Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des
Staatsministeriums für Kultus
(VwV DienstZust-SMK)

Vom 15. Februar 2022

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörde.

II.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Auf der Grundlage von § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden wie folgt geregelt:

1.
Über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
2.
Das Staatsministerium für Kultus kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Nummer 1 jederzeit an sich ziehen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.

III.
Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten

Auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten wie folgt geregelt:

1.
Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.
2.
Das Staatsministerium für Kultus kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach Nummer 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
3.
Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

IV.
Feststellung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 3 der
Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung

Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Feststellung von Ansprüchen gemäß § 1 Absatz 3 der Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung vom 16. März 2021 (SächsGVBl. S. 422), in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium für Kultus kann die Feststellung von Ansprüchen nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

V.
Leistungsprämien

Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Gewährung von Leistungsprämien nach den §§ 68 und 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.

VI.
Regelung weiterer dienstrechtlicher Zuständigkeiten

Das Landesamt für Schule und Bildung ist mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des Landesamtes für Schule und Bildung zuständig:

1.
für Abordnungen im Sinne des § 31 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von § 39 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes;
2.
für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes;
3.
für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 und 98 des Sächsischen Beamtengesetzes auf der Grundlage von § 97 Absatz 7 Satz 2, § 98 Absatz 7 des Sächsischen Beamtengesetzes;
4.
für Leistungsfeststellungen nach § 27 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 27 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;
5.
für die Gewährung von Leistungsstufen nach den §§ 67 und 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;
6.
für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf der Grundlage von § 92 Absatz 2 und § 75 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;
7.
für die Aushändigung von Dankurkunden und die Bewilligung von Jubiläumszuwendungen auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Das Staatsministerium für Kultus kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 bis 7 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 2. Juli 2013 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit für Abordnungen von Beamten im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus vom 9. Mai 2014 (MBl. SMK S. 108), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten vom 21. Februar 2019 (MBl. SMK S. 38), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.

Dresden, den 15. Februar 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften