Verwaltungsvorschrift
      
      des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus       
      
 über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus       
      
 (VwV Widerspruchsverfahren Beamte SMK)
      
    Vom 2. Juli 2013
I.         
        
Geltungsbereich
        
      Diese Verwaltungsvorschrift regelt für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihren Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist.
Sie gilt nicht für die Entscheidung über den Widerspruch in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.
II.         
        
Erlass von Widerspruchsbescheiden
        
      Über den Widerspruch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde das Staatsministerium für Kultus, entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
III.         
        
Vorbehaltsklausel
        
      Das Staatsministerium für Kultus kann Befugnisse nach Ziffer II selbst ausüben.
IV.         
        
Inkrafttreten
        
      Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 2. Juli 2013
            Sächsisches Staatsministerium für Kultus           
          
Herbert Wolff           
          
Staatssekretär                
      
