Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Organisation der Freiwilligen und Pflichtfeuerwehren
(FwOrgVwV)

Az.: 42-1500.10/43

Vom 23. Februar 1996

1
Allgemeines
Das Zusammenwirken der Feuerwehren erfordert ihre weitgehend einheitliche Organisation in den Gemeinden sowie eine Zuordnung der Dienstgrade und Funktionen zu den Tätigkeiten in Abhängigkeit von der Dauer der Zugehörigkeit und vom erreichten Ausbildungsstand der Angehörigen der Feuerwehren.
2
Gliederung
2.1
Die Gliederung der Gemeindefeuerwehr soll der Gliederung der Gemeinde entsprechen. In Ortsteilen einer Gemeinde können Ortsfeuerwehren gebildet werden. Bestehende Feuerwehren sollen nach Möglichkeit im Rahmen von Gemeindezusammenschlüssen als Ortsfeuerwehren erhalten bleiben.
2.2
In Gemeindefeuerwehren mit Ortsfeuerwehren sollen die Leiter der Ortsfeuerwehren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses sein.
Die Wahlen erfolgen gemäß § 10 Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301).
2.3
In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Funktion des Gemeindewehrleiters wahr.
3
Eintritt in die Feuerwehr, Beförderungen
3.1
Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen grundsätzlich mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter.
3.2
Beförderungen werden vom Bürgermeister auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Feuerwehrausschusses vorgenommen.
3.3
Beförderungen zum Brandmeister und höher sollen im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister erfolgen.
3.4
Beförderungen der Wehrleiter (Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter) werden von den Bürgermeistern im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister, in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr vorgenommen. Die Stellvertreter der Wehrleiter sollen im Dienstgrad mindestens eine Stufe unter dem des Wehrleiters stehen.
3.5
Beförderungen des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter werden durch den Landrat vorgenommen.
3.6
Für Beförderungen sind folgende Kriterien maßgebend:
 
a)
der Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion,
   
b)
die absolvierten Aus- und Fortbildungslehrgänge gemäß Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule Sachsen (Ausbildungserlaß Feuerwehr) vom 5. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 223), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Ausbildungserlasses Feuerwehr vom 7. Januar 1994 (SächsABl. S. 189),
 
c)
die geleisteten Jahre im Einsatzdienst.
 
Die konkreten Voraussetzungen, die für die jeweiligen Dienstgrade erfüllt werden müssen, ergeben sich aus der Anlage.
Aus dem vorübergehenden Einsatz in einer Funktion kann kein Anspruch auf Beförderung abgeleitet werden.
3.7
Die Wehrleiter sorgen dafür, daß ausreichend qualifiziertes Personal zur Besetzung von Funktionen in der Feuerwehr herangebildet wird.
3.8
Wechselt ein Angehöriger der Feuerwehr in eine andere Feuerwehr, bleibt ihm der erreichte Dienstgrad erhalten.
4
Anzahl der Funktionsträger in der Feuerwehr
4.1
Die Mindestanzahl der Funktionsträger in der Feuerwehr (Gruppenführer, Zugführer) richtet sich nach Art und Anzahl der in der Feuerwehr vorhandenen Einsatzfahrzeuge und der technischen Ausrüstung. Im übrigen gilt § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren (FwMindVO) vom 8. April 1994 (SächsGVBl. S. 831).
4.2
Die Höchstanzahl der Funktionsträger richtet sich nach der tatsächlichen personellen Stärke des Einsatzdienstes in der Feuerwehr.
5
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Februar 1996

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Anlage