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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule Sachsen vom 5. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 223), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 1994 (SächsABl. S. 189) geändert worden ist

Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren an der Landesfeuerwehrschule Sachsen
(Ausbildungserlaß Feuerwehr)

Az.: 42-1511.1

Vom 5. Dezember 1991

[geändert durch VwV vom 7. Januar 1994 (SächsABl. S. 189)]

I.

1.
Allgemeines
Ein wirkungsvoller Einsatz der Feuerwehren setzt einen guten Ausbildungsstand voraus. Auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) – insbesondere FwDV 2/1 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren – Rahmenvorschriften“ – ist neben der Ausbildung in den Feuerwehren eine lehrgangsmäßige Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule erforderlich.
Der Besuch von Ausbildungslehrgängen durch geeignete Angehörige der Feuerwehren ist von allen Beteiligten zu fördern.
2.
Lehrgangsarten, Lehrgangsdauer und Voraussetzungen zum Besuch der Lehrgänge
2.1
Die verschiedenen Arten, die Dauer und die Voraussetzungen zum Besuch der an der Landesfeuerwehrschule stattfindenden Lehrgänge für die Angehörigen der Feuerwehren und der feuerwehrtechnischen Beamten im Freistaat Sachsen sind in Anlage 1 festgelegt.
2.2
Die Angehörigen der Feuerwehr, die bis zum 31. Dezember 1994 nicht nach den Feuerwehrdienstvorschriften 2/1 und 2/2 ausgebildet worden sind, können
2.2.1
weiterhin an Lehrgängen teilnehmen, die nach der FwDV 2/1 eine erfolgreiche abgeschlossene Feuerwehr-Grundausbildung voraussetzen,
2.2.2
bis zum 31. Dezember 1995 an einem Gruppenführerlehrgang teilnehmen, wenn sie mindestens vier Jahre einer Feuerwehr aktiv angehören.
Dies gilt auch für die Ausbildung zum Gerätewart.
2.3
Der Besuch von Lehrgängen setzt, soweit nicht bei einzelnen Lehrgängen Sonderbestimmungen getroffen werden, keinen bestimmten Dienstgrad und keine bestimmte Dienststellung voraus.
Die Lehrgangsteilnehmer sind nach erfolgreichem Abschluß des Lehrganges in den Feuerwehren so einzusetzen, daß sie die erworbenen Kenntnisse verwerten und weitergeben können.
2.4
Sonstige Teilnehmer können von der Landesfeuerwehrschule im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze zugelassen werden.
2.5
Neben den in der Anlage 1 genannten Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule werden noch Vorbereitungslehrgänge mit anschließender Prüfung zum Feuerwehrmann und Oberbrandmeisterlehrgänge mit Oberbrandmeisterprüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie Inspektorenlehrgänge mit Staatsprüfung nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst durchgeführt. Mit Ausnahme des Abschnitts I Nr. 6.3. finden die Bestimmungen dieses Erlasses insoweit keine Anwendung.
2.6
Sonderlehrgänge und Fachseminare nach besonderer Bekanntgabe bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
3.
Anmeldung und Einberufung
3.1
Die Landesfeuerwehrschule gibt die Lehrgangstermine für das kommende Jahr, unter Berücksichtigung der vorher durchgeführten Bedarfsmeldung, rechtzeitig bekannt und weist die Lehrgangsplätze zu.
3.2
Die Anmeldung zu einem Lehrgang ist mit Formblatt nach Anlage 2, entsprechend den zugewiesenen Plätzen, wie folgt an die Landesfeuerwehrschule zu richten:
3.2.1
für die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren in den Landkreisen vom Bürgermeister über den Kreisbrandmeister,
3.2.2
für die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren in Stadtkreisen vom Bürgermeisteramt (Stadtverwaltung), durch den Leiter der Berufsfeuerwehr,
3.2.3
für die Angehörigen der Werkfeuerwehren in den Landkreisen von der Betriebsleitung über den Kreisbrandmeister, in den Stadtkreisen über den Leiter der Berufsfeuerwehr.
3.3
Die Meldungen werden fortlaufend angenommen, sollten aber spätestens 8 Wochen vor Lehrgangsbeginn an der Landesfeuerwehrschule eingehen.
Bei der Lehrgangsbelegung können Meldungen, die nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden, unvollständig sind oder nicht auf dem unter Abschnitt I Nr. 3.2. vorgeschriebenen Weg eingehen, in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Die gemeldeten Teilnehmer werden von der Landesfeuerwehrschule spätestens vier Wochen vor Beginn des Lehrganges einberufen. Bei Verhinderung bleibt der gemeldete Teilnehmer vorgemerkt. Wird der Landesfeuerwehrschule die Verhinderung der gemeldeten Teilnehmer jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist eine erneute Lehrgangsanmeldung erforderlich. Die Entsendung eines anderen Teilnehmers als des Einberufenen ist nur mit Zustimmung der Landesfeuerwehrschule zulässig.
4.
Ausschluß von Lehrgangsteilnehmern
Teilnehmer, die erheblich verspätet den Lehrgang antreten oder während des Lehrganges Anlaß zu schwerwiegenden Beanstandungen geben, können von der Teilnahme an dem Lehrgang ausgeschlossen werden. In diesem Fall sowie bei vorzeitigem Verlassen des Lehrgangs ohne Genehmigung entfallen die unter Nummer 6. vorgesehenen freiwilligen finanziellen Leistungen des Freistaates.
5.
Teilnahmebestätigung
Die Teilnehmer erhalten über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs eine Bestätigung nach dem Muster Anlage 3.
Soweit Prüfungen vorgenommen werden, sind die Ergebnisse den Prüfungsteilnehmern nach Muster der Anlage 4 zu bestätigen.
6.
Kosten
6.1
Die Kosten tragen die entsendenden Stellen.
6.2
Für die feuerwehrtechnischen Bediensteten nach § 6 Abs. 1 SächsBrandschG und den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Jugendfeuerwehren, Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren und für die Betriebsfeuerwehren der staatlichen Verwaltung im Freistaat Sachsen trägt der Freistaat als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
6.2.1
die Kosten der Schulung,
6.2.2
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
6.3
Für die nicht unter Abschnitt I Nr. 6.2. fallenden Lehrgangsteilnehmern erhebt die Landesfeuerwehrschule die Kosten von der anmeldenden Stelle nach besonderer Regelung.

II.

1.
Städte mit Berufsfeuerwehr sowie Städte und Gemeinden, die vom Staatsministerium des Innern als Ausbildungsbehörde für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen worden sind, können gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 2/1 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren – Rahmenvorschriften“ und der Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren – Musterausbildungspläne“ die Angehörigen ihrer freiwilligen Feuerwehr für die Funktionen „Truppmann, Truppführer“ und Sonderfunktionen „Atemschutzgeräteträger, Maschinisten, Sprechfunker und Gerätewart“ selbst ausbilden.
Die Zahl der für die einzelnen Funktionen und Sonderfunktionen ausgebildeten Feuerwehrangehörigen ist für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 1. Februar, an die Landesfeuerwehrschule zu melden.
Abschnitt I. Nr. 2.2. und 5. gilt entsprechend.
2.
Bei den übrigen Ausbildungen in den Feuerwehren und auf Kreisebene (Grundausbildung, Truppführer, Sprechfunker) wird empfohlen, die Teilnahmebestätigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und, soweit Prüfungen vorgenommen werden, nach dem Muster der Anlage 4 zu verfahren und die Prüfungsergebnisse einzutragen. Als Wappen kann dasjenige der Gebietskörperschaft verwendet werden.

III.

1.
Der Erlaß tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, nach Abschnitt I. Nr. 3. ist ab 1. Januar 1993 zu verfahren.
2.
Die derzeit geltenden Regelungen und Verfahrensweisen werden aufgehoben.

Dresden, den 5. Dezember 1991

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Amtschef

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 7, S. 223

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005