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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 2003/2004

Vollzitat: Haushaltsgesetz 2003/2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004
(Haushaltsgesetz 2003/2004)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Vom 13. Dezember 2002

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen

für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

  1. 17 977 671 900 EUR für das Haushaltsjahr 2003 und
  2. 16 175 708 300 EUR für das Haushaltsjahr 2004

festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Nettokreditaufnahme zu tätigen:

  1. für das Haushaltsjahr 2003 bis zur Höhe von 391 171 200 EUR,
  2. für das Haushaltsjahr 2004 bis zur Höhe von 384 296 700 EUR,
  3. die in den vergangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

(2) Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Nettokreditaufnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, dient. Satz 1 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und der Gewährträgerstellung an solchen Unternehmen. Die durch die erhöhte Nettokreditaufnahme entstehenden Kosten, insbesondere Zins- und Tilgungsausgaben, sollen durch laufende Einnahmen oder sonstige Erlöse aus den Anteilen von den Unternehmen refinanziert werden.

(3) Die gemäß § 18 Abs. 6 und 7 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, festzulegenden Prozentsätze betragen jeweils 10 Prozent.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 SäHO in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO im folgenden Haushaltsjahr eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(6) Über Absatz 1 hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, zum Ankauf von Grundstücken für den Freistaat Sachsen zu Gunsten des Grundstocks (§ 113 Abs. 2 SäHO) Kredite bis zur Höhe von 75 000 000 EUR am Geldmarkt und Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 EUR am Kapitalmarkt aufzunehmen. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages ist bei Inanspruchnahme der Ermächtigung nach Satz 1 zu unterrichten.

(7) Über Absatz 1 hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, in Höhe der bei Programmen der Europäischen Union erforderlichen Vorfinanzierung aus Landesmitteln und der erforderlichen, nicht veranschlagten Komplementärfinanzierungsmittel Haushaltskredite aufzunehmen.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 EUR aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Verwendung der Solidarpaktmittel

Der Betrag der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zufloss (881 978 000 EUR pro Jahr), soll für Zwecke des Infrastrukturaufbaus verausgabt werden.

§ 5
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung
des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SäHO , § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen (§ 37 Abs. 4 SäHO). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 10 000 000 EUR vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 SäHO wird auf 10 000 000 EUR festgesetzt.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages anhören.

§ 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben,
Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter gebunden. Die in den im Haushaltsplan ausgewiesenen Wirtschaftsplänen der Staatsbetriebe enthaltenen Stellenpläne sind verbindlich; das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich aus dem Tarifrecht keine Ansprüche auf Eingruppierung oder Einreihung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich

  1. für Professoren an Hochschulen und Fachhochschulen aus § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  2. im Übrigen aus § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften;

die Stellenobergrenzen nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes werden im Freistaat Sachsen zu höchstens 90 Prozent ausgeschöpft. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(4) Für Professoren der Besoldungsgruppen C3 und C4 können im Fall gemeinsamer Berufungen gemäß § 43 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus bis zu 43 Leerstellen an Hochschulen im Sinne des § 1 SächsHG geführt werden, wenn ein Dritter die entsprechenden Personalausgaben in Höhe von mindestens 85 Prozent trägt. Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem zu Berufenden als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Leerstelle entfällt mit der Kündigung der Vereinbarung über die gemeinsame Berufung nach Satz 2.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter auszubringen, die als Abgeordnete in den Sächsischen Landtag gewählt sind.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert, höhergruppiert oder seine Beurlaubung verlängert worden ist.

(7) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(9) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(10) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder freiwerdende Stellen des Personalsolls B (§ 9 Abs. 3) und entsprechende Mittel in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen. Über den Verbleib der umgesetzten Stelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(11) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(12) An bis zu 10 Prozent der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). An bis zu 10 Prozent der Arbeitnehmer dürfen Leistungsprämien gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: Soweit Vermerke, die Planstellen oder Stellen, als künftig wegfallend bezeichnen früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr freiwerdende, wiederbesetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, soweit die Wiederbesetzung durch Neueinstellung innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle erfolgt. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gehemmt werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Planstellen und Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.

(13) Zulagen nach § 45 BBesG dürfen im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium gewährt werden. Absatz 12 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 7
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2002 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2002 gesperrten Planstellen und Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2002 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2002 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2003 überführt.

(2) Zusätzlich werden 80 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2003 und 78 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2004 sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt. Diese Stellensperre gilt zusätzlich zur Stellensperre nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2002 ( VwV-HWiF  2002) vom 25. März 2002 (SächsABl. S. 494), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote Schwerbehinderter, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A, ohne die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4).

(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Personen besetzt werden können. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen, als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten besetzten Planstellen und Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Ermittlung für die Umsetzung in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorjahr die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191, 2196) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen weist die Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, zu.

§ 8
Stellenabbau

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen des Personalsolls A sollen bis 2008/09 auf 88 500 Planstellen und Stellen zurückgeführt werden. Von den einzusparenden Stellen sind 2003 und 2004 in Abgang zu stellen:

Abgang Planstellen
Einzelplan 2003 2004
  2003 2004
Einzelplan 02 10 4
Einzelplan 03 252 71
Einzelplan 04 114 61
Einzelplan 05 2 148 1 994
Einzelplan 06 154 91
Einzelplan 07 37 21
Einzelplan 08 85 55
Einzelplan 09 204 34
Einzelplan 12 256 26
pauschal EPl 12 Hochschulen 130 150
Insgesamt 3 390 2 507

Der sofortige Vollzug von Vermerken, die Planstellen/Stellen als künftig wegfallend ohne Jahresangabe bezeichnen, bleibt davon unberührt. Jede Möglichkeit eines weiteren Stellenabbaus ist zu nutzen; dies gilt auch für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger.

§ 9
Personalsoll A und B

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A und B.

(2) Personalsoll A umfasst:

  1. Planstellen,
  2. Stellen mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
  3. Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 24 Monaten Dauer,
  4. Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden und
  5. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) Personalsoll B umfasst:

  1. Hilfsleistungen durch Angestellte und Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen ab sechs Monaten und bis zu 24 Monaten bei Neueinstellungen im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),
  2. Stellen für sonstige Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Akademiker in Fachausbildung (Ärzte), mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens
  3. drei Monaten,
  4. Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen.

(4) Nicht in Personalsoll A oder B enthalten sind:

  1. Geringfügig Beschäftigte,
  2. Beschäftigte, die aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden beziehungsweise durch Erstattungen Dritter in Höhe von mindestens 75 Prozent finanziert werden, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
  3. Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach §§ 272 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1991) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Zivildienstleistende,
  4. Beschäftigte, die unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aus Projektmitteln finanziert werden, bei Ausweisung in den Erläuterungen des entsprechenden Kapitels,
  5. Aushilfskräfte nach § 6 Abs. 7 bis zur Dauer von zwölf Monaten.

§ 10
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 11
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 EUR beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich. Über den Fortbestand dieser Überlassung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke (Anstalten des öffentlichen Rechts), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 Weimarer Reichsverfassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderten Zuwendungsempfängern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiter veräußert werden.

(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe, der Familienförderung und Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann, und der Freistaat dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an das Land zurückfallen.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SäHO bis zu fünf Schlossbetrieben und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 356 03) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519, 3524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder für Zahlungen von Kommunalabgaben und Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften zu verwenden.

§ 12
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SäHO ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben zuzustimmen, wenn hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 erhöht sich um die zusätzlich bereitgestellten Ausgaben. § 5 bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 275 000 000 EUR jährlich zu übernehmen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der Sächsischen Aufbaubank GmbH Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.

(4) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht, der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 1 750 000 000 EUR jährlich übernehmen.

(5) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 4 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages, soweit sie 50 000 000 EUR im Einzelfall übersteigen.

(6) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 4 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat institutionell geförderten Einrichtungen im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 EUR jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorge-Summe, der dem Anteil des Freistaates an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von § 6 dieses Gesetzes und § 34 Abs. 2 SäHO erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren. In diesem Fall können Vermerke, die Planstellen oder Stellen als künftig wegfallend bezeichnen, zwischen den Kapiteln übertragen werden.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages bei zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes, die über die im geltenden Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinausgehen, zur Rückführung der veranschlagten Nettokreditaufnahme Sperren nach § 41 SäHO bei anderen Ausgabeermächtigungen mit entsprechender Zweckbestimmung im geltenden Haushaltsplan auszubringen.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 EUR im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Abs. 4 SäHO entsprechend anzuwenden.

(11) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 – Sächliche Verwaltungsausgaben – herangezogen werden.

(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2003 oder 2004 zum Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden und in Verwahrung zu nehmen. Die Bildung einer Rücklage gemäß Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Die für die Abrechnung eines Finanzausgleichsjahres gebildete besondere zweckgebundene Rücklage ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr aufzulösen und zweckentsprechend zu verwenden. Sofern die Rücklage nicht vollständig für den Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FAG aufgebraucht wird, kann sie für Investitionsausgaben im Staatshaushalt eingesetzt werden. Eines Nachtragshaushaltes bedarf es in diesem Fall nicht.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zur Vorsorge für Risiken aus dem Vollzug des Bund-Länder-Finanzausgleiches eine zweckgebundene Rücklage zu bilden.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb im Sinne des § 26 SäHO im Haushaltsvollzug umzuwandeln.

(15) Die Freigabe der Haushaltsansätze für institutionell geförderte Dritte bedarf der Genehmigung der jeweiligen Wirtschaftspläne durch das Staatsministerium der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern seitens des Staatsministeriums der Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Wirtschaftspläne keine Rückäußerung erfolgt.

§ 13
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet

  1. Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 SäHO zusammengelegt werden,
  2. Mittel und Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Abs. 1 Satz 2 SäHO hinaus ausgebracht werden,
  3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
  4. Titel über § 19 SäHO hinaus übertragbar sind,
  5. die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 SäHO hinaus zulässig ist,
  6. die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 SäHO hinaus zulässig ist,
  7. die Bildung von Rücklagen zulässig ist und
  8. Abweichungen von der Stellenplanbindung gemäß § 6 Abs. 1 zulässig sind.

(2) Die Modellversuche bedürfen einer hinreichenden Konzeptionierung. Hierzu gehört insbesondere die Einführung der „Controlling-Bausteine“: Produktdefinition, Kosten- und Leistungsrechnung, kennzahlengestütztes Berichtssystem und ein Zielvereinbarungssystem. Grundlage für die Entwicklung der „Controlling-Bausteine“ ist die Rahmenrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bezüglich der betriebswirtschaftlichen Kernelemente des Neuen Steuerungsmodells (NSM). Während und nach Ablauf der Erprobungsphase sind Evaluationen vorzunehmen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern dort die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweisbar vorliegen. Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages.

§ 14
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere über

  1. die Deckungsfähigkeit innerhalb von Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben über § 20 SäHO hinaus,
  2. Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen über § 49 SäHO hinaus sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
  3. die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
  4. die Ausschöpfung der Stellenobergrenzen über § 6 Abs. 3 hinaus,
  5. die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
  6. die Behandlung zweckgebundener Einnahmen und entsprechender Ausgaben über §§ 8, 37 und 72 SäHO hinaus,
  7. die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Beschäftigte nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

Anlagen

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2003

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2004

Teil II: Finanzierungsübersicht 2003/2004

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 322

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004