Historische Fassung war gültig vom 22.11.2021 bis 12.12.2021

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung
der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle
(Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO)

Vom 19. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Grundsätze

§ 1
Grundsatz

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250).

(3) Die Einhaltung dieser Verordnung ist von den zuständigen Behörden insbesondere durch Stichproben zu kontrollieren.

(4) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen. 2Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist dort nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

(5) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. 2Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Einsatz.

§ 2
Grundsätze zur Kontakterfassung

(1) 1Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(2) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, sind

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. 5Die Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

(3) Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

§ 3
Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein Testnachweis gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes geregelt. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen

1.
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, oder
2.
die nachweisen,
a)
dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
b)
dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. 3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.

(6) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.

Teil 2
Basisschutzmaßnahmen

§ 4
Hygienekonzept, Mindestabstand, Test

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. 2Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung. 2In den Hygienekonzepten soll diese dringende Empfehlung berücksichtigt werden. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein Mindestabstand für Gastronomiebetriebe festgelegt werden.

(3) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen.

§ 5
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig.
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit.
3.
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.
5.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
6.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist und bei Zusammenkünften erteilt wird,
c)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
d)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten.
7.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei der Schülerbeförderung,
3.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
4.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
5.
bei körpernahen Dienstleistungen,
6.
für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
7.
für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
8.
bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 3Einrichtungen nach § 15 Absatz 4 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 4In Gerichten kann der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

(4) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
2.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
3.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
4.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 2 und 3, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Teil 3
Notfallmaßnahmen

§ 6
Zusammenkünfte

(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit einer weiteren Person.

2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. 3Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. 4Satz 1 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 16 Absatz 1.

(2) 1Sitzungen von Gremien und Parteien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. 2Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen nach Satz 1 und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen.

§ 7
Versammlungen

(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

(2) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(3) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 8
Handel

(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

(3) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2 zulässig (click & collect).

§ 9
Dienstleistungen

(1) 1Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. 2Bei der Inanspruchnahme von zulässigen körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. 2Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.

(3) 1Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. 2Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis.

(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.

(5) Prostitution ist untersagt.

§ 10
Gastronomie

(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4.
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2,
5.
Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

§ 11
Kultur, Freizeit

(1) 1Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. 2Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks. 3Für den Zugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren.

(3) 1Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. 2Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art ist für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach § 13 zulässig. 3Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Satz 2 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

§ 12
Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen

Großveranstaltungen, Veranstaltungen und Feste insbesondere Messen, landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte sind untersagt.

§ 13
Sport

(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. 2Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. 2Für Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. 2Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.

§ 14
Beherbergung und Tourismus

(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von

1.
kommerziellen und gewerblichen Reisen,
2.
Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,
3.
Beherbergungen,
4.
Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und
5.
Ferienwohnungen

ist untersagt.

(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung.

§ 15
Außerschulische Bildung

(1) Die Öffnung von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen ist untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist der vorbereitende Unterricht in Kunst-, Musik- und Tanzschulen für Personen, die vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen, im kommenden Jahr ein Studium aufnehmen oder die an internationalen oder nationalen Wettbewerben teilnehmen werden, zulässig. 2Für die in Satz 1 genannten Personen und Anleitungspersonal besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. 2In diesem Fall besteht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anleitungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die Berufsakademie Sachsen und unaufschiebbare berufliche oder sicherheitsrelevante oder pandemiebedingte Lehrveranstaltungen und Prüfungen. 2Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise gegenüber dem Betreiber und zur Kontakterfassung.

(5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

§ 16
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen, stationäre Hospize,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder den Beschäftigten in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.

(3) 1In Einrichtungen nach Absatz 1 sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu berücksichtigen. 3Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 4Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur mit Testnachweis oder nach erfolgtem Test vor Ort gewährt werden. 2Satz 1 gilt auch für genesene und geimpfte Personen. 3Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 4Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen.

(5) 1Beschäftigte in

1.
Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, das zuletzt durch Artikel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
3.
ambulanten Pflegediensten und
4.
spezialisierten ambulanten Palliativversorgern

sind verpflichtet, an allen Tagen, an denen sie im Dienst sind, einen Testnachweis zu führen. 2Satz 1 gilt auch für genesene und geimpfte Personen. 3Beschäftigte mit Ausnahme von Beschäftigten in den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen, die keinen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, betreuten Personen, Patientinnen und Patienten sowie zu Personal mit pflegerischen, betreuenden oder behandelnden Tätigkeiten haben, sind davon ausgenommen. 4Satz 1 gilt entsprechend für die in Tagespflegeeinrichtungen betreuten Personen. 5Die zuständige kommunale Behörde kann abweichende Festlegungen treffen, wenn das aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 6Auf die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.

(6) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 sowie der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und ergänzenden Vorgaben der Unfallversicherungsträger zu erstellen und umzusetzen. 2Die Testungen für die Beschäftigten und die betreuten Menschen sind verpflichtend arbeitstäglich durchzuführen. 3Satz 2 gilt auch für geimpfte und genesene Beschäftigten. 4Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. 6Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(8) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(9) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 17
Erfassung und Überwachung des Impfstatus
in Alten- und Pflegeheimen

(1) 1Die Träger der Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gegenüber ihr Fragerecht nach § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes dahingehend auszuüben, dass ihnen der Impf- und Serostatus gegliedert nach Grundimmunisierung, Genesenenstatus und Auffrischimpfung, mitzuteilen ist. 2Sie sind verpflichtet, sich von den Beschäftigten die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Träger dürfen den Impfstatus der Personen, die dort gepflegt werden, gegliedert nach Grundimmunisierung und Auffrischimpfung, erheben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in den Einrichtungen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Meldung und Berichterstattung nach Absatz 3 verarbeitet werden.

(3) 1Die Träger der Alten- und Pflegeheime sind verpflichtet, einrichtungsbezogen und zum Zweck der Anonymisierung zusammengefasst

1.
dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils bis zum 6. Tag des Monats die nach Absatz 1 erhobenen Daten mit Stand vom am ersten Tag des Monats,
2.
der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen wöchentlich jeweils mittwochs die nach Absatz 2 erhobenen Impfdaten mit Angaben zu den in der Vorwoche erfolgten Auffrischimpfungen

zu melden. 2Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen berichtet dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt regelmäßig auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 Ziffer 2 über den Stand der Impfungen.

(4) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 sind von der für die Personalverwaltung zuständigen Stelle getrennt von den sonstigen Personalunterlagen für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verschlossen aufzubewahren. 2Im Übrigen gelten für die Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

§ 18
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht für die Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaften. 2Darüber hinaus regeln Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 3Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 19
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen. 3Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 8Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 20
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Hotspot-Regelung

§ 21
Ausgangssperre

(1) 1Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). 2Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2.
die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3.
die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
4.
die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5.
Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6.
der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
7.
die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8.
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9.
die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10.
unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

3Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

(2) Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt Absatz 1 ab dem nächsten Tag nicht mehr.

(3) 1Maßgeblich für die Sieben-Tage-Inzidenz sind die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen. 2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Satz 1 den Tag bekannt, ab dem die Ausgangsperre gilt oder nicht mehr gilt.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 22
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
b)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
d)
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 an einer Versammlung teilnimmt, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen als zulässig sind,
e)
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
b)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
c)
entgegen § 5 Absatz 4 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1 den Zutritt oder Angebot unberechtigt gewährt,
e)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2 mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche zulässige Anzahl an Kunden einlässt,
f)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 5, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt,
g)
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 die jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr öffnet,
h)
entgegen § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 Kontakte nicht erfasst,
i)
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt,
j)
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 kein eigenständiges Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
k)
entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testnachweisen nicht führt,
l)
entgegen § 16 Absatz 6 Satz 2 die erforderliche Anzahl an Testnachweisen nicht führt,
m)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.

Dresden, den 19. November 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25. August 2021 den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für weitere drei Monate bis zum 25. November 2021 festgestellt (BGBl. I S. 4072). Diese Feststellung erlaubt den Ländern, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für den Zeitraum der Feststellung anzuordnen. Nachdem sich die Infektionszahlen im Freistaat Sachsen im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, sind diese im Herbst wieder angestiegen. Maßgeblich dafür ist die in Deutschland mittlerweile vorherrschende Virusvariante „Delta“, die erheblich ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten. Die vorhandenen Impfstoffe weisen auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit auf.

Trotz aller Anstrengungen ist die Pandemie nicht überwunden. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie die Zahl der Hospitalisierungen und Bettenbelegungen in Krankenhäusern steigen derzeit mit hoher Geschwindigkeit an. Während am 25. August 2021 der 7-Tage-Inzidenzwert bundesweit bei 66,9 und im Freistaat Sachsen bei 19,5 lag, ist dieser Wert nunmehr auf 593,6 im Freistaat Sachsen gestiegen (Stand 19. November 2021). Am 17. November 2021 wurden 1 520 Patienten auf der Normalstation und 357 auf der Intensivstation behandelt. Am 19. November 2021 waren es bereits 1 638 auf der Normalstation und 385 auf der Intensivstation.

Mittlerweile überschreitet die Belegung der Krankenhausbetten auf der Normalstation deutlich den für die Überlastungsstufe der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 maßgeblichen Belegungswert.

In einigen Landkreisen und Kreisfreien Städten besteht bereits ein Engpass an Krankenhausbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um Kapazitäten für an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten zu schaffen. Bei weiterem ungebremsten Anstieg der Infektionen und der dadurch einhergehenden Bettenbelegung droht die Triage in den Kliniken. Oberstes Ziel ist es, die ansteigende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen.

Die nach wie vor geringe Impfquote in der Bevölkerung erschwert und gefährdet eine nachhaltige und flächendeckende Eindämmung des Infektionsgeschehens. Der Anteil der Ungeimpften ist sowohl bei Betrachtung der Sieben-Tage-Inzidenz als auch bei Betrachtung der Bettenbelegung auf Intensivstationen um ein Vielfaches höher als bei Geimpften und Genesenen.

Neben dem Impfen sind aufgrund dieser aktuell bestehenden Notfallsituation zwingend weitere Schutzmaßnahmen, die deutlich über die bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen hinausgehen, erforderlich.

Ziel dieser Verordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:

1.
Ausweitung der bislang in der Überlastungsstufe geltenden 2G-Regel auf die Einzelhandels- und Großhandelsgeschäfte, mit Ausnahme der Grundversorgung.
2.
Schließung aller körpernahen Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der Friseure und medizinisch notwendiger Behandlungen.
3.
Beschränkung der Öffnung von Gastronomie unter Anwendung der 2G-Regel.
4.
Grundsätzliche Schließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bädern und Saunen, Diskotheken, Clubs und Bars.
5.
Untersagung von Veranstaltungen, Großveranstaltungen, Festen und Messen sowie touristischen Bahn- und Busfahrten.
6.
Verpflichtende Anwendung der 3G-Regel für Hochschulen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Gremiensitzungen.
7.
Einführung zeitlich beschränkter Ausgangsbeschränkungen in Regionen mit besonders hoher Inzidenz.
8.
Verbot des Alkoholausschanks und -konsums auf bestimmten von den Kommunen zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen.

C. Erfüllungsaufwand

Der mit der Ausweitung der Schutzmaßnahmen verbundene Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger ist nicht quantifizierbar.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Zu Teil 1 – Grundsätze

Zu § 1 (Grundsatz)

Infektionsschutzrechtlich gebotene Zugangsbeschränkungen erfolgen in Abhängigkeit von der coronaspezifischen Infektionsgefahr auf der Grundlage der Auslastungssituation der Krankenhäuser und dem jeweiligen Impf-, Genesenen- oder Teststatus der betroffenen Personen. Unberührt davon bleibt die notwendige Grundversorgung.

Ungeachtet dieses grundsätzlichen Bestrebens werden die Landkreise und Kreisfreien Städte ausdrücklich in Absatz 1 Satz 2 angehalten, individuell und gebietsbezogen auf ein höheres beziehungsweise weitreichenderes Infektionsgeschehen durch die Anordnung strengerer und/oder zusätzlicher Maßnahmen als denen dieser Verordnung reagieren zu können.

Das Alkoholverbot in Absatz 4 zielt darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. In diesen Zusammenhang ist auch ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums und -ausschanks auf von den Kommunen zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen.

Absatz 5 regelt die Pflicht zu Angebot und Annahme von Homeoffice, dadurch sollen die Kontakte reduziert werden.

Absatz 6 sieht unabdingbare Ausnahmen der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für den Einsatz der genannten Stellen vor.

Zu § 2 (Grundsätze zur Kontakterfassung)

Für eine wirksame Nachverfolgung von Infektionsketten ist die vollständige Erfassung von Kontakten eine wesentliche Voraussetzung. Die Kontaktdatenerfassung ist eine im Infektionsschutzgesetz vorgesehene notwendige Schutzmaßnahme.

In Absatz 1 wird das Verfahren der Kontakterfassung, welche Daten zu erheben sind und wie lange diese aufzuheben sind geregelt. Entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) dürfen nur die Daten erhoben werden, die zur Nachverfolgung unbedingt erforderlich sind. Berufsgruppen, die nach § 53 StPO berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern, erfassen keine Kontakte. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung zur Kontakterfassung.

Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass alternativ eine nichtdigitale Kontakterfassung erfolgen muss, da nicht alle betroffenen Personen über entsprechende digitale Mittel verfügen.

Absatz 3 regelt die Notwendigkeit zur Kontakterfassung durch Gerichte und Behörden.

Zu § 3 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Absatz 1 verweist wie bisher für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis auf die Vorschriften der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Absatz 2 bestimmt die Ausnahmen von der 2G-Regel für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und für Impfunfähige. Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden. Soweit die Verordnung Vorgaben zur Vorlage eines Nachweises vorsieht, gilt dies nur für die Inanspruchnehmenden, Kunden, Teilnehmer und Besucher vorbehaltlich anderer bundesrechtlicher Vorschriften.

Absatz 3 regelt den Zeitraum der Verwendbarkeit und damit die Gültigkeitsdauer eines Tests.

Absatz 4 bestimmt zugunsten von Schülerinnen und Schülern den Wegfall des Testnachweises unter der Voraussetzung, dass sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Dies gilt auch für die Tage, an denen die Schülerinnen und Schüler nicht in der Schule getestet werden.

Absatz 5 nimmt Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beziehungsweise Personen, die noch nicht eingeschult wurden, von Testpflichten generell aus und bestimmt die Voraussetzungen für die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen auf der Grundlage der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Mit Absatz 5 Satz 2 werden die Voraussetzungen für den vollständigen Impfschutz klargestellt.

Absatz 6 stellt klar, dass in Einrichtungen, in denen eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht, dies auch für Besucherinnen und Besucher sowie für Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung des Angebotes gilt.

Zu Teil 2 – Basisschutzmaßnahmen

Zu § 4 (Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

Nach Absatz 1 sind für Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstige Angebote und damit für alle Bereiche des gesellschaftlichen und des wirtschaftlichen Lebens nach wie vor Hygienekonzepte erforderlich. Die spezifischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände finden weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

Absatz 2 regelt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Für bestimmte besonders sensible Lebensbereiche bleiben Festlegungen zum Mindestabstand durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt weiterhin möglich.

Absatz 3 schreibt eine zweimal wöchentliche Testung für Beschäftigte bestimmter Einrichtungen und Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe vor. Mit Inkrafttreten des neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes (Bundesratsdrucksache 803/21) geht die bundesrechtliche Vorschrift dem Absatz 3 vor.

Zu § 5 (Maskenpflicht)

Absatz 1 regelt die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

Absatz 2 regelt die Modalitäten für einzelne Personengruppen und Lebenssituationen sowie generelle Ausnahmen für alle Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen. In Nummer 2 bis 7 wird aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Maskenpflicht entfällt. Dies kann aus Altersgründen (Nummer 2), aus gesundheitlichen Gründen (Nummer 5) oder zur Verständigung mit gehörlosen oder stark hörbehinderten Menschen, die auf das visuelle Erkennen des Gesprochenen über die Lippenbewegungen des Sprechers angewiesen sind (Nummer 5), der Fall sein. Des Weiteren darf beim Sport, in Schwimmbädern und Saunen oder bei der Ausübung des Rederechts auf das Tragen der Maske verzichtet werden (Nummer 6). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Um der Vielfalt der Lebensverhältnisse Rechnung zu tragen, enthält Nummer 7 einen Auffangtatbestand, der einen Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske aus sonstigen unabweisbaren Gründen ermöglicht, darunter fallen die Aufnahme von Speisen und Getränken, das Singen oder Musizieren. Für Unterrichtende sowie Beteiligte von Prüfungen kann die jeweilige Einrichtung oder die zuständige Prüfungsbehörde Ausnahmen gestatten, soweit der Mindestabstand eingehalten wird.

Absatz 3 bestimmt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes als Regelfall.

Absatz 4 sieht für besondere Lebensbereiche eine verschärfte Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken vor.

Zu Teil 3 – Notfallmaßnahmen

Zu § 6 (Zusammenkünfte)

Absatz 1 regelt Vorschriften für Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften und bestimmt die Ausnahmen. Kontaktbeschränkungen tragen zur Kontaktreduktion bei, welche für die Eindämmung des Infektionsgeschehens als flankierende Maßnahme bei sehr hoher Belastung des Gesundheitswesens unabdingbar sind.

Absatz 2 gestattet nur zwingende Parteien- und Gremiensitzungen, die nicht online durchgeführt werden können, unter Beachtung der 3G-Regelung. Zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften zählt unter anderem die Regelung in § 36 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 32 der Sächsischen Landkreisordnung.

Zu § 7 (Versammlungen)

Die Zulässigkeit und Durchführung von Versammlungen wird auf Ortsfestigkeit und Begrenzung der Personenzahl begrenzt, um das Infektionsgeschehen zu verringern.

Zu § 8 (Handel)

Mit der Einführung der 2G-Regelung im Handel wird ein wesentlicher Teilbereich des öffentlichen Lebens eingeschränkt, um Kontakte möglichst zu reduzieren und das Infektionsrisiko zu minimieren. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sieht Absatz 2 Ausnahmen für die Grundversorgung vor.

Absatz 3 bestimmt eine Beschränkung der Kundenanzahl in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche, dadurch soll die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden.

Zu § 9 (Dienstleistungen)

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen beziehungsweise die Öffnung entsprechender Einrichtungen.

Grundsätzlich bleiben Dienstleistungen erbringende Einrichtungen geschlossen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Ausnahmen werden in Abhängigkeit vom Impf- oder Genesenennachweis sowie der Bedeutung und Notwendigkeit einer Dienstleistung zugelassen.

Zu § 10 (Gastronomie)

Um das Infektionsrisiko zu minimieren und die Gefahr eines schweren Covid-19-Verlaufs zu verringern, gilt die 2G-Regel. Gleichzeitig wird die zulässige Öffnungszeit von 6:00 und 20:00 Uhr beschränkt, um das Ziel einer weitestgehenden Kontaktbeschränkung zu realisieren.

Zu § 11 (Kultur, Freizeit)

Kultur- und Freizeiteinrichtungen bilden ein zentrales Element des gesellschaftlichen Lebens und fördern soziale Kontakte, damit aber auch das Infektionsrisiko. Um eine bestmögliche Wirkung der befristeten Notfallmaßnahmen zu erzielen, werden Kultur- und Freizeiteinrichtungen generell untersagt. Ausnahmen werden in Abhängigkeit von der Bedeutung und dem jeweiligen Infektionsrisiko einer Einrichtung geregelt.

Zu § 12 (Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen)

Mit Rücksicht auf die erfahrungsgemäß hohe Teilnehmeranzahl, große Fluktuation und damit einhergehenden Infektionsgefahren werden Großveranstaltungen, Veranstaltungen, Feste, Messen und landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte untersagt.

Zu § 13 (Sport)

Die Ausübung des Sports ist ein zentrales Element des gesellschaftlichen Lebens und fördert soziale Kontakte, damit aber auch das Infektionsrisiko. Aus diesem Grund werden die Öffnung von Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr untersagt.

Ausnahmen bleiben beschränkt auf beruflich, sportwissenschaftlich und ausbildungstechnisch bedingte Ausübungsformen, unter Anwendung der 3G-Regel.

Weitere Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und den Schulsport.

Zu § 14 (Beherbergung und Tourismus)

Tourismus und eine damit verbundene Beherbergung fördert den gesellschaftlichen Austausch über Regionen und Länder hinweg. Um die großräumige Ausbreitung von Infektionen möglichst zu vermeiden, werden touristische Angebote untersagt. Mit der Ausnahmeregelung für nicht-touristische Angebote soll zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit besonderen Lebenslagen und sozialen Erfordernissen entsprochen werden.

Zu § 15 (Außerschulische Bildung)

Absatz 1 regelt, dass die Öffnung von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen, um die Kontakte zu reduzieren und das Infektionsrisiko zu minimieren, untersagt ist.

Absatz 2 sieht Ausnahmen für besondere Situationen vor, deren Untersagung nicht verhältnismäßig ist. Die Anwendung der 3G-Regel verringert die Infektionsgefahren.

Soweit Absatz 3 Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 vorsieht, wird zur Verringerung der Infektionsgefahren die 3G-Regel vorgeschrieben.

Mit der Regelung in Absatz 4 wird an den Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und der Berufsakademie Sachsen der Lehr- und Forschungsbetrieb aufgrund seines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen aufrechterhalten. Dies schließt neben Prüfungen und Lehrveranstaltungen zum Beispiel auch Labor- und Forschungstätigkeiten, praktische Übungen und Proben sowie notwendige Gremiensitzungen der akademischen Selbstverwaltung ein. Voraussetzung ist, dass die Studierenden beziehungsweise Teilnehmenden über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügen. Um dem regionalen und lokalen Infektionsgeschehen sowie der Hochschulautonomie Rechnung zu tragen, sind die Hochschulen und die Berufsakademie ermächtigt das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zu regeln. Zudem können Sie weitergehende Schutzmaßnahmen, etwa eine Beschränkung auf Personen mit Impf- oder Genesenennachweis, anordnen.

Um den vielfältigen Situationen im Bereich der außerschulischen Bildung Rechnung zu tragen, können die Einrichtungen, welche sachnäher sind, besondere Regelungen festlegen.

Zu § 16 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der in den genannten Einrichtungen lebenden und betreuten Personen bleiben die Testpflichten für Besucherinnen und Besuchern dieser Einrichtungen als auch für die dort Beschäftigten in der Form bestehen und werden auf geimpfte und genesene Personen erweitert.

Absatz 5 regelt die Testverpflichtungen für Beschäftigte. Vorgesehen, mit Rücksicht auf das explosionsartige Infektionsgeschehen, ist eine Testung aller Beschäftigten an allen Tagen, an denen Dienst geleistet wird. Keine Anwendung findet diese Testpflicht unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich für Beschäftigte, die keinen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, betreuten Personen, Patientinnen und Patienten sowie zu Personal mit pflegerischen, betreuenden oder behandelnden Tätigkeiten haben. Eine Ausnahme gilt insoweit jedoch wegen der besonderen Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner bei Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und stationären Hospizen. Weiterhin wird klargestellt, dass die Testpflicht nach der Coronavirus-Testverordnung auf die Beschäftigten der aufgeführten Einrichtungen und Dienste beschränkt ist.

Absatz 6 sieht Regelungen für Wohnformen für Menschen mit Behinderungen vor.

Zu § 17 (Erfassung und Überwachung des Impfstatus in Alten- und Pflegeheimen)

Absatz 1 verpflichtet Pflegeeinrichtungen, von der bundesgesetzlich nach § 36 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Möglichkeit zur Datenverarbeitung über den Impf- und Serostatus der Beschäftigten Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck haben sie ihr Fragerecht auszuüben und Einsicht in die entsprechenden Nachweise, die von den Beschäftigten vorzulegen sind, zu nehmen. Erforderlich sind die Angaben wegen der Art und Weise der Beschäftigung.

Absatz 2 verpflichtet die in Pflegeeinrichtungen Gepflegten zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises auf der Grundlage von § 28a Absatz 1 Nummer 2a des Infektionsschutzgesetzes. Die Erhebung ist sowohl zur Vermeidung einer Gefährdungssituation als auch zur Realisierung notwendiger Schutzmaßnahmen erforderlich.

In Absatz 3 erfolgte eine Änderung der bereits normierten Übermittlungspflichten. In Bezug auf die von Beschäftigten erhobenen Daten hat die Meldung monatlich bis zum 6. Tag des Monats an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu erfolgen. An die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen sind die von den Gepflegten erhobenen Impfdaten wöchentlich jeweils mittwochs zu melden. Hierüber obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen eine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die zu verwendenden Berichtsformulare sind auf der Seite https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html zu finden.

Absatz 4 regelt die zur Wahrung des Datenschutzes notwendigen Aufbewahrungsmodalitäten.

Zu § 18 (Kirchen und Religionsgemeinschaften)

Satz 1 regelt die zwingende Einhaltung der 3G-Regel für Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften ein.

Zu § 19 (Saisonarbeitskräfte)

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 übernommen.

Zu § 20 (Sächsischer Landtag)

Die Bestimmung wurde unverändert aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 übernommen.

Zu Teil 4 – Hotspot-Regelung

Zu § 21 (Ausgangssperre)

Die Vorschrift sieht zeitlich befristet Ausgangsbeschränkungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vor und beschränkt sich auf Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 1 000.

Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbeschränkung in einem Hotspot-Gebiet eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre und dadurch der öffentliche Versorgungsauftrag der Krankenhäuser nicht mehr zu gewährleisten ist.

Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Aufzählung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wege, die unerlässlich sind für die unmittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge, sowie für die Berufsausübung, Gesundheitsfürsorge und für die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften. Entsprechend Nummer 3 zählt zu den triftigen Gründen die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen.

Zu Teil 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Zu § 22 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte weiterhin grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen, die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft. Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Absatz 2 beschreibt die Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 23 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.