie oder Physik durchgehend von 11/I bis 12/II.

(2) Schüler, die in den Fächern Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben einen anderen Grundkurs aus dem Pflichtbereich zu belegen.

§ l3
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

(1) Arbeitsgemeinschaften dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens zwölf Schüler daran teilnehmen werden.

(2) Über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Schulleiter.

§ 14
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen

Die Schüler am Kolleg sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.

Vierter Abschnitt
Vorkurs, Einführungsphase

§ 15
Grundlagen der Leistungsermittlung

(1) Im Vorkurs bilden die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne der Klasse 10 der Mittelschule und in der Einführungsphase die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne der Klasse 10 des Gymnasiums die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. § 16 bleibt unberührt.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen.

(4) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekanntzugeben.

(5) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.

§ 16
Beurteilung und Bewertung von Leistungen

(1) § 19 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) gilt entsprechend.

(2) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an den vom Schulleiter bestimmten Nachterminen teilnehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.

(3) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine Zusatzprüfung angesetzt werden, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 17
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen

(1) In allen Fächern werden pro Halbjahr mindestens zwei Klassenarbeiten geschrieben. Darüber hinaus sind in ausreichendem Maße Kurzkontrollen und Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen durchzuführen.

(2) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluß einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden.

(3) Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Überprüfungen, die sich auf begrenzte Stoffbereiche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen.

(4) Alle Klassenarbeiten werden vom Fachlehrer korrigiert und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll zwei Wochen nicht überschreiten.

(5) Alle korrigierten Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnis gegeben. Diese Arbeiten werden von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufbewahrt.

§ 18
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) § 25 Abs. 2 SOGY gilt entsprechend.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler, die über den erreichten Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Ausgabe der Halbjahresinformation erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Sie enthält die Noten in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen (+/-) ausgewiesen werden können.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen Schülern der erreichte Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentiert wird. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) § 25 Abs. 9 SOGY gilt entsprechend.

(5) § 25 Abs. 10 SOGY gilt entsprechend.

§ 19
Versetzung, Wiederholung

(1) Versetzt wird, wer aufgrund seiner Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr entsprochen hat und wer deshalb erwarten läßt, daß er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist. Dies ist der Fall, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können.

(2) Für den Notenausgleich gilt folgendes:

  1. In den Fächern Deutsch,
    Mathematik,
    erste Fremdsprache,
    zweite Fremdsprache,
    Geschichte,
    Physik,
    Biologie,
    Chemie
    kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
  2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel längerer Erkrankung) können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 20
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) § 27 Abs. 4 SOGY gilt entsprechend. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

Fünfter Abschnitt
Kursphase

§ 21
Gesamtbewertung eines Halbjahreskurses

(1) Die Gesamtbewertung jedes Kurshalbjahres für die in einem Leistungs- oder Grundkurs erbrachten Leistungen setzt sich zusammen aus einer Bewertung der Leistung in den Klausuren sowie aus einer Bewertung der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen wie mündliche Beiträge, Kurzreferate und Kurzkontrollen.

(2) Die Gesamtbewertung der Halbjahresleistungen errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der einzelnen Klausuren und dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Dabei wird das arithmetische Mittel aus den Punktzahlen der einzelnen Klausuren mit dem Faktor zwei multipliziert und zu diesem Ergebnis das arithmetische Mittel aus den Punktzahlen der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen addiert. Die Summe wird dann durch den Faktor drei dividiert.

§ 22
Klausuren

(1) § l6 OAVO gilt entsprechend.

(2) Die Termine der Klausuren werden in einem Klausurenplan festgelegt und sind für Schüler und Lehrer verbindlich.

(3) Alle Klausuren werden vom Fachlehrer korrigiert und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll höchstens drei Wochen betragen.

(4) Alle korrigierten Klausuren werden den Schülern zur Kenntnis gegeben. Die Arbeiten werden von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufbewahrt.

§ 23
Beurteilung und Bewertung von Leistungen

(1) § 17 OAVO gilt entsprechend.

(2) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, werden diese mit 0 Punkten bewertet. Dies teilt der Lehrer dem Schüler mit einer kurzen Begründung mit.

(3) Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an den vom Schulleiter bestimmten Nachterminen teilnehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.

(4) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine Zusatzprüfung angesetzt werden, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 24
Wiederholung

(1) Eine Jahrgangsstufe der Kursphase ist zu wiederholen, wenn die Bedingungen für die Zulassung zum Abitur nach § 28 OAVO nicht erfüllt werden können. Sie kann ferner auf Antrag der Schüler freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ganze Jahrgangsstufe im vollem Umfang zu wiederholen.

(3) Mit Genehmigung des Schulleiters ist ausnahmsweise eine Wiederholung der Kurshalbjahre 11/II und 12/I möglich. Der Antrag hierfür ist von den Schülern bis zum Abschluß des Kurshalbjahres 12/I zu stellen. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Bei einer Jahrgangswiederholung hat der Schüler keinen Anspruch darauf, daß Leistungs- und Grundkurse seiner früheren Wahl angeboten werden; erforderlichenfalls hat er das Kolleg zu wechseln.

Sechster Abschnitt
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 25
Gesamtqualifikation

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen:

  1. den Halbjahresleistungen aus den Leistungskursen gemäß § 26 und
  2. den Halbjahresleistungen aus den Grundkursen gemäß § 27 und
  3. den Leistungen im Abiturprüfungsbereich gemäß § 28 dieser Verordnung und § 26 OAVO .

§ 26
Einbringungspflicht im Leistungskursbereich

(1) Aus dem Leistungskursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:

  1. Die Halbjahresleistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I in doppelter Wertung und
  2. die Halbjahresleistungen aus dem Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung.

(2) Von den Halbjahresleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 müssen mindestens vier jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung aufweisen. Insgesamt müssen aus den Kursen des Leistungskursbereichs mindestens 70 von 210 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 27
Einbringungspflicht im Grundkursbereich

(1) Insgesamt hat jeder Schüler 22 Grundkurse in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(2) Aus dem Grundkursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:

  1. die Leistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I im dritten und vierten Prüfungsfach,
  2. soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen, die Halbjahresleistungen aus 11/1 bis 12/II in Mathematik, Deutsch, erste Fremdsprache, Geschichte und Biologie oder Chemie oder Physik,
  3. die Halbjahresleistung aus 12/II der zweiten Fremdsprache, wenn am Ende des Kurshalbjahres 11/II nicht mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

(3) Die weiteren Halbjahresleistungen in Grundkursen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, legt der Schüler selbst nach Beratung durch seinen Tutor und den Oberstufenberater spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 12/II fest. Es können bis zu zwei Halbjahresleistungen aus Wahlgrundkursen eingebracht werden. Leistungen aus Arbeitsgemeinschaften können nicht eingebracht werden.

(4) In mindestens 17 der anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte bei einfacher Wertung erreicht werden. Insgesamt müssen aus den Kursen des Grundkursbereichs mindestens 110 von 330 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 28
Leistungsanforderungen und Prüfungsfächer
der Abiturprüfung

(1) § 27 Abs. 1 bis 5 OAVO gilt entsprechend.

(2) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muß sich aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 10 Abs. 1 eines befinden. Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 darf nur eines der Fächer Geschichte oder Geographie als Abiturprüfungsfach gewählt werden; wird das Fach Geographie gewählt, kann dieses nur viertes Prüfungsfach sein.

(3) Die Fächer Religion oder Ethik können nicht Abiturprüfungsfächer sein.

(4) In Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, findet zusätzlich auf Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung statt, wenn

  1. die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
  2. der Prüfungsteilnehmer dies beantragt.

Der Prüfungsteilnehmer ist im Falle von Nummer 1 bei der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen entsprechend zu unterrichten. Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß Nummer 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Zusammensetzung der Abiturnote in diesem Fach aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsnote erfolgt gemäß der in Anlage 1 zur OAVO festgelegten Berechnung.

§ 29
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst vom Fachlehrer des Kurses und danach von einem Fachlehrer eines anderen Kollegs oder Gymnasiums (Zweitkorrektor), der vom zuständigen Oberschulamt bestimmt wird, korrigiert.

(2) § 37 Abs. 2 bis 5 OAVO gilt entsprechend.

§ 30
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für
das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe
der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 28 Abs. 4 sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12. 2

Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 31
Andere Rechtsvorschriften

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 13 SOGY, § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 5, 14, 20, 21, 23, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 46 OAVO entsprechend. 3

§ 32
Übergangsregelung

§§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten erst für die Schüler, die ab dem Schuljahr 1996/97 in die Kursphase eintreten. Das gleiche gilt für die entsprechende Anwendung des § 42 Nr. 2 OAVO .

§ 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Dresden, den 5. März 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 7, S. 114

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004