Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005
(VwV vorl. HWiF 2005)

Az.: 22-H1200-230/2-61907

Vom 15. Dezember 2004

Gemäß § 5 SäHO wird für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2005 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

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Vorbemerkungen
1.1.
Notwendigkeit für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Der Haushaltsplan 2005/2006 wird nach gegenwärtiger Zeitplanung nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2005 durch den Sächsischen Landtag verabschiedet werden. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Übergangszeit) werden die Haushaltsmittel deshalb in Form der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung bewirtschaftet.
1.2.
Rechtsgrundlagen
Die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich
  • nach Artikel 98 der Verfassung des Freistaates Sachsen ( SächsVerf),
  • dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 ( Haushaltsgesetz 2003/2004), das gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 (Haushaltsgesetz 2003/2004) und die Festlegung der Finanzausgleichmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 weiter gilt,
  • der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ( Vorl. VwV-SäHO) sowie
  • der vorliegenden gemäß § 5 SäHO erlassenen Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2
Leistung von Ausgaben
Die Ermächtigung während der vorläufigen Haushaltsführung 2005 Ausgaben zu leisten, ist weder vom Haushaltsplan 2004, noch vom Haushaltsplanentwurf 2005 abhängig. Maßgebend sind die verfassungsrechtlich durch Artikel 98 Abs. 1 SächsVerf bestimmten Ausgabeermächtigungen.
2.1
Ermächtigung gemäß Artikel 98 Abs. 1 SächsVerf
2.1.1
Voraussetzungen
Nach Artikel 98 Abs. 1 SächsVerf dürfen Ausgaben nur insoweit geleistet werden, als sie nötig sind,
  • um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  • um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaates zu erfüllen,
  • um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
2.1.2
Erläuterungen
 
a)
Nötigkeit
Die Leistung von Ausgaben ist „nötig“, wenn
  • der damit verfolgte Zweck erreicht werden kann (Geeignetheit),
  • die Ausgaben der Sache nach erforderlich, das heißt durch die Einzeltatbestände des Artikels 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsVerf gedeckt sind und durch ihre Nichterfüllung eine Pflichtverletzung oder ein Schaden verursacht würde (sachliche Erforderlichkeit) und
  • die Ausgaben zeitlich nicht bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 aufgeschoben werden können (zeitliche Erforderlichkeit).
 
b)
Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen
Ausgaben zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen sind nur zulässig, soweit sie nötig sind, um diese Einrichtungen in ihrem bisherigen Bestand an Personal, Geräten und so weiter „am Leben zu erhalten“. Es darf somit nur die Ausstattung mit Personal und Gerät weitergeführt werden, die zur Erhaltung der Einrichtung erforderlich ist.
Als gesetzlich eingerichtet sind alle Einrichtungen (Behörden, Institute und so weiter) zu verstehen, die rechtmäßig/ordnungsgemäß errichtet und ganz oder teilweise aus dem Staatshaushalt zu finanzieren sind. Neue Einrichtungen dürfen daher nicht geschaffen werden, es sei denn, dass eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht.
Beurteilungsmaßstab für die Bestandserhaltung sind die Ausgaben, die für die einzelnen Einrichtungen durch den letzten gesetzlich festgestellten Haushaltsplan (2004) bewilligt worden sind. Hierbei sind auch haushaltsgesetzliche Beschränkungen, die dazu dienen, das verfügbare Soll eines Haushaltsansatzes abzusenken, bei der Beurteilung des Bemessungsmaßstabes einzubeziehen. Sollte der Haushaltsplanentwurf der Staatsregierung für das Haushaltsjahr, für das die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt (2005), niedrigere Ausgabenansätze aufweisen, ist der niedrigere Ansatz der Beurteilungsmaßstab.
 
c)
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen
Zu den Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen rechnen auch die Ausgaben zur Ausführung von Gesetzen, die dem Grunde nach gesetzlich vorgesehen, der Höhe nach aber noch unbestimmt sind. Zu den gesetzlich beschlossenen Maßnahmen gehören im Übrigen auch solche, die der Exekutive ein Ermessen einräumen. Ausgaben zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen dürfen nur im nötigen Umfang geleistet werden.
 
d)
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Freistaates Ausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sind in jedem Fall zu leisten. Gleichgültig ist, auf welchem Rechtsgrund die Verpflichtungen beruhen (auf Gesetz, Vertrag und Ähnlichem).
Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen müssen allerdings vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen sein, damit Ausgaben zu ihrer Erfüllung als nach Artikel 98 SächsVerf zulässig angesehen werden können. Sie können aber auch während der vorläufigen Haushaltsführung insoweit eingegangen werden, als Artikel 98 Abs. 1 SächsVerf zur Leistung von Ausgaben ermächtigt; denn eine Ermächtigung Ausgaben zu leisten, umfasst auch die Befugnis, Verpflichtungen einzugehen, die in demselben Jahr zu Ausgaben führen.
 
e)
Bauten, Beschaffungen
Bei Bauten und Beschaffungen handelt es sich um Baumaßnahmen (Große und Kleine Baumaßnahmen) und größere Beschaffungen im Sinne von § 24 SäHO .
Ausgaben dürfen nur geleistet werden, sofern es sich um die Fortsetzung von Maßnahmen handelt. Sie dürfen fortgesetzt werden, wenn sie vor Eintritt der vorläufigen Haushaltsführung begonnen worden sind, und zwar durch Erteilung des Bau- beziehungsweise Beschaffungsauftrags.
Eine Baumaßnahme gilt als begonnen, wenn eine vertragliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache (Vergabe in den Bereichen der Kostengruppen 200 bis 500 nach DIN 276) eingegangen worden ist. Vorbereitungsmaßnahmen (Vergabe in den Bereichen der Kostengruppe 700 nach DIN 276) gelten dagegen noch nicht als Beginn der Maßnahme.
Ausgaben sind nur zulässig, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres hierfür bereits Beträge bewilligt worden sind.
 
f)
Sonstige Leistungen
Nötige Ausgaben für sonstige Leistungen sind zulässig, soweit sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen, die durch einen vorjährigen Haushaltsplan bewilligt worden sind. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dispositiv und Erläuterungen liefern hierfür die maßgeblichen Anhaltspunkte. Als „Beginn“ wird die vertragliche Bindungswirkung in der Hauptsache definiert.
 
g)
Weitergewährung von Beihilfen
Unter Beihilfen sind insbesondere die Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 SäHO zu verstehen.
Die Weitergewährung von Beihilfen ist zulässig, soweit sie der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen dienen, die durch einen vorjährigen Haushaltsplan bewilligt worden sind. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vergleiche Buchstabe f). Zu trennen ist dabei zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung.
Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind nur in dem Umfang zulässig, der zur Weiterführung bestehender, schon bisher institutionell geförderter Einrichtungen unerlässlich ist. Neue institutionelle Förderungen können im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ausschließlich bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Artikels 98 Abs. 1 SächsVerf vorgenommen werden.
Neue Fördermaßnahmen im Rahmen der Projektförderung sind unter der Voraussetzung von Artikel 98 SächsVerf möglich, wenn im vorangegangenen Haushaltsjahr Haushaltsmittel veranschlagt und Förderrichtlinien vorhanden waren und im Haushaltsplanentwurf 2005 weitere Haushaltsmittel vorgesehen sind. Zusätzliche Fördertatbestände, um die vorhandene Förderrichtlinien erweitert werden, sind davon nicht umfasst.
Bei Erteilung von Bewilligungsbescheiden dürfen die unter 2.2 vorgegebenen Begrenzungen der Ansätze nicht überschritten werden.
2.2
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
Während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gibt es bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsplans 2005 kein „Haushalts-Soll“ das bewirtschaftet werden könnte. Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausgabe ist allein die Ermächtigung nach Artikel 98 SächsVerf .
Bei den nachfolgend angegebenen Bewirtschaftungsgrenzen ist deshalb zu beachten, dass die angegebenen Grenzen nicht schematisch ausgeschöpft werden dürfen, sondern nur im Rahmen der Ermächtigung nach Artikel 98 SächsVerf . Die mittelbewirtschaftenden Stellen haben daher in jedem Einzelfall in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die vorgesehenen Ausgaben nach der Ermächtigung zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung zulässig sind. Auf die besondere Verantwortung der Beauftragten für den Haushalt nach § 9 SäHO wird hingewiesen.
Die nach Artikel 98 SächsVerf in 2005 zu leistenden Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung dieser Ausgaben in 2005 werden für die Hauptgruppen 4 bis 9 (mit Ausnahme der vollständig aus zweckgebundenen Einnahmen refinanzierten Ausgaben) in folgender Höhe begrenzt:
  • Die Leistung von Ausgaben und die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben bis 30. April 2005 werden auf 30 vom Hundert der Ansätze begrenzt. Ausnahme bilden die Ausgaben der Obergruppe 42, welche bis 40 vom Hundert der Ansätze frei gegeben sind. Weiterhin gilt keine Beschränkung für Ansätze, aus denen im Jahresverlauf nur bis zu 2 Auszahlungen getätigt werden.
  • Das Eingehen von Verpflichtungen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 zur Leistung von Ausgaben im Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 wird ebenfalls auf 30 vom Hundert der Ansätze beschränkt.
Die Begrenzungen beziehen sich auf die Ansätze des Entwurfs des Haushaltsplans 2005 zum Stand 23. Dezember 2004.
Die im Haushaltsplanentwurf vorgesehenen Deckungsfähigkeiten sind unbeachtlich und können nicht in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Deckungsfähigkeiten innerhalb von Titelgruppen sowie Deckungsfähigkeiten zu Gunsten von Leertiteln. In diesen Fällen gelten die vorgenannten Ausgabebegrenzungen für den Deckungskreis.
Die freigegebenen Ausgabevolumen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 98 SächsVerf erfüllt sind.
Bei Kürzung beziehungsweise Streichung der Haushaltsansätze 2005 durch das parlamentarische Verfahren sind die während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entstandenen Mehrausgaben im jeweiligen Einzelplan einzusparen.
2.3
Durch zweckgebundene Einnahmen refinanzierte Ausgaben
Ausgaben, die vollständig aus zweckgebundenen Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen unter Abzug etwaiger Vorgriffe aus dem Vorjahr geleistet werden. Vorfinanzierungen werden in Höhe von 50 vom Hundert der Ansätze zugelassen.
3
Eingehen von Verpflichtungen mit Fälligkeit in 2006 ff.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SäHO gelten nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushalts 2004 fällig 2006 ff. bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes 2005/2006 weiter. Dabei ist zu beachten, dass in 2004 nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeit 2005 verfallen sind.
Die in 2004 ausgebrachte Sperre für Verpflichtungsermächtigungen ist zu beachten.
Bei Kürzung beziehungsweise Streichung der jeweiligen Barmittelansätze 2006 durch das parlamentarische Verfahren sind durch die eingegangenen Verpflichtungen entstandene Mehrausgaben im jeweiligen Einzelplan einzusparen.
4
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Grundlage für die Bewirtschaftung der Planstellen/Stellen im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung ist der Stellenplan des Haushaltplanentwurfs 2005 zum Stand 23. Dezember 2004. Im Vollzug 2004 erfolgte Stellenplanveränderungen (Umsetzungen, Hebungen und Senkungen) gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 weiter.
4.1
Neue Stellen
Im Entwurf zum Haushalt 2005 neu ausgebrachte Planstellen und Stellen dürfen erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 in Anspruch genommen werden. Planstellen und Stellen, die im Planentwurf 2005 nicht mehr ausgebracht sind, dürfen nicht besetzt werden. Dies gilt entsprechend für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger beziehungsweise sonstige entsprechend geförderte Einrichtungen.
Eine Inanspruchnahme von im Haushaltsplan 2005 neu ausgebrachten Stellen sowie die Schaffung neuer Stellen richtet sich nach § 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2003/2004.
4.2
Besetzung freier Stellen
Die Besetzung von Stellen und das Eingehen von Beschäftigungsverhältnissen mit Bewerbern, für die nicht bereits ein geltendes Dienst- und Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen besteht – einschließlich neuer Berufungen in das Beamtenverhältnis auf Probe – sowie die Ausweitung des Beschäftigungsumfangs von bereits in der Sächsischen Verwaltung Tätigen ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des Artikels 98 Abs. 1 SächsVerf nicht vorliegen.
4.3
Sonstige Stellenbewirtschaftung
Werden Beschäftigte auf einer Planstelle oder Stelle geführt, die aufgrund des Wirksamwerdens eines datierten kw-Vermerks in 2004 weggefallen ist, so sind diese auf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zu übernehmen. Ein Vorgriff auf etwaige im Haushaltsplanentwurf 2005 neu ausgebrachte Planstellen und Stellen ist hierfür nicht zulässig.
Beförderungen, Verleihungen von Ämtern mit höherem Endgrundgehalt in einem anderen Amtsverhältnis, Hebungen von Stellen sowie die Übertragung höherwertiger Aufgabengebiete sind grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, sie sind zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich.
Kostenneutrale Abordnungen und Versetzungen innerhalb der Staatsverwaltung sind zulässig.
5
Erhebung von Einnahmen
Die Erhebung von Einnahmen richtet sich unabhängig von der Verkündung des Haushaltsgesetzes nach § 34 Abs. 1 SäHO . Das heißt, Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplanentwurf nach der Art oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind.
6
Buchung der Ausgaben und Einnahmen und Anrechnung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf die Ansätze 2005
Einnahmen und Ausgaben sind ab dem 1. Januar 2005 bei den im Entwurf des Haushaltplans 2005 zum Stand 23. Dezember 2004 ausgebrachten Titeln zu buchen. Die Ansätze sind unbeachtlich bis auf die unter Nummer 2.2 genannten Begrenzungen.
Da das Haushaltsgesetz 2005/2006 mit dem Haushaltsplan 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, werden die seither fehlenden Ausgabeermächtigungen durch den festgestellten Haushaltsplan nachträglich ersetzt. Die bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes geleisteten Ausgaben und die in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen werden auf das Haushaltsjahr 2005 angerechnet.
Die während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Artikel 98 SächsVerf geleisteten Ausgaben und eingegangenen Verpflichtungen werden somit nachträglich zu „planmäßigen“ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan 2005 veranschlagt sind. Andernfalls sind sie in der Haushaltsrechnung als Haushaltsüberschreitungen im Sinne von Artikel 98 SächsVerf nachzuweisen.
7
Ausgabereste
Die aus dem Haushaltsjahr 2004 in das Haushaltsjahr 2005 übertragenen Ausgabereste unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 98 Abs. 1 SächsVerf .
Ausgabereste aufgrund zweckgebundener Einnahmen dürfen (in Abweichung zu Nummer 5.4 Vorl. VwV zu § 45 SäHO) nur mit Einwilligung des SMF in Anspruch genommen werden.
8
Staatsbetriebe nach § 26 SäHO
Für Staatsbetriebe nach § 26 SäHO gelten die Beschränkungen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend.
9
Ausnahmen
Das SMF kann innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens Ausnahmen zulassen.
10
Anwendung von Verwaltungsvorschriften
Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 gelten die Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 (Haushaltsgesetz 2003/2004) und die Festlegung der Finanzausgleichmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004, die Nummern 3, 4, 7, 8, 9 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2003/2004 und die Nummern 3.1, 3.5, 3.6, 4.1.4, 4.2, 4.3.3, 4.4, 4.5.1, 4.5.3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 der VwV-HWiF 2004 weiter.
11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2004

Der Staatsminister für Finanzen
Dr. Horst Metz