Gesetz
 
    zur Durchführung des Wohngeldverfahrens 
      
 (DGWoG) 
 
    Vom 2. Oktober 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1999
Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
        
 Zuständigkeit 
 
      (1) 1Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern. 2Ist eine solche Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. 3 Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird. 4Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein. 1
(2) 1Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand des Wohngeldverfahrens ist.
 § 2 
        
 Einreichung der Anträge 
 
      Soweit nach § 1 die Landratsämter zuständig sind, können die Anträge auf Wohngeld über die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
 § 3 
        
 Fachaufsicht 
 
      Die Fachaufsicht führen die Rechtsaufsichtsbehörden.
 § 4 
        
 Inkrafttreten 
 
      1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 2. Oktober 1996
 Der Landtagspräsident 
        
 Erich Iltgen 
      
 Der Ministerpräsident 
        
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf 
      
 Der Staatsminister des Innern 
        
 Klaus Hardraht 
      
