Historische Fassung war gültig vom 01.09.2020 bis 04.02.2021

1. Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zum Sächsischen Strukturentwicklungsprogramm in den Braunkohlerevieren
(1. RL StEP Revier)

Vom 31. August 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an Gemeinden, die Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Unternehmen für Projekte, die insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle dienen. Grundlage hierfür bilden die Leitbilder gemäß den Anlagen 1 und 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in den jeweils geltenden Fassungen und das Handlungsprogramm sowie bis zu dessen Inkrafttreten die Beschreibung der vorläufigen Programmziele und des Verfahrens zur Ausreichung der Finanzhilfen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen zur Entwicklung der sächsischen Braunkohlereviere.
2.
Nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 6 Absatz 1 Nummer 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen entfallen von 2020 bis einschließlich 2026 auf das Mitteldeutsche Revier bis zu 60,96 Mio. Euro pro Jahr und auf das Lausitzer Revier bis zu 135,14 Mio. Euro pro Jahr der durch den Bund nach Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen bereitgestellten Finanzhilfen.
3.
Rechtsgrundlagen
a)
Bundesrechtliche Regelungen
Maßgebliche Regelungen für die Gewährung der Zuwendungen sind in den jeweils gültigen Fassungen zum Zeitpunkt der Entscheidung
das Investitionsgesetz Kohleregionen sowie
die Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020
b)
Landesgesetzliche Regelungen
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen.
4.
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist („AGVO“ genannt),
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.
b)
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
c)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer V dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für kommunale Zuwendungsempfänger gelten die Vorgaben aus den ANBest-K.
6.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jeweiligen Bewilligungskontingente und der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung wird für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

1.
wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
2.
Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
3.
öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
4.
Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
5.
Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
6.
touristische Infrastruktur,
7.
Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
8.
Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
9.
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.

III.
Fördergebiete und Zuwendungsempfangende

1.
Fördergebiete im Sinne dieser Richtlinie sind die auf sächsischem Gebiet liegenden Teile des Lausitzer Reviers und des Mitteldeutschen Reviers, die sich aus den Gemeinden und Landkreisen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a des Investitionsgesetzes Kohleregionen zusammensetzen (Sächsische Braunkohlereviere).
2.
Antragsberechtigt sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Unternehmen (§ 95 der Sächsischen Gemeindeordnung, § 63 der Sächsischen Landkreisordnung, §§ 24, 58 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit), auch im Falle einer kommunalen Minderheitsbeteiligung in den Fördergebieten nach Ziffer III Nummer 1. Diese können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen. Zuwendungen können unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie und nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an Dritte, insbesondere an Stiftungen (wie die Stiftung für das Sorbische Volk), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen weitergeleitet werden.
3.
Antragsberechtigt sind weiterhin sonstige Träger (einschließlich privater Träger), wenn diese kommunale Aufgaben erfüllen und ein Vorhaben verwirklichen wollen, das den Fördergegenständen nach Ziffer II entspricht.
4.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Außerdem soll das Projekt alternativ oder kumulativ positive Beiträge insbesondere zu folgenden Kriterien leisten:
a)
Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten nach Ziffer III Nummer 1 oder
b)
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten gemäß Ziffer III Nummer 1.
Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
2.
Die Zusätzlichkeit des Projektes entsprechend § 4 Absatz 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen muss gegeben sein. Eine Zusätzlichkeit liegt dann nicht vor, wenn die Finanzierung des Projektes bereits dadurch gesichert ist, dass dieses Bestandteil eines bereits beschlossenen Haushalts ist.
3.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nicht möglich. Abweichend hiervon können gemäß § 6 Absatz 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen in der Förderperiode 1 Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Zudem können vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bundeshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002, Titel 686 01 „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik/ Strukturwandel Kohlepolitik“ gefördert wurden. Die Regelungen in Nummer 1.3 Satz 1 VVK sowie Nummer 1.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.
4.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes (einschließlich der Unterhalts- und Betriebskosten) muss gesichert sein.
5.
Nicht gefördert werden Projekte, die einen beantragten Zuwendungsbetrag von 25 000 Euro unterschreiten.
6.
Maßnahmen an Schulgebäuden und entsprechenden Außenanlagen werden nur gefördert, wenn die Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Außenanlage unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklungen und der Maßgabe des § 4a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist. Sie bedürfen insoweit der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
7.
Zu fördernde Kindertageseinrichtungen oder Kinderpflegestellen müssen in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
8.
Eine Förderung für Investitionen in bauliche Anlagen erfolgt nur, soweit diese außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Dies gilt nicht für städtebaulich erwünschte Maßnahmen innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Darüber hinaus kann im besonderen Ausnahmefall eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt wird.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungsart und Finanzierungsart
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare/r oder bedingt rückzahlbare/r Zuschuss/Zuweisung gewährt.
b)
Die Mittel werden nach dem Erstattungsprinzip verausgabt.
2.
Höhe der Zuwendung
a)
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Eigenanteil von bis zu 10 Prozent muss aus eigenen Haushaltsmitteln des Antragstellers erbracht werden.
b)
Der Fördersatz kann in Abhängigkeit der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Haushaltsgesetzgeber durch Übernahme seitens des Freistaates Sachsen bei Gemeinden, Landkreisen und anderen Trägern der kommunalen Selbstverwaltung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der SAB gültigen Angaben des Kommunalen Frühwarnsystems des Freistaates Sachsen angehoben werden:
um 2,5 Prozentpunkte bei Kommunen in kritischer Haushaltslage (Kat. C)
um 5,0 Prozentpunkte bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D)
in Ausnahmefällen um 7,5 Prozentpunkte bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D) in Fällen von außerordentlichem überregionalem strukturpolitischem Interesse.
3.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
b)
Ausgaben für Grunderwerb sind bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig, soweit dieser in unmittelbarem Bezug zu einer nach Ziffer II geförderten Maßnahme steht.
c)
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (zum Beispiel mit der Maßnahme verbundene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Ziffer II stehen.
d)
Zuwendungsfähig sind ferner im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Ziffer II anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung (Baunebenkosten) einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes (ohne Planungskosten). Darüber hinausgehende Ausgaben für Planung, Projektsteuerung und Machbarkeitsstudien sind dann förderfähig, wenn sie gesondert begründet werden.
e)
Nicht förderfähig sind:
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- beziehungsweise Zwischenfinanzierung entstehen, auch für Leasing/Mietkauf sowie
Personal- und Sachausgaben des Antragstellers.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Nach dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Investitionsgesetz Kohleregionen geförderte Investitionen dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind Mittel, welche dem Antragsteller aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für den nicht-investiven Teil des Projektes gewährt werden.
2.
Der nach § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestimmte Anteil der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
3.
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden, soweit sich der Freistaat Sachsen oder eine Gemeinde oder Gemeindeverband gemäß § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen beteiligt und das so geförderte Projekt einem der Förderbereiche nach Ziffer II dieser Richtlinie zuzuordnen ist. Im Falle einer Kofinanzierung erfolgt die Umsetzung nach den Regeln des entsprechenden EU-Programms.
4.
Im Fall von Beihilfen ist bei der Kumulation öffentlicher Mittel zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte die von der Europäischen Kommission zugelassenen Förderhöchstsätze und -beträge nicht übersteigen dürfen.
5.
Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen.
6.
Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie die Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
7.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie eröffnet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folge- oder Begleitmaßnahmen.

VII.
Verfahren

1.
Regionale Begleitausschüsse
a)
Die Landkreise und die Stadt Leipzig errichten im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung in beiden Revieren jeweils einen regionalen Begleitausschuss.
b)
Vorsitz und Führung der regionalen Begleitausschüsse liegt bei den Landkreisen und der Stadt Leipzig. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die regionalen Begleitausschüsse im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Re­gionalentwicklung geben.
c)
Bei der Besetzung der regionalen Begleitausschüsse wird auf eine geschlechterparitätische Besetzung gemäß § 15 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, hingewirkt.
d)
Die Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS) unterstützt die regionalen Begleitausschüsse durch die Übernahme der Geschäftsstellenfunktion.
2.
Antragsverfahren
a)
Die Antragsteller reichen die Projektvorschläge mit einer Beschreibung und einer Kostenschätzung bei den Landkreisen oder der Stadt Leipzig ein. Diese unterziehen die Maßnahmen einer inhaltlich-fachlichen Vorprüfung und beziehen die SAS, die Landesdirektion Sachsen und bei Bedarf die Kommunen in geeigneter Weise ein.
b)
Die Landkreise und die Stadt Leipzig leiten die geprüften Projektvorschläge zur Beurteilung der Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit an die SAS weiter.
c)
Die SAS unterstützt und berät die Landkreise, die Stadt Leipzig und die Antragsteller auf Basis der Vorprüfung
im Hinblick auf die weitere Qualifizierung der Förderfähigkeit der Projektvorschläge,
zum Abgleich mit den Leitbildern des Investitionsgesetzes Kohleregionen und dem Handlungsprogramm zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in den sächsischen Braunkohlerevieren sowie bis zum Inkrafttreten des Handlungsprogramms mit der Beschreibung der vorläufigen Programmziele und des Verfahrens zur Ausreichung der Finanzhilfen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (Förderwürdigkeit) und
zur indikatorbasierten Bewertung der Maßnahmen (Scoring).
d)
Die SAS legt die Projektvorschläge dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung vor. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung holt die Stellungnahmen der zuständigen Fachressorts ein. Die fachlichen Stellungnahmen werden im Rahmen einer Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) behandelt. Die IMAG legt ein abgestimmtes einvernehmliches Votum der Staatsregierung vor. Bei einem negativen Votum der IMAG werden der Antragsteller und der betroffene Landkreis/die Stadt Leipzig angehört. Bleibt es bei einem negativen Votum der IMAG, werden diese Projektvorschläge nicht in den Begleitausschüssen behandelt. Die SAS bezieht weiterhin die Landesdirektion Sachsen ein.
e)
Die Landkreise und die Stadt Leipzig unterziehen die finalisierten, durch die SAS als förderwürdig eingestuften, mit einem positiven Votum der Staatsregierung versehenen und mit einer indikatorenbasierten Bewertung (Scoring) sowie mit einer Kostenkalkulation versehenen Projektanträge einer Plausibilitätsprüfung. Dabei beziehen sie bei Bedarf die Kommunen in geeigneter Weise ein.
f)
Die Priorisierung und Auswahl der Vorhaben erfolgt durch die regionalen Begleitausschüsse auf Basis der plausibilisierten Projektanträge und im Rahmen eines fortlaufenden Verfahrens auf der Grundlage eines indikatorengestützen Bewertungs- und Priorisierungsverfahrens, welches durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung unter Beteiligung der Fachressorts vorgegeben und fortentwickelt wird. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung vertritt in den Begleitausschüssen die Interessen der Sächsischen Staatsregierung. Die regionalen Begleitausschüsse beziehen die Wirtschafts- und Sozialpartner der Region sowie im Lausitzer Revier die DOMOWINA – Bund Lausitzer Sorben e. V. in angemessener Weise in die Entscheidung ein.
g)
Die regionalen Begleitausschüsse übersenden sodann die abschließend abgestimmte Maßnahmenliste an das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung, welches gemäß § 7 Absatz 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen die abschließende Prüfung der Investitionsvorhaben vornimmt und das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt.
h)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Sächsische Staatsregierung sind berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen und in dieser Vereinbarung festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die gänzlich ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele beizutragen.
i)
Die als förderfähig und -würdig bestätigten Projektanträge sind durch den Antragsteller, der zuvor durch die SAS über die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Projektes informiert wurde, als Förderanträge ausschließlich in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zu übermitteln (siehe Online-Antragsverfahren unter www.sab.sachsen.de).
j)
Dem Förderantrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises/der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, sind gegebenenfalls nachzureichen.
3.
Bewilligungsbehörde ist die SAB.
4.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweisführung und -prüfung
a)
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme.
b)
Die SAB kann auf Antrag eine Vorfinanzierung gewähren.
c)
Bei Bauprojekten kann eine Teilauszahlung nach abrechenbaren Projektteilen (Baufortschritt) erfolgen.
d)
Auf die Einreichung einer Rechnungs- und Auftragsvergabeliste kann ebenso wie auf die Einreichung von Zwischennachweisen verzichtet werden. Die Festlegung erfolgt im Zuwendungsbescheid.
e)
Für die Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII.
Übergangsregelung

Die Förderung im Jahr 2020 kann abweichend von der Regelung gemäß Ziffer VII im vereinfachten Verfahren mit der Zustimmung der Sächsischen Staatsregierung erfolgen. Hierzu legen die Landkreise und die Stadt Leipzig eine revierbezogene Projektliste vor, die den Förderbereichen nach § 4 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen entspricht und der SAS zur Beurteilung der Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit zugeleitet wird. Sodann legt die SAS die förderwürdigen und förderfähigen Projektvorschläge dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung vor, das die Stellungnahmen der zuständigen Fachressorts einholt. Zudem werden die seitens der Fachressorts eingebrachten Landesmaßnahmen priorisiert und zu einer vom Sächsischen Kabinett zu beschließenden Gesamtprojektliste zusammengeführt. Nach erfolgter Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sind die Projektanträge durch den Antragsteller als Förderanträge ausschließlich in elektronischer Form an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zu übermitteln. Die Regelungen gemäß Ziffer VII Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

IX.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum Erlass einer überarbeiteten Förderrichtlinie, längstens jedoch bis zum 30. April 2021.

Dresden, den 31. August 2020

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 4 Buchstabe b)

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen/Zuweisungen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.