Historische Fassung war gültig vom 14.07.2016 bis 31.01.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über bestimmte Anforderungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Sächsische GAP-Anforderungenverordnung – SächsGAPAnfVO)

Vom 14. Juni 2016

Auf Grund

des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) in Verbindung mit § 2 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166) und
des § 19 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1
Festlegung der Erosionsgefährdung

(1) 1Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblockes im Sinne von § 1 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung. 2Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden feldblockbezogen nach der Formel K*S*R gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und die durch Wind werden feldblockbezogen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ermittelt, klassifiziert und festgelegt.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung angehören, ergeben sich für Wassererosion aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und für Winderosion aus der Übersichtskarte der Anlage 2.

(3) Die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im Geo-Informationssystem verbal beschrieben und durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm veröffentlicht.

(4) 1Die zuständige Behörde unterrichtet die Betriebsinhaber feldblockbezogen über die erosionsgefährdeten Flächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes. 2Die Unterrichtung erfolgt jährlich im Rahmen des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen und Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden. 3Auftretende Änderungen bei der jährlichen Einstufung der Feldblöcke in die Erosionsgefährdungsklassen werden mit Ablauf des 15. Mai eines jeden Jahres wirksam.

§ 2
Abweichende Anforderungen

(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung dürfen Ackerflächen von Feldblöcken, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 eingestuft sind, und einzelne Schläge, die nach Absatz 2 Satz 3 in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 neu eingestuft sind, gepflügt werden, wenn die weitere Bodenbearbeitung, ausgenommen davon eine Herbstdammvorformung zu Kartoffelkulturen, nach dem 15. Februar erfolgt.

(2) 1Der Betriebsinhaber kann für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblockes mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 liegt, bei der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit zu werden. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. 3Ergibt die Prüfung, dass der Schlag der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 zuzuordnen ist, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, dass vom Betriebsinhaber bei der Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einschließlich der dazu geltenden abweichenden Anforderungen nach Absatz 1 einzuhalten sind. 4Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind diese Anforderungen nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische GAP-Anforderungenverordnung vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162), die durch die Verordnung vom 8. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 14. Juni 2016

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2