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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 vom 9. Februar 2004 (SächsABl. S. 194)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004
(VwV-HWiF 2004)

Az.: 22-H1200-227/4-57961

Vom 9. Februar 2004

Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

  1.
Rechtsgrundlage
  2.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung
  3.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
  4.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
  4.1
Veranschlagte Minderausgaben und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 SäHO
  4.1.1
Minderausgaben der Hauptgruppe 4
  4.1.2
Globale Minderausgabe bei Kapitel 1503 Titel 972 03
  4.1.3
Bewirtschaftungsmaßnahme nach § 41 SäHO bei Ausgabenermächtigungen
  4.1.4
Bewirtschaftungsmaßnahme nach § 41 SäHO bei Verpflichtungsermächtigungen
  4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
  4.3
Ausgaben für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen
  4.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
  4.5
Informations- und Kommunikationstechnik (Titelgruppe 98 und 99)
  4.6
IfG-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
  5.
Personalausgaben und Stellenpläne
  5.1
Allgemeine Hinweise
  5.2
Stellensperren gemäß § 7 HG 2003/2004
  6.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
  7.
Ausgabereste
  8.
Anmeldung des Kassenbedarfs
  9.
Prognose des Haushaltsabschlusses
10.
In-Kraft-Treten
1.
Rechtsgrundlage

Grundlagen der Haushaltsführung sind die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2003/2004 (DBestHG 2003/2004) vom 6. Januar 2003 (SächsABl. S. 71) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125).

2.
Finanzwirtschaftliche Entwicklung

Mit der Steuerschätzung vom November 2003 hat sich der Trend rückläufiger Einnahmeprognosen für die öffentlichen Haushalte fortgesetzt. Im Haushalt 2004 sind 9 363 Mio. EUR Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich (LFA) und Fehlbetragsbundesergänzungszuweisungen (FeBEZ) veranschlagt. Nach der Steuerschätzung vom 6. November 2003 muss sich der Freistaat Sachsen für das Jahr 2004 auf Steuerausfälle von circa 604 Mio. EUR einstellen.
Weitere Steuermindereinnahmen für den sächsischen Staatshaushalt im Jahr 2004 ergeben sich aus den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses zu den Reformmaßnahmen des Bundes im Dezember 2003. Nach derzeitigem Kenntnisstand belaufen sie sich auf 35 Mio. EUR. Diese sind weitgehend auf das Vorziehen eines Teils der dritten Stufe der Steuerreform zurückzuführen.
Insgesamt werden die Einnahmen aus Steuern und steuerinduzierte Einnahmen für das Jahr 2004 gegenüber dem Haushaltsansatz voraussichtlich um 639 Mio. EUR niedriger ausfallen, als im Haushaltsansatz für das Jahr 2004 veranschlagt. Damit steht der Haushaltsvollzug 2004 von Beginn an unter hohen Spannungen und großen Unsicherheiten.

3.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO) . Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen.
3.2
Mit Ausnahme von Erstattungen und EU-Programmen dürfen Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden (Regelungen für EU-Programme siehe 3.4). Mehrausgaben bei gesetzlichen Leistungen sind im jeweiligen Einzelplan zu decken. Seitens der Beauftragten für den Haushalt sind rechtzeitig Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF.
3.3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig. Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
3.4
Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen gelten folgende Regelungen:
3.4.1
Die veranschlagten Kassenmittel werden für Bewilligungen und Auszahlungen in 2004 in voller Höhe freigegeben.
3.4.2
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche gegenüber der EU unverzüglich geltend gemacht werden.
3.4.3
Die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen wird in voller Höhe erteilt.
3.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B vom 21. April 1998 (SächsABl. SDr. S. S233, S309) und das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. September 1993 – 21-H1012-1/242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
3.6
Der Haushaltsansatz stellt nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung dar. Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden.
4.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
4.1
Veranschlagte Minderausgaben und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 SäHO
4.1.1
Minderausgaben der Hauptgruppe 4
Die in den Einzelplänen veranschlagten Minderausgaben bei der Hauptgruppe 4 (Anlage 1) in Höhe von insgesamt 233,3 Mio. EUR sind zu erwirtschaften.
Um den Erfolg der Steuerung rechtzeitig abschätzen zu können, werden die Beauftragten für den Haushalt aufgefordert, das SMF über die eingeleiteten Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Steuerung der Personalausgaben, in Form eines Berichts zu informieren. Die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der eingeleiteten Maßnahmen zur Personalausgabenbewirtschaftung sind durch eine Prognose der Ausgaben der HGr. 4 gemäß Nummer 9 der VwV-HWiF in der Anlage 7 c darzustellen. Dabei sind Drittmittel im Soll und Ist nicht zu berücksichtigen. Diese sind unterteilt nach Hauptgruppen in einer gesonderten Prognose unter analoger Verwendung der Anlage 7 a nachzuweisen.
Das SMF behält sich vor, bei sich abzeichnender Überschreitung der veranschlagten Personalausgaben, einzelplanspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verhängen.
Außerdem sind zusammen mit den üblichen quartalsweisen Meldungen der Ist-Besetzung an SMF/Referat 21 die frei gewordenen Stellen/Planstellen (auch bei sofortiger Nachbesetzung) sowie Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen/Planstellen (außer B-Stellen sowie voll und anteilig aus Drittmittel finanzierte Stellen) nach Kapitel und Wertigkeit entsprechend Anlage 2 an SMF/Referat 22 zu melden.
4.1.2
Globale Minderausgabe bei Kapitel 1503 Titel 972 03
Im Kapitel 1503/972 03 ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 65 000,00 TEUR veranschlagt, die in den Hauptgruppen 5 bis 8 in den Einzelplänen 14 und 15 des SMF zu erwirtschaften ist.
4.1.3
Bewirtschaftungsmaßnahme nach § 41 SäHO bei Ausgabenermächtigungen
Zur Kompensation der aufgrund der Steuerschätzung vom November 2003 sowie aufgrund der Entscheidung des Vermittlungsausschusses zu den Reformmaßnahmen des Bundes zu erwartenden Ausfälle bei Steuern und steuerinduzierten Einnahmen sind durch die Ressorts durch Bewirtschaftungsmaßnahmen Einsparungen nach § 41 SäHO in Höhe von 140 Mio. EUR bei den Hauptgruppen 5 bis 8 sowie von 26 Mio. EUR bei Hauptgruppe 4 (Minderausgaben aufgrund Sonderzahlungsgesetz) zu erbringen. Der jeweilige Gesamtbetrag verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelpläne
in TEUR HGr. 5 bis 8 HGr. 4
In TEUR HGr. 5 bis 8 HGr. 4

Epl. 02 (SK)   1 160,7    131,6
Epl. 03 (SMI)  25 220,5 11 060,1
Epl. 04 (SMF)   9 704,6  3 935,1
Epl. 05 (SMK)   8 173,2  1 684,6
Epl. 06 (SMJus)   6 153,0  4 763,7
Epl. 07 (SMWA)  21 981,2    394,5
Epl. 08 (SMS)   6 651,8    166,9
Epl. 09 (SMUL)  29 791,1  1 095,4
Epl. 12 (SMWK)  31 163,9  2 768,1

  140 000,0 26 000,0
Veränderungen zwischen den Einzelplänen im Haushaltsvollzug bedürfen der Zustimmung des SMF.
Die Einsparbeträge bei den Hauptgruppen 5 bis 8 können nur bei Ansätzen erbracht werden, die in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden. Das SMF kann Ausnahmen zulassen.
4.1.4
Bewirtschaftungsmaßnahme nach § 41 SäHO bei Verpflichtungsermächtigungen
Des Weiteren werden die Verpflichtungsermächtigungen für Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 für den jeweiligen Titel zunächst in Höhe von 50 % freigegeben. Davon ausgenommen sind Verpflichtungsermächtigungen für EU-Programme sowie für vollständig durch Dritte finanzierte Ausgaben. Diese werden vollständig freigegeben. Das SMF kann weitere Ausnahmen zulassen.
4.2
Sächliche Verwaltungsausgaben
 
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
4.3
Einwilligung zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen für solche Ausgaben nach § 34 Abs. 3 SäHO
4.3.1
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
4.3.2
Das Staatsministerium der Finanzen willigt ein, dass über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Staatshaushaltsplanes 2004 bis zu folgender Höhe verfügt wird (Einzelfallentscheidungen bleiben unberührt):
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen,
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4) und Erstattungsverfahren, bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig (vergleiche 3.3),
 
c)
bei rein durch Landesmitteln finanzierten Investitionen zu 100 %,
 
d)
bei Erstattungsverfahren, außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4), wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 2004 eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen. Für Vorfinanzierungen, die zum Jahresende voraussichtlich nicht ausgeglichen werden können, ist rechtzeitig vor Leistung der Ausgaben die Einwilligung des SMF einzuholen.
 
Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF. Die Kapitel 15 04 und 15 30 sind von oben genannten Einschränkungen ausgenommen.
4.3.3
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 – außer bei EU-Programmen (vergleiche 3.4.3) – gelten beim jeweiligen Titel zunächst in folgender Höhe als erteilt:
  • bei vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben zu 100 %,
  • bei Mischfinanzierungsprogrammen zu 75 %,
  • bei vollständig durch Landesmittel finanzierten Ausgaben zu 50 % mit Ausnahme der im Kapitel 1530 (Kommunaler Finanzausgleich) veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die zu 100 % freigegeben sind.
Darüber hinausgehende Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.
4.3.4
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 2004 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 3 und 4).
4.5
Informations- und Kommunikationstechnik (Titelgruppe 98 und 99)
4.5.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik, die den Wert von 13,0 TEUR übersteigen, dürfen von den Ressorts nur getätigt werden, wenn die Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik (KoBIT) zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2004 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
4.5.2
Zur Finanzierung von staatlichen ressortübergreifenden IT-Verfahren (E-Government 2004) sind im Kapitel 1503 bei der Titelgruppe 99 Leertitel eingerichtet, für die Mittel in Höhe von 5 469 TEUR gemäß Kabinettbeschluss Nummer 03/0968 im Haushaltsvollzug aus den Ressorthaushalten im Rahmen der Deckungsfähigkeit in folgender Höhe aus den Ansätzen der OGr. 51 bis 54, 81 und 82 bereitzustellen sind:
Bereitstellung Mittel
Epl. Betrag
Epl. 02 (SK) 226,5 TEUR
Epl. 03 (SMI) 1 560,9 TEUR
Epl. 04 (SMF) 834,6 TEUR
Epl. 05 (SMK) 316,2 TEUR
Epl. 06 (SMJus) 592,2 TEUR
Epl. 07 (SMWA) 433,4 TEUR
Epl. 08 (SMS) 258,7 TEUR
Epl. 09 (SMUL) 773,6 TEUR
Epl. 124 (SMWK) 472,9 TEUR
Mögliche Veränderungen oben genannter Beträge im Haushaltsvollzug werden mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
4.5.3
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO) . Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn es als rentabilitätsmäßig zu präferierende Alternative nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen et cetera) zu erschließen.
Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln.
Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
  • Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
  • Gewährleistungen und Garantien,
  • Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität et cetera),
  • Dokumentationen/Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/Handbücher,
  • Schulungen,
  • Updates,
  • Zubehör sowie
  • Entsorgung und Verwertung.
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4.6
IfG-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (IfG-SoBEZ)
 
Die mit dem Vermerk der Refinanzierung aus IfG-SoBEZ (veranschlagt bei Kapitel 1528 Titel 211 04) versehenen Mittel sind ausschließlich für Zwecke des Infrastrukturaufbaus entsprechend § 4 Haushaltsgesetz 2003/2004 zu verausgaben. Auf die Möglichkeit der Umschichtung innerhalb des Einzelplans nach § 12 Abs. 10 Haushaltsgesetz 2003/2004 wird hingewiesen.
5.
Personalausgaben und Stellenpläne
5.1
Allgemeine Hinweise
5.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 HG 2003/2004).
5.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
5.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 8 HG 2003/2004 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO) . Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
5.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
5.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 6 Abs. 1 HG 2003/2004 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
5.1.6
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten. Abfindungszahlungen für die im Rahmen des Schulkompromisses erbrachten kw-Stellen werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 aus dem Titel 425 07 gezahlt.
5.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
5.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
5.1.9
Kw-Vermerke und Minderausgaben bei der HGr. 4 sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke und Minderausgaben bei der HGr. 4 nicht erfüllt, behält sich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 beziehungsweise OGr. 81 und 82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
5.1.10
Zur Deckung der Ausgaben für die Versorgungsrücklage bei Kapitel 1540 ist ausreichend Vorsorge zu treffen.
5.2
Stellenpool für Schwerbehinderte
 
Um die Einstellung Schwerbehinderter zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HG 2003/2004 werden im Haushaltsjahr 2004 78 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 78 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 HG 2003/2004 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
6.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
6.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
6.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Nummer 6.2 zu verfahren.
7.
Ausgabereste
7.1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten. Im Rahmen der Experimentierklausel zur Erprobung von Budgetierungsverfahren kann das SMF Ausnahmen zulassen (vergleiche § 13 Abs. 1 Nr. 6 Haushaltsgesetz 2003/2004).
7.2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen sowie nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften, können nicht als Ausgabereste übertragen werden.
7.3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO) .
8.
Anmeldung des Kassenbedarfs

Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, rechtzeitig mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Mio. EUR mindestens monatlich gesondert mit. Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen beziehungsweise telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind zum Jahresbeginn anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche sind nur dann erforderlich, wenn sie außerhalb des maschinellen Verfahrens erfolgen und die Kassenanordnungen (auch beleglose im Sinne der DA SaxMBS) nicht sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen eingehen.

9.
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts teilen dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Hochwasser (Stand: 31. Dezember 2004) getrennt nach HGr. sowie untergliedert in OGr. 81–82 und 83–89 mit Muster nach Anlage 7 a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2004, in einer zweiten Prognose bis zum 15. September 2004, in einer dritten Prognose bis zum 15. Oktober 2004 und in einer vierten Prognose bis zum 15. November 2004 mit. Alle Titel, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Mio. EUR aufweisen, sind zu erläutern (Anlage 7 b). Darüber hinaus sind durch die Ressorts die Prognosen der Ausgabereste aufgrund zweckgebundener Einnahmen sowie der Vorgriffe entsprechend Anlage 7 d am 15. Oktober 2004 und am 15. November 2004 an das SMF zu übermitteln. Das SMF kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
Des Weiteren teilen die Ressorts dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Ausgaben der Hauptgruppe 4 nach Obergruppen sowie die Aufteilung der veranschlagten Minderausgaben für die Hauptgruppe 4 mit dem Muster nach Anlage 7 c zum 15. jeden Monats, beginnend zum 15. April 2004, mit.
Außerdem sind durch die Zahlstellen bis zum 15. jeden Monats die Werte des Vormonats für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsinitiative Programm INTERREG III A“ mit Muster nach Anlagen 8 a und 8 b mitzuteilen.

10.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2004

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 10, S. 194

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 30. April 2005