Historische Fassung war gültig vom 13.08.2022 bis 07.03.2023

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
aufgrund stark gestiegener Energiekosten
(Sächsische Heizkostenzuschussverordnung – SächsHeizkZVO)

Vom 19. Juli 2022

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Zuständige Stellen

(1) 1Zuständige Stellen sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, die nach § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldverfahrens vom 2. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 402), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, für die Durchführung des Wohngeldverfahrens zuständig sind. 2Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) 1Zuständige Stellen sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Ämter für Ausbildungsförderung nach § 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 435) geändert worden ist. 2Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 4Örtlich zuständig ist dasjenige Amt für Ausbildungsförderung, das im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 zuletzt eine Entscheidung im Förderfall getroffen hat. 5Über Widersprüche entscheidet das nach § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichtete Landesamt für Ausbildungsförderung, dem auch die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Satz 1 obliegt.

(3) 1Zuständige Stelle ist im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Sächsische Aufbaubank – Förderbank, die zuständige Behörde nach § 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist. 2§ 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gilt entsprechend.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Wissenschaft
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt